Judikatur - Institut für Wasserbau und Ingenieurhydrologie | TU Wien
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Errichtung einer Anlage (Deponie) abgestellt. Wie aus § 31b Abs 1 hervorgeht, ist zwischen Errichtung<br />
<strong>und</strong> Betrieb der Anlage zu unterscheiden. Aus § 112 Abs 6 ergibt sich, dass die Bauvollendung dem<br />
Betrieb der Anlage voranzugehen hat. Unter Betrieb einer Deponie ist die Beschickung derselben mit<br />
Deponiegut bis zur Erschöpfung der Kapazität einer solchen Deponie zu verstehen. Die Ansicht,<br />
wonach erst mit der Herstellung des Deponiekörpers - einschließlich der Rekultivierungsmaßnahmen -<br />
das Projekt verwirklicht <strong>und</strong> für die dauernde Ablagerung fertig gestellt - somit vollendet - sei, würde<br />
dazu führen, dass mit dem Betrieb einer Deponie erst zu einem Zeitpunkt begonnen werden dürfte, zu<br />
dem die Deponie verfüllt <strong>und</strong> rekultiviert worden ist. Dies würde jedoch ergeben, dass mit dem Betrieb<br />
der Deponie erst mit der Einstellung des Deponiebetriebes begonnen werden könnte, was einen<br />
Widerspruch in sich darstellt. Die Beendigung der Ablagerungstätigkeit stellt die vorübergehende oder<br />
dauernde Einstellung des Deponiebetriebes sowie die Auflassung der Deponie <strong>und</strong> der zugehörigen<br />
Anlagen iSd § 31b Abs 5 dar.<br />
VwGH 11.7.1996, 95/07/0020 = RdU 128/1996<br />
Die Gleichsetzung der Bauvollendungsfrist mit dem Abschluss <strong>und</strong> der Rekultivierung der<br />
Deponie war daher rechtswidrig; den Anforderungen der Realität kann mit der Bewilligung von<br />
Bauabschnitten <strong>und</strong> diesbezüglichen Teilfristen entsprochen werden. Deponien sind seit BGBl<br />
I 2000/90 im AWG geregelt<br />
13. § 112 Abs 2 räumt der WRbeh bei der Verlängerung der Frist Ermessen ein. Voraussetzung dafür,<br />
dass die WRbeh überhaupt von diesem Ermessen Gebrauch machen kann, ist das Vorliegen triftiger<br />
Gründe für eine Verlängerung. Liegen solche nicht vor, ist das Fristverlängerungsansuchen in jedem<br />
Fall abzuweisen. Das Vorliegen triftiger Gründe ist eine notwendige, aber keine ausreichende<br />
Bedingung für eine Fristverlängerung. Es liegt vielmehr im Ermessen der Behörde, ob sie diesfalls die<br />
Verlängerung bewilligt. Nach Art 130 Abs 2 B-VG hat die Behörde von diesem Ermessen iSd<br />
Gesetzes Gebrauch zu machen. Sie muss daher im Bescheid begründen, von welchen Erwägungen<br />
sie bei der Handhabung des Ermessens ausgegangen ist.<br />
VwGH 10.6.1999, 98/07/0090 (Hinweis auf VwGH 19.5.1994, 93/07/0165); stRsp<br />
§ 113 - Behandlung privatrechtlicher Einsprüche<br />
1. Nicht bestimmte Parteien, sondern die erhobenen privatrechtlichen Einwendungen im Allgemeinen<br />
sind auf den Rechtsweg zu verweisen.<br />
VwGH 27.2.1889, Slg 4537; 14.3.1889, Slg 4571; 21.6.1889, Slg 4759<br />
2. Die WRbeh hat sich nicht in eine Prüfung der Frage, ob die privatrechtlichen Einwendungen<br />
begründet sind, einzulassen <strong>und</strong> ist verpflichtet, den Konsens in der vorgeschriebenen Form zu<br />
erteilen.<br />
VwGH 7.9.1905, Slg 3720; 22.9.1908, Slg 6144<br />
3. Einer Bewilligung iSd § 113 kommt die Bedeutung zu, dass das Unternehmen in öffentlicher<br />
Beziehung zulässig sei <strong>und</strong> dass ein derartiger Ausspruch von der Austragung der gegen das<br />
Unternehmen erhobenen privatrechtlichen Einwendungen unabhängig ist.<br />
VwGH 8.1.1908, Slg 5633 (zu Böhm. WRG)<br />
4. Die Ableitung einer Quelle, der die Einwendung entgegengesetzt wird, dass die Quelle auf Gr<strong>und</strong><br />
rechtsgeschäftlicher Vereinbarungen nicht dem Gr<strong>und</strong>eigentümer, sondern einem Dritten gehöre,<br />
kann nur als in öffentlich-rechtlicher Beziehung zulässig erkannt werden.<br />
VwGH 9.2.1909, Slg 6513<br />
5. Im wr Verfahren können auch privatrechtliche Fragen aktuell werden; sie sind, wenn nicht eine<br />
einstweilige Verfügung der Administrativbehörde geboten erscheint, auf den Rechtsweg zu verweisen,<br />
schränken aber die Zuständigkeit der WRbeh in der Behandlung öffentlich-rechtlicher Fragen nicht<br />
ein.<br />
VfGH 24.6.1949, Slg 1801<br />
6. Die Zustimmung des Gr<strong>und</strong>eigentümers ist allgemeine Voraussetzung für die Bewilligung einer über<br />
den Gemeingebrauch hinausgehenden Benützung des Bettes eines öffentlichen Gewässers; das<br />
Fehlen dieser Zustimmung ist daher nicht als privatrechtliche Einwendung zu werten, die die Erteilung<br />
der wr Bewilligung nicht verhindern würde, sondern ein Anstand, der die Bewilligung ausschließt.<br />
VwGH 25.5.1950, Slg 1464; 17.10.2002, 2000/07/0042; stRsp<br />
7. Privatrechtliche Einsprüche iSd § 113 können nur von den in § 102 Abs 1 genannten Parteien des<br />
WR-Verfahrens - mit Ausnahme des Antragstellers - erhoben werden.<br />
VwGH 10.1.1957, 1590/54; 30.6.1992, 89/07/0160; 20.2.2003, 2000/07/0211<br />
8. Bei jeder Einwendung ist der Antrag auf Versagung der vom Konsenswerber begehrten Bewilligung<br />
mitzudenken.<br />
VwGH 10.1.1957, 1590/54; stRsp<br />
<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 290 von 390