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Judikatur - Institut für Wasserbau und Ingenieurhydrologie | TU Wien

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235<br />

15. Die Parteistellung darf nur abgesprochen werden, wenn eine Berührung des eingewendeten<br />

Wasserbenutzungsrechts von vornherein ausgeschlossen ist. In einem wr Verfahren zur Änderung<br />

einer Abwasserbeseitigungsanlage hat daher auch der zur Wasserkraftnutzung berechtigte Unterlieger<br />

Parteistellung, wenn die Wasserqualität verändert werden könnte.<br />

VfGH 15.3.1971, Slg 6418<br />

16. Die Eigentümer einer im Hochwasserabflussbereich einer Wehranlage befindlichen Liegenschaft<br />

genießen in einem diese Anlage betreffenden wr Verfahren Parteistellung.<br />

VwGH 8.2.1974, 910/73, Slg 8549<br />

17. Wr Bewilligungsbescheide (§§ 9 ff) haben gegenüber den berührten Gr<strong>und</strong>eigentümern iSd § 12<br />

Abs 2 iVm § 102 Abs 1 lit b dingliche Wirkung, dh sie wirken auch für <strong>und</strong> gegen die Rechtsnachfolger<br />

im Gr<strong>und</strong>eigentum. Rechtsnachfolger müssen die Unterlassung einer Berufung seitens ihres Rechtsvorgängers<br />

bzw dessen Stellung als übergangene Partei gegen sich gelten lassen.<br />

VwGH 13.7.1978, 1680/77, Slg 9617/A; 2.6.1992, 89/07/0088; 18.1.1994, 91/07/0099; stRsp<br />

18. Dem Rechtsnachfolger im Eigentum eines durch ein <strong>Wasserbau</strong>vorhaben berührten Gr<strong>und</strong>stückes<br />

kommt ab dem Zeitpunkt des gr<strong>und</strong>bücherlichen Eigentumserwerbs die Parteistellung gem §§ 12<br />

Abs 2 <strong>und</strong> 102 Abs 1 lit b zu. Ihm steht auch das Recht zu, in einem anhängigen wr Bewilligungsverfahren<br />

in die vom Voreigentümer geschaffene Rechtsstellung einzutreten.<br />

VwGH 14.9.1978, 978/78; 15.7.1986, 86/07/0047; 31.3.1992, 91/07/0080<br />

Siehe auch VwGH 27.5.2004, 2003/07/0119<br />

19. Parteistellung aus dem Titel des Gr<strong>und</strong>eigentums hat auch, wer die Liegenschaft durch Zuschlag<br />

(§ 237 EO) erwirbt, auch wenn die Verbücherung noch nicht erfolgt ist.<br />

VwGH 19.9.1989, 89/07/0113<br />

20. Eine Beeinträchtigung des Gr<strong>und</strong>eigentums (§ 102 Abs 1 lit b, § 12 Abs 2) besteht nur bei einem<br />

projektsgemäß vorgesehenen Eingriff in die Substanz des Gr<strong>und</strong>eigentums.<br />

VwGH 30.6.1992, 89/07/0160; 25.4.2002, 2001/07/0161 = RdU-LSK 2003/3; stRsp<br />

21. Soweit es um das Eigentum an Liegenschaften oder Anlagen geht, kommt Parteistellung - von<br />

Ausnahmen wie zB Erwerb im Versteigerungsweg - nur dem bücherlichen Liegenschaftseigentümer<br />

zu.<br />

VwGH 27.9.1994, 94/07/0129; 15.11.1994, 93/07/0002<br />

22. Erhebt eine Gemeinde Einwendungen wegen Gefährdung der Wasserversorgung, dann kann dies<br />

entweder auf § 102 Abs 1 lit b oder aber auch auf § 102 Abs 1 lit d iVm § 13 Abs 3 bezogen sein. Eine<br />

Präklusion kann dabei auch nur hinsichtlich eines dieser beiden Aspekte eingetreten sein.<br />

VwGH 15.11.1994, 93/07/0066<br />

23. Parteistellung liegt vor, wenn Gr<strong>und</strong>eigentum (§ 12 Abs 2) durch ein Projekt berührt werden kann.<br />

VwGH 21.2.1995, 92/07/0164, 0166; 24.10.1995, 95/07/0078 (Möglichkeit einer<br />

Beeinträchtigung einer Liegenschaft bei Verklausung einer Brücke im Hochwasserfall)<br />

24. Personen, die eine Verletzung wr geschützter Rechte nach § 12 Abs 2 geltend machen, kommt<br />

Parteistellung im Verfahren dann zu, wenn eine Berührung ihrer geltend gemachten Rechte durch die<br />

projektsgemäße Ausübung des mit der behördlichen Bewilligung verliehenen Rechts der Sachlage<br />

nach nicht auszuschließen ist.<br />

VwGH 26.4.1995, 92/07/0159, VwSlg Nr. 14.247/A; 26.6.1996, 93/07/0084; 25.11.1999,<br />

98/07/0175; 18.10.2001, 2001/07/0074; 25.4.2002, 2001/07/0161 = RdU-LSK 2003/3;<br />

17.10.2002, 2002/07/0078; 27.5.2003, 2002/07/0100; 21.10.2004, 2003/07/0105; stRsp<br />

25. Nicht allein die Veränderung des Stauziels einer Wehranlage, sondern jegliche vom konsensgemäßen<br />

Zustand abweichende Anlagengestaltung, bei der die Möglichkeit der Beeinträchtigung des<br />

Gr<strong>und</strong>eigentums Dritter nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann, gibt diesen das Recht,<br />

einen nicht von vornherein auszuschließenden Eingriff in ihr Gr<strong>und</strong>eigentum als Parteien zu<br />

bekämpfen.<br />

VwGH 23.5.1995, 92/07/0183<br />

26. § 102 Abs 1 lit b vermittelt keine umfassende, sondern nur eine eingeschränkte Parteistellung. Aus<br />

der Umschreibung jener Tatsachen, welche die Parteistellung iSd § 102 Abs 1 lit b im wr Bewilligungsverfahren<br />

begründen, ergibt sich der Rahmen jener Einwendungen, die in einem solchen Verfahren<br />

von diesen Parteien mit Erfolg geltend gemacht werden können. Solche Einwendungen haben sich<br />

bei sonstiger Präklusion auf eine Verletzung jenes Rechts zu beziehen, aus welchem die Parteistellung<br />

abgeleitet wird.<br />

VwGH 24.10.1995, 94/07/0062 (Hinweis auf VwGH 19.4.1994, 93/07/0174, 13.12.1994,<br />

91/07/0139); 29.10.1996, 95/07/0005 = RdU 34/1997; 14.5.1997, 97/07/0009; 18.10.2001,<br />

2001/07/0274; 18.9.2002, 2001/07/0149; 12.12.2002, 2000/07/0055; 21.1.2003,<br />

2001/07/0088; 20.2.2003, 2000/07/0211; stRsp<br />

27. Parteistellung kommt nach § 102 Abs 1 lit b den Inhabern von im § 12 Abs 2 genannten Rechten<br />

zu, wenn deren Rechte durch den wr Bewilligungsbescheid berührt werden können, dh, wenn nicht<br />

auszuschließen ist, dass diese - der bescheidförmigen Anordnung oder Bewilligung inhaltlich<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 235 von 390

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