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Judikatur - Institut für Wasserbau und Ingenieurhydrologie | TU Wien

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318<br />

12. Abschnitt:<br />

Von der Aufsicht über Gewässer <strong>und</strong> Wasseranlagen<br />

Die Wirksamkeit gesetzlicher Vorschriften hängt von der Überwachung ab. Das WRG enthält daher ua<br />

in den §§ 130 - 136 Regelungen über die Organisation <strong>und</strong> Durchführung der Gewässeraufsicht<br />

einschließlich bestimmter Eigenüberwachungspflichten (§ 134). Daran anknüpfende Möglichkeiten zur<br />

Bekämpfung von Missständen sind in anderen Abschnitten des WRG enthalten (vgl - ua. - §§ 21a, 31,<br />

120, 122, 138).<br />

§ 130 - Umfang der Aufsicht<br />

1. Die Wahrnehmung von der Behörde übertragenen Aufgaben können Beteiligte nicht ohne<br />

gesetzliche Gr<strong>und</strong>lage für eine ihnen zukommende dahingehende Berechtigung, welche insoweit<br />

Parteistellung vermittelt oder schon voraussetzt, von sich aus durchsetzen.<br />

VwGH 21.9.1989, 89/07/0150<br />

§ 133 - Durchführung der Aufsichtstätigkeit<br />

1. Das Überwachungsorgan, das eine Probe zieht, muss dem Laboratorium alle jene Umstände<br />

bekannt geben, die sich anlässlich der Probenziehung ergeben <strong>und</strong> die für die Laboruntersuchung von<br />

Bedeutung sein können.<br />

OGH 30.1.1991, 1 Ob 25/91<br />

§ 134 - Besondere Aufsichtsbestimmungen<br />

1. § 134 Abs 2 ermächtigt die WRbeh zur Erlassung eines Auftrags zur Bef<strong>und</strong>vorlage auch bzgl<br />

Kanalisationsanlagen; ein solcher Auftrag hat sich allerdings auf das Maß der Einwirkung auf ein<br />

Gewässer zu beschränken.<br />

VwGH 24.4.1978, 1409/76, = Slg 9532<br />

§ 136 - Verwertung der Ergebnisse; Kosten<br />

1. Auch dann, wenn eine Anlage bei der Kollaudierung als konsensgemäß bef<strong>und</strong>en wurde, ist die<br />

Behörde berechtigt, die Beseitigung nachträglich wahrgenommener Abweichungen zu veranlassen.<br />

VwGH 28.10.1908, Slg 6234<br />

2. Die Einstellung des Betriebes einer Anlage wegen wahrgenommener Mängel <strong>und</strong> Abweichungen ist<br />

nur dann gerechtfertigt, wenn durch die Fortsetzung des Betriebes öffentliche Interessen oder fremde<br />

Rechte gefährdet werden.<br />

VwGH 28.10.1908, Slg 6234<br />

Siehe §§ 27 Abs 4 <strong>und</strong> 138<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 318 von 390

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