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Judikatur - Institut für Wasserbau und Ingenieurhydrologie | TU Wien

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einwandfreien Ausübung des Wasserrechts erforderlich ist, andererseits, dass der für das Projekt<br />

erforderliche Gr<strong>und</strong> nicht anders als durch ein Zwangsrecht zu beschaffen ist.<br />

Ein Bedarf nach dem Eingriff in Rechte Dritter ist jedoch nicht gegeben, wenn auch das eigene Gut<br />

ohne unverhältnismäßigen Kostenaufwand den angestrebten Zweck erfüllen kann.<br />

VwGH 14.9.1978, 978/78; 19.1.1982, 81/07/0162; 27.5.2003, 2002/07/0110<br />

16. Die gem § 63 lit b Zwangsverpflichteten besitzen zwar keinen Anspruch <strong>und</strong> unmittelbar daher<br />

auch keinen Einfluss darauf, dass bei einem zu bewilligenden Vorhaben bestimmte, ihnen<br />

zweckmäßig erscheinende Varianten realisiert werden.<br />

Sie haben allerdings ein Recht darauf, dass ein Zwangsrecht zu ihren Lasten nicht ohne die diese<br />

Maßnahmen iSd Gesetzes rechtfertigende Interessenabwägung begründet wird.<br />

VwGH 14.9.1978, 2938/76; 14.6.1983, 83/07/0026; 9.5.1985, 82/07/0160; 12.11.1987,<br />

85/07/0290; 6.12.1988, 87/07/0068; 31.1.1989, 87/07/0051; 12.3.1993, 92/07/0060;<br />

19.4.1994, 91/07/0135; 23.5.1995, 92/07/0065; 21.12.1995, 93/07/0096; stRsp<br />

17. Der Versorgung mit Trink- <strong>und</strong> Nutzwasser ist gem § 13 Abs 3 idR vor anderen nach dem WRG<br />

geschützten Rechten der Vorrang zugestanden.<br />

VwGH 14.9.1978, 978/78<br />

18. Damit Enteignungen für Schutz- <strong>und</strong> Regulierungsbauten vorgenommen werden dürfen, ist es<br />

erforderlich, dass sie selbst <strong>und</strong> als solche im öffentlichen Interesse liegen, während ein im<br />

öffentlichen Interesse liegender Nebenzweck dafür nicht hinreicht.<br />

VwGH 22.6.1981, 07/3271/80 (Naturschutzaspekte); 17.1.1984, 82/07/0231; stRsp<br />

19. Die Enteignung für einen Begehungsstreifen ist nur zulässig, wenn die in § 72 vorgesehene<br />

Legalservitut nicht ausreicht.<br />

VwGH 22.6.1981, 07/3271/80; stRsp<br />

20. Ist eine Regulierung im öffentlichen Interesse erforderlich, ein naturfremdes Regulierungsprofil<br />

jedoch nicht geeignet, zur Erhaltung des Gewässers als ökologisch funktionierendes Gerinne<br />

beizutragen, dann ist eine Enteignung für ein naturnahes Regulierungsprofil zulässig.<br />

VwGH 17.1.1984, 82/07/0231<br />

Vgl § 105 Abs 1 lit m<br />

21. Die zwangsweise Begründung von Gr<strong>und</strong>dienstbarkeiten ist als Enteignung zu werten.<br />

VfGH 23.11.1984, B 600/78<br />

22. Eine im Widerstreit rechtskräftig unterlegene Nutzungsmöglichkeit eines Gewässers ist kein wr<br />

geschütztes Recht <strong>und</strong> damit nicht Gegenstand des Enteignungs- <strong>und</strong> Entschädigungsverfahrens.<br />

VwGH 18.12.1984, 84/07/0214, 0216, 0217<br />

23. Ist der Zweck eines <strong>Wasserbau</strong>vorhabens bereits durch das wr bewilligte Projekt erreichbar, dann<br />

spricht bei einer Abweichung vom bewilligten Projekt, der der betroffene Gr<strong>und</strong>eigentümer nicht<br />

zustimmt, kein allgemeines Interesse für die Begründung eines Zwangsrechts zugunsten des<br />

geänderten Vorhabens.<br />

VwGH 28.4.1987, 84/07/0290<br />

24. Die gem § 38 bewilligungspflichtigen Maßnahmen <strong>und</strong> Anlagen für sich allein dienen keinen der in<br />

den §§ 63 ff angeführten, die Einräumung von Zwangsrechten ermöglichenden Zwecken.<br />

VwGH 18.10.1988, 87/07/0162; 12.2.1991, 90/07/0090; stRsp<br />

25. Dass die Gewässerreinhaltung Vorteile im allgemeinen Interesse mit sich bringt, welche die<br />

Nachteile von Leitungsdienstbarkeiten erheblich überragen, liegt auf der Hand.<br />

VwGH 2.2.1990, 89/07/0066, 0067, 0068; 24.10.1995, 94/07/0062<br />

26. Die Abwasserbeseitigung allein rechtfertigt noch nicht die Einräumung von Zwangsrechten; nur<br />

wenn die den Abwasseranfall verursachende Maßnahme ihrerseits - zumindest auch - im öffentlichen<br />

Interesse gelegen ist, kann von einem solchen Interesse iSd § 63 lit b die Rede sein.<br />

VwGH 12.3.1993, 92/07/0060<br />

27. § 63 lit b sieht eine Interessenabwägung vor. Die Betroffenen haben demnach ein Recht darauf,<br />

dass Zwangsrechte zu ihren Lasten nicht ohne eine diese Maßnahme rechtfertigende Interessenabwägung<br />

iSd Gesetzes begründet werden.<br />

Die Behörde hat daher festzustellen, ob <strong>und</strong> in welchem Ausmaß mit einem Vorhaben Vorteile im<br />

allgemeinen („öffentlichen") Interesse verb<strong>und</strong>en sind <strong>und</strong> ob diese Vorteile die Nachteile überwiegen.<br />

Zwar kann nicht verkannt werden, dass die Entscheidung, welche Interessen überwiegen, in der Regel<br />

eine Wertentscheidung sein muss, da die konkurrierenden Interessen meist nicht in Geld bewertbar<br />

<strong>und</strong> damit berechenbar <strong>und</strong> vergleichbar sind. Gerade dieser Umstand erfordert es aber, die für <strong>und</strong><br />

gegen ein Vorhaben sprechenden Argumente möglichst umfassend <strong>und</strong> präzise zu erfassen <strong>und</strong><br />

einander gegenüberzustellen, um die Wertentscheidung transparent <strong>und</strong> nachvollziehbar zu machen.<br />

VwGH 21.2.1995, 94/07/0051, 0056 (Hinweis auf VwGH 14.5.1985, 84/07/0286); 24.10.1995,<br />

94/07/0062 (daher ist die Einwendung zulässig, das Projekt liege nicht im öffentlichen<br />

Interesse; Hinweis auf VwGH 12.3.1993, 92/07/0060, 30.6.1992, 89/07/0143, 19.4.1994,<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 186 von 390

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