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Judikatur - Institut für Wasserbau und Ingenieurhydrologie | TU Wien

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2. Die von einem Proponentenkomitee aufgewendeten Vorbereitungskosten können nicht im Wege<br />

der politischen Exekution (§ 84) eingebracht werden.<br />

VwGH 20.6.1911, Slg 8330<br />

3. Gegen die Anerkennung einer WG kann tauglicher Weise nicht eingewendet werden, der<br />

Beschwerdeführer werde durch die Ausführung der Zwecke der WG in seinen Rechten nachteilig<br />

betroffen. Gegen den Anerkennungsbescheid können nur diejenigen ein Rechtsmittel ergreifen, die<br />

gegen ihren Willen in die WG einbezogen wurden.<br />

VwGH 7.5.1912, Slg 8927 (zu Böhm. WRG)<br />

4. Durch den gehörig erklärten Beitritt aller Teilnehmer ist eine freiwillige WG zustande gekommen; sie<br />

erlangt Rechtspersönlichkeit als Körperschaft öffentlichen Rechts mit Rechtskraft des Anerkennungsbescheides.<br />

VwGH 16.4.1914, Slg 10.198<br />

OGH 2.7.1975, 1 Ob 103/75<br />

5. Der freiwillige Beitritt zu einer WG ist nicht an die Schriftform geb<strong>und</strong>en <strong>und</strong> kann auch aus<br />

konkludenten Umständen geschlossen werden..<br />

VwGH 28.3.1916, Slg 11.335 (zu Böhm. WRG)<br />

6. Aus § 74 Abs 2 iVm § 141 folgt, dass auch bestehende WG, deren Satzungen noch nicht dem<br />

WRG angepasst wurden, berechtigt sind, Rückstandsausweise auszustellen <strong>und</strong> die Vollstreckbarkeitsbestätigung<br />

beizusetzen.<br />

OGH 4.11.1960, SZ 33/121<br />

7. Bei der Satzung einer Körperschaft öffentlichen Rechts handelt es sich um eine Verordnung, die<br />

nicht durch Bescheid abgeändert werden darf.<br />

VwGH 20.12.1967, Slg 7255<br />

AM Raschauer, 316, mwN<br />

8. Eine Wasserinteressentschaft, die mangels Anerkennung als WG Rechtspersönlichkeit nicht erlangt<br />

hat, kann auf Gr<strong>und</strong> anderer gesetzlicher Bestimmungen in anderer Organisationsform, zB als<br />

Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder nach Handelsrecht, als Erwerbs- <strong>und</strong> Wirtschaftsgenossenschaft,<br />

zustande gekommen sein.<br />

OGH 9.1.1980, 1 Ob 33/79<br />

9. Einer in Bildung begriffenen WG kann eine wr Bewilligung nicht erteilt werden.<br />

VwGH 31.1.1984, 83/07/0062<br />

§ 75 - Genossenschaften mit Beitrittszwang<br />

1. Das Erfordernis des unzweifelhaften Nutzens bezieht sich auf die ganze, von der Mehrheit der<br />

Gr<strong>und</strong>besitzer projektierte Anlage, nicht aber auf das einzelne Gr<strong>und</strong>stück, um dessen Zuweisung es<br />

sich handelt.<br />

VwGH 10.12.1897, Slg 11.227 (zu Böhm. WRG)<br />

2. Der Beitrittszwang zu einer WG erstreckt sich auf alle Gr<strong>und</strong>besitzer, welche nach der<br />

Beschaffenheit der Anlage von den Vorteilen nicht ausgeschlossen werden können.<br />

VwGH 19.6.1912, Slg 9028 (zu Böhm. WRG)<br />

3. Im Verfahren über die Bildung einer Zwangsgenossenschaft kann jeder Beteiligte eine<br />

Entscheidung darüber begehren, welche Liegenschaften zwangsweise beigezogen werden sollen,<br />

Abänderungsanträge stellen <strong>und</strong> sonst an der Aufklärung des Sachverhalts mitwirken.<br />

VwGH 19.6.1912, Slg 9028 (zu Böhm. WRG)<br />

4. Der Zwangsbeitritt kann erst verfügt werden, wenn der Umfang des Unternehmens feststeht. Ein<br />

Beitrittszwang nach freier Auswahl der WG ohne Berücksichtigung des Umfanges, des Zweckes <strong>und</strong><br />

der Wirkungen der Unternehmung ist rechtlich nicht möglich.<br />

VwGH 19.6.1912, Slg 9028 (zu Böhm. WRG)<br />

5. Die vorzeitige Ausführung des Baues vermag die Rechtsstellung der in die WG einbezogenen<br />

Beteiligten jedenfalls nicht zu verändern.<br />

VwGH 19.6.1912, Slg 9028 (zu Böhm. WRG)<br />

6. Die im Berufungsweg erfolgte Aufhebung eines Anerkennungsbescheides für eine WG mit Beitrittszwang<br />

wirkt nicht auf jene Genossenschaftsmitglieder, die ein Rechtsmittel nicht ergriffen haben.<br />

VwGH 28.6.1916, Slg 11.466<br />

7. Sollen Gr<strong>und</strong>stücke zwangsweise in eine Entwässerungsgenossenschaft einbezogen werden, so ist<br />

jedenfalls zu prüfen, ob durch die Entwässerung objektiv eine Bodenverbesserung eintritt <strong>und</strong> ob<br />

subjektiv die bisherige Benutzungsweise vorteilhafter war als jene nach der Entwässerung.<br />

VwGH 4.1.1933, Zl. 118/32 (zu Vorarlberger WRG)<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 197 von 390

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