Judikatur - Institut für Wasserbau und Ingenieurhydrologie | TU Wien
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VwGH 23.10.1970, Slg 7893 A; 15.3.1974, 1360/73, Slg 8575; 5.7.1979, 580/79; 28.4.1980,<br />
369, 370/80; 22.10.1985, 85/07/0112; 12.11.1985, 85/07/0198, 85/07/0226; 4.4.1989,<br />
88/07/0134; 12.3.1993, 90/07/0105; 24.4.2003, 2002/07/0018; stRsp<br />
OGH 11.11.1987, 1 Ob 34/87; 27.5.1992, 2 Ob 512/92; 22.3.1993, 1 Ob 36/92 = RdU 5/1994;<br />
20.4.1993, 1 Ob 1/93<br />
2. § 31 Abs 2 bestimmt jene Vorkehrungen, die bei Eintritt der Gefahr einer Gewässerverunreinigung<br />
zu treffen sind. Die Anordnung von Schutzmaßnahmen außerhalb eines solchen konkreten Gefahrenfalles<br />
ist aber ausschließlich in Abs 1 geregelt. Die Kosten der Errichtung von Leitplanken an einer<br />
oberhalb eines Trinkwasservorkommens vorbeiführenden Straße belasten daher das Wasserversorgungsunternehmen<br />
<strong>und</strong> nicht den Straßenerhalter.<br />
VwGH 8.6.1973, 1974/72<br />
Vgl Schutzmaßnahmen nach § 34<br />
3. § 31 Abs 2 stellt nicht auf die abstrakte Gefährdungsmöglichkeit ab, es kommt vielmehr darauf an,<br />
ob objektiv die konkrete Gefahr einer Gewässerverunreinigung eingetreten ist.<br />
VwGH 3.7.1984, 84/07/0028; 27.7.2001, 2001/07/0005 = RdU-LSK 2002/2; 24.4.2003,<br />
2002/07/0018; 22.4.2004, 2004/07/0053<br />
OGH 22.3.1993, 1 Ob 36/92<br />
4. Der Werkunternehmer ist Verpflichteter iSd § 31 Abs 2 nur bis zur Erstellung <strong>und</strong> Übergabe des<br />
Werkes; ab diesem Zeitpunkt kann nur mehr der über die Liegenschaft Verfügungsberechtigte<br />
Abwehrmaßnahmen setzen.<br />
OGH 11.11.1987, 1 Ob 34/87<br />
5. Die Annahme ist gerechtfertigt, dass mit der Lagerung von Autowracks, Altmetallen <strong>und</strong> aus einem<br />
chemischen Werk stammenden, mit Chemikalien gefüllt gewesenen gebrauchten Gebinden (mit<br />
Chemikalienrückständen) vorhersehbar <strong>und</strong> geradezu typisch die Gefahr einer Gr<strong>und</strong>wasserverunreinigung<br />
verb<strong>und</strong>en ist.<br />
VwGH 27.11.1990, 90/07/0120<br />
6. Besteht die Gefahr einer Gewässerverunreinigung, ist jeder, der die Gefahr rechtlich oder faktisch<br />
beherrschen kann, zur Setzung von Abwehrmaßnahmen verpflichtet. Ein nach § 31 Abs 2<br />
Verpflichteter kann sich von seiner Leistungspflicht nicht durch den Hinweis befreien, dass andere<br />
Personen (der gewerberechtliche Geschäftsführer) zur Setzung von Abwehrmaßnahmen verpflichtet<br />
ist.<br />
OGH 20.4.1993, 1 Ob 1/93 (zum Pächter jener Anlage, von der die Gefahr ausgeht)<br />
7. Wohnungseigentümer in einem Haus mit einer gemeinsamen, mit Heizöl leicht betriebenen<br />
Heizungsanlage können an sich „Betreiber" einer Anlage iSd § 31 Abs 1 <strong>und</strong> damit primär Haftende<br />
iSd Abs 3 sein, umfasst doch die Haftung für Anlagen nicht nur deren Herstellung, sondern auch<br />
deren Instandhaltung <strong>und</strong> Betrieb.<br />
Als Anlagenbetreiber ist derjenige anzusehen, der die wirtschaftliche Verfügungsmacht über die<br />
Anlage hat <strong>und</strong> auf dessen Rechnung sie betrieben wird; in der Regel wird dies der Eigentümer oder<br />
Bestandnehmer sein.<br />
OGH 27.8.1997, 1 Ob 72/97p = JUS EXTRA 158/1998, E 2459,= JBl 120 (1998) 2, 118<br />
(Hinweis auf SZ 60/235, 1 Ob 1/93, Raschauer, § 31, Rz 15 mwN, Windisch, Die Haftung<br />
nach § 31 WRG, RdU 1996, 171)<br />
8. Mehrere haftpflichtige Verursacher haften solidarisch. Allerdings trifft - anders als bei Abs 4 - die<br />
primäre Haftung auf dem Boden des § 31 Abs 2 <strong>und</strong> 3 nicht auch den oder die Rechtsnachfolger des<br />
Verursachers. Die primäre Haftung als Verursacher schließt die subsidiäre Ersatzpflicht des<br />
Liegenschaftseigentümers aus.<br />
OGH 27.8.1997, 1 Ob 72/97p = JUS EXTRA 158/1998, E 2459,= JBl 120 (1998) 2, 118<br />
(Hinweis auf 1 Ob 1/93 sowie auf Raschauer)<br />
9. Die aus § 31 erwachsende Verpflichtung ist verschuldensunabhängig <strong>und</strong> besteht auch unabhängig<br />
davon, ob <strong>und</strong> inwieweit ein allfälliger späterer Eigentümer von entsprechenden Anlagen <strong>und</strong> Liegenschaften<br />
ebenfalls als Verpflichteter gemäß dieser Gesetzesstelle herangezogen werden kann.<br />
VwGH 6.8.1998, 96/07/0053 = RdU 145/1999 (Hinweis auf VwGH 4.4.1989, 88/07/0134);<br />
stRsp<br />
10. Die Bestimmung des § 31 Abs 2 kann sinnvoller Weise nur dahin verstanden werden, dass<br />
derjenige zu Maßnahmen verpflichtet ist <strong>und</strong> von der Behörde dazu verhalten werden kann, der die<br />
durch ihn herbeigeführte Gefahr beherrscht <strong>und</strong> damit faktisch, aber auch rechtlich in der Lage ist,<br />
entsprechende Abwehrmaßnahmen zu treffen.<br />
OGH 23.3.1999, 1 Ob 207/98t = RdU 39/2000<br />
11. § 31 Abs 2 sieht nicht ausnahmslos eine Pflicht zur Verständigung der BezVBeh vor, sondern<br />
unterscheidet danach, ob Gefahr im Verzug vorliegt oder nicht. Im letzteren Fall ist die BezVBeh zu<br />
verständigen, im Fall einer Gefahr im Verzug hingegen der Bürgermeister oder die nächste Dienststelle<br />
des öffentlichen Sicherheitsdienstes.<br />
<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 97 von 390