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Judikatur - Institut für Wasserbau und Ingenieurhydrologie | TU Wien

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2. Die Konsentierung einer Wasserverunreinigung begründet eine Rechtsverletzung dann, wenn durch<br />

sie die Ausübung eines bestehenden, durch eine bestimmte Wasserqualität bedingten Wasserbenutzungsrechts<br />

unmöglich gemacht wird.<br />

VwGH 16.2.1900, Slg 13.780<br />

3. Die mit der Bewilligung einer Abwässereinleitung ausgesprochene Duldung der Verunreinigung<br />

eines fließenden Gewässers kann sich nur auf jenes Maß der Verunreinigung beziehen, das mit dem<br />

Bestand <strong>und</strong> Betrieb der Anlage zur Zeit der Bewilligung verb<strong>und</strong>en war. In dieser Duldung kann nicht<br />

auch ein Maß der Verunreinigung inbegriffen sein, welches - obzwar die Wasserbenützungsanlage<br />

selbst nicht geändert wird - ein späterhin erweiterter oder mit anderen Betriebsmitteln <strong>und</strong> Behelfen<br />

geführter Betrieb (Fabrik) mit sich bringt.<br />

VwGH 10.2.1904, Slg 2364 (zu Böhm. WRG); 7.7.1904, Slg 2816<br />

Vgl § 13 Abs 2<br />

4. Anlässlich des Konsenses für die Erweiterung einer Betriebsanlage, die ihre Abwässer in ein<br />

öffentliches Gewässer ableitet, können hinsichtlich der Wasserbenützung beschränkende<br />

Bestimmungen in Bezug auf die Abwässer des ganzen Betriebes, also auch in Bezug auf die<br />

Abwässer des alten Bestandteiles, getroffen werden, ausgenommen den Fall, dass es sich um ganz<br />

selbständige, von dem übrigen Betrieb trennbare Anlagen handelt.<br />

VwGH 23.3.1909, Slg 6624 (zu Böhm. WRG)<br />

5. Zur Ableitung der Kanalwässer, die nach ihrem Inhalt auf die Beschaffenheit des Gewässers<br />

einwirken, bedarf es nach dem WRG der behördlichen Bewilligung, <strong>und</strong> zwar auch bei Benutzung von<br />

Niederschlagswasserkanälen zur Abwasserableitung.<br />

VwGH 12.1.1911, Slg 7892<br />

6. Jede Änderung einer in ein öffentliches Gewässer ausmündenden Kläranlage, auch eine solche<br />

Änderung, welche die bisherige schädliche Einwirkung mindern soll, bedarf der wr Bewilligung.<br />

VwGH 14.6.1911, Slg 8320<br />

7. Anschlusskanäle bedürfen an sich keiner wr Bewilligung. Eine gesonderte wr Bewilligung wird nur<br />

dann in Betracht kommen, wenn sie einen wesentlichen Einfluss auf den Vorfluter ausüben <strong>und</strong><br />

hiedurch der wr Konsens an diesem überschritten wird.<br />

VwGH 19.3.1959, Slg 4913; 12.10.1961, 963/61 (Hauskanäle)<br />

Vgl Rsp zu § 32 Abs 4 (alt) bzw § 32b sowie § 115<br />

8. Geringfügige Einwirkungen auf ein Gewässer iSd § 32 Abs 1 sind solche, die einer zweckentsprechenden<br />

Nutzung des Gewässers nicht im Wege stehen. Unter zweckentsprechender Nutzung<br />

des Gewässers ist eine dem Ziel <strong>und</strong> dem Begriff der Reinhaltung (§ 30 Abs 1) entsprechende<br />

Nutzung eines Gewässers zu verstehen, die die Ges<strong>und</strong>heit von Mensch <strong>und</strong> Tier nicht gefährdet <strong>und</strong><br />

den Gemeingebrauch nicht hindert. Ist im Einzelfall ein Widerspruch zu diesen Gr<strong>und</strong>sätzen<br />

unverkennbar gegeben, dann kann keine bloß geringfügige Einwirkung vorliegen.<br />

VwGH 25.5.1961, Slg 5575; 17.12.1985, 84/07/0381; 10.12.1991, 91/07/0151; 21.1.1992,<br />

88/07/0129; 25.5.2000, 99/07/0003; 29.6.2000, 98/07/0146 (solches scheidet bei Maßnahmen,<br />

die zur Folge haben, dass durch Eindringen [Versickern] von Stoffen in den Boden<br />

das Gr<strong>und</strong>wasser verunreinigt wird, jedenfalls aus); 27.6.2002, 99/07/0047; stRsp<br />

9. Als Täter iSd § 32 Abs 1 kann nur jene Person in Betracht kommen, welche eine Einwirkung auf ein<br />

Gewässer vornimmt oder durch andere Personen vornehmen lässt, obwohl sie zur vorausgehenden<br />

Einholung einer Bewilligung verpflichtet gewesen wäre.<br />

VwGH 25.5.1961, Slg 5575; 3.2.1966, 1730/65; stRsp<br />

10. Die bis zum Inkrafttreten der WR-Nov 1959 in Geltung gestandenen wr Vorschriften enthielten<br />

keine eindeutig verwertbaren Schutzbestimmungen gegen die Verunreinigung des Gr<strong>und</strong>wassers.<br />

Nach der ab 1.5.1959 geltenden Rechtslage sind nunmehr alle Inhaber von Anlagen, durch die das<br />

Gr<strong>und</strong>wasser verunreinigt wird, verpflichtet, dafür zu sorgen, dass keine weitere Verunreinigungen<br />

stattfinden oder für sie die wr Bewilligung nach § 32 erwirkt wird. Einziger Zweck der Vorschrift des<br />

§ 32 ist die weitestmögliche Reinhaltung <strong>und</strong> der Schutz der Gewässer iSd § 30.<br />

VwGH 28.9.1961, 2110/60; 7.2.1969, Slg 7506<br />

Vgl §§ 31, 33<br />

11. Die Ableitung von Abwässern bedurfte am 1.10.1925 (Zeitpunkt des Wirksamwerdens der<br />

Kompetenzartikel des B-VG) nur so weit einer wr Bewilligung, als sie eine Einwirkung auf fremde<br />

Rechte (insb Gr<strong>und</strong>stücke <strong>und</strong> Privatgewässer) oder auf öffentliche Gewässer mit sich brachte. Im<br />

Übrigen erfasste die am 1.10.1925 bestehende Regelung die Ableitung von Abwässern nicht. Die<br />

Regelung der Abwässerbeseitigung von bebauten Liegenschaften ist, soweit sie die Einwirkung der<br />

Abwässerbeseitigung auf fremde Rechte oder auf öffentliche Gewässer betrifft, gem Art 10 Abs 1 Z 10<br />

B-VG (Wasserrecht) B<strong>und</strong>essache. Im Übrigen kann die Abwässerbeseitigung unter eine Reihe von<br />

Kompetenztatbeständen fallen (zB Gewerberecht, Ges<strong>und</strong>heitswesen oder Angelegenheiten des<br />

Art 15 B-VG).<br />

VfGH 21.3.1963, Slg 4387; stRsp<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 119 von 390

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