Judikatur - Institut für Wasserbau und Ingenieurhydrologie | TU Wien
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aber schon deswegen, weil keine sachliche Rechtfertigung dafür zu finden ist, dass in einem WR-<br />
Verfahren sämtliche Tatbestände des § 12 Abs 2 die Parteistellung vermitteln, in einem Verfahren<br />
nach § 29 AWG aber, in welchem die Bestimmungen des WRG anzuwenden sind, nur ein Teil der wr<br />
geschützten Rechte des § 12 Abs 2 als Anknüpfungspunkt für eine Parteistellung dienen sollte. Es<br />
finden sich auch in den Materialien zum AWG keine Anhaltspunkte für eine solche Annahme. Es ist<br />
daher davon auszugehen, dass der Gesetzgeber des AWG mit dem Begriff „Inhaber rechtmäßig<br />
geübter Wassernutzungen gem § 12 Abs 2“ WRG auch die Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs 2<br />
erfassen wollte, zumal auch diese eine rechtmäßige Wassernutzung im weitesten Sinn darstellen.<br />
VwGH 18.1.2001, 2000/07/0090, 0212 = RdU 2001/69<br />
Gilt – zufolge gleichen Wortlautes – auch für § 42 AWG 2002<br />
27. Das aus der Nutzungsbefugnis des Gr<strong>und</strong>eigentümers am Gr<strong>und</strong>wasser erfließende Recht ist kein<br />
uneingeschränktes. Einen Anspruch auf Abweisung eines Antrages auf Erteilung einer wr Bewilligung<br />
hat der Gr<strong>und</strong>eigentümer aus dem Titel eines Zugriffes auf sein Gr<strong>und</strong>wasser nur dann, wenn durch<br />
diesen Zugriff das betroffene Gr<strong>und</strong>stück nicht mehr auf die bisher geübte Art benutzbar bleibt. Eine<br />
Verwirklichung des Vorhabens kommt in diesem Fall nur dann in Betracht, wenn die Einräumung von<br />
Zwangsrechten möglich ist. Bleibt das betroffene Gr<strong>und</strong>stück trotz der Gr<strong>und</strong>wasserentnahme auf die<br />
bisher geübte Art benutzbar <strong>und</strong> kommt es auch nicht zu einer Verschlechterung der Bodenbeschaffenheit,<br />
dann kann der Gr<strong>und</strong>eigentümer aus dem Titel einer Einschränkung seiner<br />
potentiellen Nutzungsbefugnis des Gr<strong>und</strong>wassers nach § 5 Abs 2 weder mit Erfolg den Einwand<br />
erheben, das Vorhaben dürfe nicht bewilligt werden, noch eine Entschädigung begehren.<br />
VwGH 28.6.2001, 2000/07/0248 = RdU-LSK 2002/39 (Hinweis auf VwGH 2.10.1997,<br />
97/07/0072, 10.6.1999, 95/07/0196, sowie auf § 12 Abs 4); 21.3.2002, 2001/07/0169; stRsp<br />
OGH 12.10.2004, 141/04y<br />
Daher keine Entschädigung nach entnommener Wassermenge! Siehe näher bei §§ 12 Abs 2<br />
<strong>und</strong> 4 sowie 102<br />
28. Als Titel für den Erwerb einer Dienstbarkeit kommt nicht nur ein schriftlicher, sondern auch ein<br />
mündlich oder konkludent (§ 863 ABGB) - zB durch Duldung der Errichtung <strong>und</strong> Benutzung einer<br />
kostspieligen Anlage - geschlossener Servitutsvertrag in Betracht, <strong>und</strong> der Erwerb einer Servitut ist<br />
auch durch Ersitzung möglich (vgl § 480 ABGB). So wird der zu einer Ersitzung erforderliche Rechtsbesitz<br />
dadurch erworben, dass man ein - wirkliches oder angebliches - Recht gegen jemand<br />
gebraucht <strong>und</strong> dieser sich fügt, wobei die Besitzesausübung so beschaffen sein muss, dass derjenige,<br />
in dessen Besitz eingegriffen wird, die Ausübung eines bestimmten Rechts erkennen kann. Kann die<br />
Behörde diesen Sachverhalt ohne Mitwirkung der Partei nicht feststellen, ist es Aufgabe der Behörde,<br />
der Partei mitzuteilen, welche Angaben zur Beurteilung des geltend gemachten Anspruchs noch<br />
benötigt werden, <strong>und</strong> sie aufzufordern, hiefür Beweise anzubieten<br />
VwGH 17.10.2002, 2000/07/0042 (Hinweis auf Hofmann in Rummel, ABGB-Kommentar³,<br />
§ 480 ABGB Rz 1, auf OGH 3.3.1982, 1 Ob 4/82, SZ 55/30; ferner auf die in Walter-Thienel,<br />
Verwaltungsverfahren I², zu § 39 AVG E 119, 125, 154, zit Rsp)<br />
§ 6 - Schiff- <strong>und</strong> Floßfahrt; Überfuhren<br />
1. Die Floßfahrt bildet eine Art der Ausübung des Gemeingebrauches, auf die keinem Interessenten<br />
ein subjektives Recht zugesprochen ist.<br />
VwGH 31.10.1905, Slg 3878; 24.2.1914, Slg 10.110; 14.1.1930, Slg 15.949; 9.7.1959,<br />
Slg 5028<br />
2. Die bloße Ausnützung der tragenden Kraft des Wassers zum Befahren einer bestimmten<br />
Gewässerstrecke mit Ruderbooten ist an keine wr Bewilligung geb<strong>und</strong>en.<br />
VwGH 24.4.1958, Slg 4647<br />
3. Das Recht zur Benützung öffentlicher Gewässer zum Betrieb von Überfuhren ist dem Begriff des<br />
„Gemeingebrauches" iSd § 5 Abs 1 zuzuordnen.<br />
VwGH 9.7.1959, Slg 5028<br />
Fährbetrieb zählt zur Schifffahrt<br />
4. Die Benutzung der tragenden Kraft des Wassers zur Schiff- <strong>und</strong> Floßfahrt gehört nicht zum<br />
Gemeingebrauch iSd § 8 Abs 1, sondern stellt einen Gemeingebrauch dar, der in besonderen<br />
Bestimmungen iSd § 6 Abs 1 geregelt ist.<br />
VfGH 25.12.1962, Slg 4330<br />
VwGH 9.7.1959, Slg 5028; 24.2.1966, 1772/65<br />
OGH 21.10.1987, 1 Ob 33/87<br />
5. § 6 Abs 1 trifft keine inhaltliche Regelung der Benutzung der tragenden Kraft des Wassers, sondern<br />
nimmt die mit der Benutzung der Gewässer zur Schiff- <strong>und</strong> Floßfahrt zusammenhängenden Fragen<br />
<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 15 von 390