Judikatur - Institut für Wasserbau und Ingenieurhydrologie | TU Wien
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9<br />
OGH 17.1.1968, 5 Ob 2/68<br />
7. Zum Unterschied von öffentlichen Gewässern (§ 2) ist unter öffentlichem Wassergut (§ 4) nicht das<br />
Wasser selbst, sondern vielmehr ausschließlich eine Gr<strong>und</strong>fläche zu verstehen.<br />
OGH 20.11.1974, 1 Ob 155/74; stRsp<br />
8. Über die Benützung des öffentlichen Wassergutes durch Errichtung eines Bootshauses auf Piloten<br />
kann neben der wr Bewilligung nach § 38 auch ein Bestandvertrag geschlossen werden.<br />
OGH 20.11.1974, 1 Ob 155/74<br />
9. Ein zu einer Wörthersee-Parzelle gehörender Uferstreifen ist öffentliches Wassergut.<br />
OGH 3.11.1982, 1 Ob 42/82<br />
10. Durch die auf Art 104 Abs 2 B-VG gestützte Übertragungsverordnung BGBl 1969/280 wurde<br />
weder in die Eigentümerbefugnisse des B<strong>und</strong>es eingegriffen noch das Eigentumsrecht des B<strong>und</strong>es in<br />
irgend einer Weise begrenzt. Der B<strong>und</strong> ist daher zur Anerkennung einer Ersitzung sowie zur Aktiv<strong>und</strong><br />
Passivlegitimation in Eigentumsklagen befugt.<br />
OGH 29.6.1983, 1 Ob 18/83, SZ 56/111<br />
11. Durch die Übertragung von Verwaltungsaufgaben iSd Art 104 Abs 2 B-VG verliert der BM die<br />
Zuständigkeit in diesen Angelegenheiten. Er kann seine Zuständigkeit nur durch - vollen oder<br />
teilweisen - Widerruf der Übertragung wieder erlangen. Seine Weisungsbefugnis bleibt jedoch<br />
unberührt.<br />
VfGH 20.6.1985, B 564/83; 19.6.1989, V 33, 34/88<br />
VwGH 22.4.1986, 83/07/0269,<br />
12. Öffentliches Gut ist im Zweifel Gemeindegut. Wird ein als öffentliches Gut - öffentlicher Weg<br />
ausgewiesenes Gr<strong>und</strong>stück vom begleitenden Bach nicht überflutet, ist dieses Gr<strong>und</strong>stück bis zur<br />
Uferlinie öffentliches Gut, aber nicht öffentliches Wassergut.<br />
OGH 10.2.1988, 1 Ob 55/87<br />
13. Wie die Betrauung eines BM mit der Vermögensverwaltung des B<strong>und</strong>es nicht privatrechtlichen<br />
Akten vom Typus der Bevollmächtigung gleichgestellt werden darf, so wenig lässt sich die<br />
Übertragung dieser Aufgabe an die Landesverwaltung (Art 104 Abs 2 B-VG) mit solchen Akten<br />
vergleichen. Vielmehr handelt es sich in beiden Fällen um den staatsrechtlichen Akt der Festlegung<br />
einer Kompetenz, dessen Charakter sich nicht deswegen verändert, weil es eine Kompetenz zu<br />
privatrechtlichem Handeln <strong>und</strong> nicht zur Ausübung hoheitlicher Befugnisse ist, vergleichbar der<br />
Bestimmung der Organe juristischer Personen des Privatrechtes <strong>und</strong> daher der Formen des<br />
Organisationsrechtes bedürftig. Er ist Verordnung nicht nur Kraft der etwa zufällig gewählten Form,<br />
sondern wegen seines sachlichen Gehaltes.<br />
Bei der Übertragung der Geschäfte der B<strong>und</strong>esverwaltung nach Art 104 Abs 2 B-VG geht es um die<br />
Frage, wer überhaupt als Organ des Rechtsträgers B<strong>und</strong> auftritt. Nach VfSlg 10.477/1985, ist das<br />
entweder der zuständige BM oder der LH, nicht aber beide nebeneinander.<br />
VfGH 19.6.1989, V 33, 34/88 (betr Übertragungsverordnung BGBl 1966/344)<br />
14. Die bei 30-jährlichen Hochwässern überfluteten Gebiete sind nur dann öffentliches Wassergut,<br />
wenn der B<strong>und</strong> Eigentümer ist oder Eigentum erwirbt.<br />
OGH 29.1.1993, 1 Ob 38, 39/92<br />
Vgl nun § 4 Abs 1 iVm § 38 Abs 3 idFd WRG-Nov 1990<br />
15. Öffentliches Wassergut ist nicht von den Bestimmungen des Rattengesetzes 1925 ausgenommen.<br />
VwGH 16.12.1993, 93/07/0230<br />
Gilt sinngem auch für andere Vorschriften<br />
16. Im Privateigentum stehende Flächen können nicht öffentliches Wassergut sein.<br />
VwGH 11.7.1996, 93/07/0119, 0120; 11.7.1996, 93/07/0144<br />
17. Das Fischereirecht erstreckt sich – unbeschadet des Uferbetretungsrechts eines Fischereiberechtigten<br />
- schon auf Gr<strong>und</strong> seiner gesetzlichen Definition lediglich auf Wasserflächen, sodass es<br />
der Eintragung einer entsprechenden räumlichen Begrenzung gem § 12 Abs 2 GBG, deren genaue<br />
Bezeichnung im Hinblick auf Wasserstandsschwankungen überdies problematisch wäre, nicht bedarf.<br />
Die Befürchtung, das Fischereirecht könnte sich sonst auf verlandete oder verbaute Flächen<br />
beziehen, ist daher unbegründet.<br />
OGH 16.9.1997, 5 Ob 2116/96d (zu § 1 Abs 1 Kärntner FischereiG 1951; zum Uferbetretungsrecht<br />
Hinweis auf SZ 14/97 sowie auf Spielbüchler in Rummel²,§ 383 ABGB Rz 4)<br />
18. Auch im Eigentum von Gebietskörperschaften stehende Liegenschaften, die als öffentliches Gut<br />
gewidmet sind, können Gegenstand einer Enteignung sein.<br />
VwGH 25.7.2002, 2001/07/0069 (Hinweis auf VwGH 30.1.2001, 2000/05/0284, mwN)<br />
Abs 2<br />
1. Das in §§ 1 <strong>und</strong> 2 der Verordnung des LH Vorarlberg über Wirtschaftsbeschränkungen im Bereich<br />
des Rheinvorlandes sowie der Rheindämme <strong>und</strong> Rheinwuhre, LGBl Nr. 58/1988 (RheinwuhrV)<br />
normierte Reitverbot bewirkt keinen Eingriff in ein nach dem WRG garantiertes Benützungsrecht. Der<br />
<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 9 von 390