Judikatur - Institut für Wasserbau und Ingenieurhydrologie | TU Wien
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einwandfreien Ausübung des Wasserrechts erforderlich ist, andererseits, dass der für das Projekt<br />
erforderliche Gr<strong>und</strong> nicht anders als durch ein Zwangsrecht zu beschaffen ist.<br />
Ein Bedarf nach dem Eingriff in Rechte Dritter ist jedoch nicht gegeben, wenn auch das eigene Gut<br />
ohne unverhältnismäßigen Kostenaufwand den angestrebten Zweck erfüllen kann.<br />
VwGH 14.9.1978, 978/78; 19.1.1982, 81/07/0162; 27.5.2003, 2002/07/0110<br />
16. Die gem § 63 lit b Zwangsverpflichteten besitzen zwar keinen Anspruch <strong>und</strong> unmittelbar daher<br />
auch keinen Einfluss darauf, dass bei einem zu bewilligenden Vorhaben bestimmte, ihnen<br />
zweckmäßig erscheinende Varianten realisiert werden.<br />
Sie haben allerdings ein Recht darauf, dass ein Zwangsrecht zu ihren Lasten nicht ohne die diese<br />
Maßnahmen iSd Gesetzes rechtfertigende Interessenabwägung begründet wird.<br />
VwGH 14.9.1978, 2938/76; 14.6.1983, 83/07/0026; 9.5.1985, 82/07/0160; 12.11.1987,<br />
85/07/0290; 6.12.1988, 87/07/0068; 31.1.1989, 87/07/0051; 12.3.1993, 92/07/0060;<br />
19.4.1994, 91/07/0135; 23.5.1995, 92/07/0065; 21.12.1995, 93/07/0096; stRsp<br />
17. Der Versorgung mit Trink- <strong>und</strong> Nutzwasser ist gem § 13 Abs 3 idR vor anderen nach dem WRG<br />
geschützten Rechten der Vorrang zugestanden.<br />
VwGH 14.9.1978, 978/78<br />
18. Damit Enteignungen für Schutz- <strong>und</strong> Regulierungsbauten vorgenommen werden dürfen, ist es<br />
erforderlich, dass sie selbst <strong>und</strong> als solche im öffentlichen Interesse liegen, während ein im<br />
öffentlichen Interesse liegender Nebenzweck dafür nicht hinreicht.<br />
VwGH 22.6.1981, 07/3271/80 (Naturschutzaspekte); 17.1.1984, 82/07/0231; stRsp<br />
19. Die Enteignung für einen Begehungsstreifen ist nur zulässig, wenn die in § 72 vorgesehene<br />
Legalservitut nicht ausreicht.<br />
VwGH 22.6.1981, 07/3271/80; stRsp<br />
20. Ist eine Regulierung im öffentlichen Interesse erforderlich, ein naturfremdes Regulierungsprofil<br />
jedoch nicht geeignet, zur Erhaltung des Gewässers als ökologisch funktionierendes Gerinne<br />
beizutragen, dann ist eine Enteignung für ein naturnahes Regulierungsprofil zulässig.<br />
VwGH 17.1.1984, 82/07/0231<br />
Vgl § 105 Abs 1 lit m<br />
21. Die zwangsweise Begründung von Gr<strong>und</strong>dienstbarkeiten ist als Enteignung zu werten.<br />
VfGH 23.11.1984, B 600/78<br />
22. Eine im Widerstreit rechtskräftig unterlegene Nutzungsmöglichkeit eines Gewässers ist kein wr<br />
geschütztes Recht <strong>und</strong> damit nicht Gegenstand des Enteignungs- <strong>und</strong> Entschädigungsverfahrens.<br />
VwGH 18.12.1984, 84/07/0214, 0216, 0217<br />
23. Ist der Zweck eines <strong>Wasserbau</strong>vorhabens bereits durch das wr bewilligte Projekt erreichbar, dann<br />
spricht bei einer Abweichung vom bewilligten Projekt, der der betroffene Gr<strong>und</strong>eigentümer nicht<br />
zustimmt, kein allgemeines Interesse für die Begründung eines Zwangsrechts zugunsten des<br />
geänderten Vorhabens.<br />
VwGH 28.4.1987, 84/07/0290<br />
24. Die gem § 38 bewilligungspflichtigen Maßnahmen <strong>und</strong> Anlagen für sich allein dienen keinen der in<br />
den §§ 63 ff angeführten, die Einräumung von Zwangsrechten ermöglichenden Zwecken.<br />
VwGH 18.10.1988, 87/07/0162; 12.2.1991, 90/07/0090; stRsp<br />
25. Dass die Gewässerreinhaltung Vorteile im allgemeinen Interesse mit sich bringt, welche die<br />
Nachteile von Leitungsdienstbarkeiten erheblich überragen, liegt auf der Hand.<br />
VwGH 2.2.1990, 89/07/0066, 0067, 0068; 24.10.1995, 94/07/0062<br />
26. Die Abwasserbeseitigung allein rechtfertigt noch nicht die Einräumung von Zwangsrechten; nur<br />
wenn die den Abwasseranfall verursachende Maßnahme ihrerseits - zumindest auch - im öffentlichen<br />
Interesse gelegen ist, kann von einem solchen Interesse iSd § 63 lit b die Rede sein.<br />
VwGH 12.3.1993, 92/07/0060<br />
27. § 63 lit b sieht eine Interessenabwägung vor. Die Betroffenen haben demnach ein Recht darauf,<br />
dass Zwangsrechte zu ihren Lasten nicht ohne eine diese Maßnahme rechtfertigende Interessenabwägung<br />
iSd Gesetzes begründet werden.<br />
Die Behörde hat daher festzustellen, ob <strong>und</strong> in welchem Ausmaß mit einem Vorhaben Vorteile im<br />
allgemeinen („öffentlichen") Interesse verb<strong>und</strong>en sind <strong>und</strong> ob diese Vorteile die Nachteile überwiegen.<br />
Zwar kann nicht verkannt werden, dass die Entscheidung, welche Interessen überwiegen, in der Regel<br />
eine Wertentscheidung sein muss, da die konkurrierenden Interessen meist nicht in Geld bewertbar<br />
<strong>und</strong> damit berechenbar <strong>und</strong> vergleichbar sind. Gerade dieser Umstand erfordert es aber, die für <strong>und</strong><br />
gegen ein Vorhaben sprechenden Argumente möglichst umfassend <strong>und</strong> präzise zu erfassen <strong>und</strong><br />
einander gegenüberzustellen, um die Wertentscheidung transparent <strong>und</strong> nachvollziehbar zu machen.<br />
VwGH 21.2.1995, 94/07/0051, 0056 (Hinweis auf VwGH 14.5.1985, 84/07/0286); 24.10.1995,<br />
94/07/0062 (daher ist die Einwendung zulässig, das Projekt liege nicht im öffentlichen<br />
Interesse; Hinweis auf VwGH 12.3.1993, 92/07/0060, 30.6.1992, 89/07/0143, 19.4.1994,<br />
<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 186 von 390