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Judikatur - Institut für Wasserbau und Ingenieurhydrologie | TU Wien

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276<br />

48. Die dingliche Wirkung eines an einen vom Gr<strong>und</strong>eigentümer verschiedenen Bewilligungswerber<br />

gerichteten Bewilligungsbescheides bedeutet nicht, dass der Rechtsnachfolger des Gr<strong>und</strong>eigentümers<br />

zur Duldung der bewilligten Maßnahme verpflichtet bzw. an der Aufkündigung des der bewilligten<br />

Maßnahme zu Gr<strong>und</strong>e liegenden zivilrechtlichen Rechtsverhältnisses gehindert wäre.<br />

OGH 27.3.1996, 7 Ob 602/95 = RdU 1997/1, 43<br />

49. Die wr Bewilligung eines Projektes steht mit den für seine Ausführung vorgeschriebenen Auflagen<br />

in einem untrennbaren Zusammenhang. Der Konsens kann nicht isoliert von den mit ihm verknüpften<br />

Auflagen gesehen werden.<br />

VwGH 11.7.1996, 93/07/0093 (Hinweis auf VwGH 19.5.1994, 92/07/0070); 20.2.1997,<br />

96/07/0105<br />

50. Ist Vorschreibungen eines wr Bewilligungsbescheides weder ein räumlicher noch ein persönlicher<br />

Geltungsbereich eindeutig zu entnehmen, dann fehlt diesen Bestimmungen eine normative Qualität<br />

gegenüber Dritten; eine Verpflichtung betroffener Dritter oder eine Berechtigung des Konsensinhabers<br />

konnte damit nicht rechtswirksam vorgenommen werden.<br />

VwGH 11.7.1996, 93/07/0093<br />

51. Der Gr<strong>und</strong>satz, dass Bescheide so auszulegen sind, dass sie keinen rechtswidrigen Inhalt haben,<br />

gilt im Zweifel <strong>und</strong> stößt an seine Grenze dort, wo Wortlaut des Abspruchs, zitierte Rechtsgr<strong>und</strong>lage<br />

<strong>und</strong> Begründung des Bescheides Zweifel am (rechtswidrigen) normativen Abspruchsinhalt nicht mehr<br />

zulassen.<br />

VwGH 19.9.1996, 95/07/0221<br />

52. Legt die Behörde ihrer Entscheidung Sachverhaltselemente zu Gr<strong>und</strong>e, die sie der Partei nicht<br />

bekannt gegeben hat, dann verletzt sie nicht nur den - auch im Berufungsverfahren uneingeschränkt<br />

geltenden - Gr<strong>und</strong>satz des Parteiengehörs (§ 37 AVG), sondern nimmt der Partei auch das ihr im § 45<br />

Abs 3 AVG gesetzlich gewährleistete Recht, den aus den Ermittlungsergebnissen gezogenen<br />

Schlussfolgerungen sachlich zu erwidern, <strong>und</strong> hat dadurch auch gegen das im Verwaltungsverfahren<br />

anerkannte „Überraschungsverbot" verstoßen.<br />

VwGH 29.10.1996, 95/07/0189 (Hinweis auf VwGH 28.6.,1993, 93/10/0019)<br />

53. Mit dem Eintritt der Rechtskraft des Bewilligungsbescheides ist vom Rechtsbestand verfügter<br />

Auflagen auszugehen <strong>und</strong> das ausgeführte Projekt auch an diesen Auflagen nach Maßgabe der<br />

Bestimmbarkeit ihres Inhaltes zu messen.<br />

Auch die Vorschreibung alternativer Auflagen ist unter der Voraussetzung zulässig, dass jede<br />

Alternative zum gleichen, mit der vorgeschriebenen Maßnahme angestrebten Ergebnis führt.<br />

Auflagen, die einer wr Bewilligung als belastende Nebenbestimmung beigefügt sind, sind<br />

Vollstreckungstitel iSd § 1 VVG, sofern sie ausreichend präzisiert sind.<br />

Ordnet eine Auflage an, dass bestimmte Abwässer nicht in ein Gewässer abgeleitet werden dürfen,<br />

dann stellt sich diese Nebenbestimmung inhaltlich insoweit als Versagung der beantragten wr<br />

Bewilligung dar.<br />

VwGH 20.2.1997, 96/07/0105 (Hinweis auf VwGH 19.5.1994, 92/07/0070, 23.4.1985, Slg NF<br />

11.752/A)<br />

54. Wenn im Spruch eines Bescheides ausgesprochen wird, dass Schriftstücke oder Pläne einen<br />

wesentlichen Teil des Bescheides bilden, so bewirkt das Unterbleiben der Zustellung derselben, dass<br />

von einer rechtswirksamen Zustellung des Bescheides nicht ausgegangen werden kann.<br />

VwGH 25.3.1997, 96/05/0263 = JUS EXTRA 1997/150<br />

Gilt für belastende Bescheide hinsichtlich des Betroffenen, bei Bewilligungsbescheiden für die<br />

Zustellung an den Berechtigten; Dritten gegenüber ist der Bescheid auch ohne Zustellung der<br />

Pläne wirksam<br />

55. Steht weder fest, ob fremde Rechte durch das Vorhaben verletzt werden, noch ob diese Rechte<br />

durch Zwangsrechte überw<strong>und</strong>en werden könnten, ist die WRbeh nicht berechtigt, die beantragte wr<br />

Bewilligung unter Vorbehalt eines Beweissicherungsprogrammes zur Feststellung der Verletzung<br />

fremder Rechte zu erteilen <strong>und</strong> ein allfälliges Detailprojekt - ohne nähere Umschreibung <strong>und</strong><br />

Befristung - einem Detailgenehmigungsverfahren vorzubehalten.<br />

Gr<strong>und</strong>sätzlich ist es unzulässig, eine wr Bewilligung mit einer Beweissicherung zu verknüpfen, deren<br />

positives Ergebnis Voraussetzung für die Erteilung der Bewilligung sein soll.<br />

VwGH 8.4.1997, 95/07/0174, 0178, 0180, 0184 (Hinweis auf VwGH 23.6.1992, 90/07/0014);<br />

26.4.2001, 2000/07/0223; stRsp<br />

56. Die Vorschreibung einer Beweissicherung ist sinnlos, wenn es an Ausgangsdaten fehlt, weil<br />

versäumte Messergebnisse nicht mehr nachgeholt werden können. Die Vorschreibung einer Beweissicherung,<br />

an deren Ergebnisse keine Konsequenzen geknüpft sind, mag zweckdienlich für ein<br />

allfälliges Verfahren nach § 26 sein; ein Recht darauf, dass durch wr Auflagen Beweise für ein solches<br />

Verfahren gesichert werden, besteht nicht.<br />

VwGH 10.6.1997, 97/07/0016<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 276 von 390

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