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Judikatur - Institut für Wasserbau und Ingenieurhydrologie | TU Wien

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10<br />

in § 4 Abs 2 lit e WRG normierte Erholungszweck des öffentlichen Wassergutes begründet kein<br />

subjektives Recht. Auf den ungehinderten Gemeingebrauch an einem öffentlichen Gewässer steht<br />

niemandem ein subjektives öffentliches Recht zu.<br />

VfGH 17.10.1991, V 478/9<br />

Abs 5<br />

1. Bloß durch Austrocknung des Gewässers oder durch dessen Teilung in mehrere Arme entstandene<br />

Inseln oder überschwemmte Gr<strong>und</strong>stücke lassen die Rechte der vorigen Eigentümer unverletzt (§ 408<br />

ABGB wurde in seiner Wirksamkeit durch das WRG nicht berührt).<br />

OGH 30.9.1959, SZ 32/115<br />

2. § 407 ABGB ist zur Gänze überholt.<br />

OGH 30.9.1959, SZ 32/115<br />

3. § 411 ABGB (Anschwemmung) ist nur auf fließende Gewässer, nicht aber auf Teiche <strong>und</strong> Seen<br />

anzuwenden.<br />

OGH 28.9.1963, 6 Ob 225, 226/63<br />

Abs 6<br />

1. Seit 1.11.1934 kann durch Ersitzung Eigentum an öffentlichem Wassergut nicht mehr erworben<br />

werden.<br />

OGH 14.3.1979, 1 Ob 5/79, EvBl 1979/213<br />

2. Zum 1.11.1934 durch Ablauf der 40-jährigen Ersitzungszeit bereits erworbene Rechte können<br />

weiterhin geltend gemacht werden.<br />

OGH 3.11.1982, 1 Ob 42/82; 11.10.1988, 1 Ob 31/88<br />

3. Enthielt die szt wr Bewilligung die Verpflichtung, die Anlage „auf Verlangen des Ärars ohne<br />

Anspruch auf Entschädigung zu entfernen, sollte die verbaute Fläche für öffentliche Zwecke benötigt<br />

werden", kann der Rechtsnachfolger des szt Konsensträgers mangels Redlichkeit einen Ersitzungsanspruch<br />

gem § 4 Abs 5 nicht geltend machen.<br />

OGH 14.6.1989, 1 Ob 597/89<br />

4. Die Ersitzung an öffentlichem Gut kann nur dann erfolgen, wenn die Nutzung außerhalb des<br />

Gemeingebrauches liegt. Dass die strittige Gr<strong>und</strong>fläche (des Wörthersees) durch die Absenkung des<br />

Seespiegels im Jahre 1885 verlandete <strong>und</strong> keine Aufschüttung erfolgte, hat nach dem typischen<br />

Geschehensablauf für sich allein noch nicht zur Folge, dass die Anrainer diesen Uferstreifen in einer<br />

den Ersitzungsbesitz einleitenden Art in Nutzung genommen haben; es liegt dabei kein Tatbestand<br />

vor, der einen Anscheinsbeweis als zulässig erscheinen ließe.<br />

Der Anscheinsbeweis ist stets ausgeschlossen, wenn der Kausalablauf durch den individuellen<br />

Willensentschluss eines Menschen bestimmt werden kann.<br />

OGH 30.1.1996, 1 Ob 5/96 (Hinweis auf SZ 66/11, Schubert in Rummel, ABGB² § 1460 Rz 4<br />

mwN, SZ 65/132, SZ 57/20)<br />

Abs 8<br />

1. Eine Bewilligung nach § 38 ist kein Beleg dafür, dass die beanspruchte Gr<strong>und</strong>fläche für Zwecke des<br />

öffentlichen Wassergutes dauernd entbehrlich wäre. Ein Anspruch auf Ausscheidung einer Gr<strong>und</strong>fläche<br />

aus dem öffentlichen Wassergut kann nur gegeben sein, wenn diese Fläche für die Zwecke,<br />

denen öffentliches Wassergut zu dienen bestimmt ist, dauernd entbehrlich ist.<br />

VwGH 28.9.1961, Slg 5626<br />

2. Gegenstand des Feststellungsbescheides nach § 4 Abs 8 (Ausscheidung) ist ausschließlich die<br />

öffentlich-rechtliche Frage der Entbehrlichkeit der betroffenen Flächen für jene Zwecke, denen<br />

öffentliches Wassergut zu dienen hat. Mit der Ausscheidung ist die Frage, ob der betreffende<br />

Gewässerteil weiterhin als öffentliches oder privates Gewässer zu gelten habe, nicht mit erledigt.<br />

Ebenso wenig wird damit über die zivilrechtlichen Fragen des Eigentumsrechts <strong>und</strong> aus anderen<br />

Rechtstiteln des Zivilrechts herrührender Nutzungsrechte an solchen Flächen abgesprochen.<br />

VwGH 22.3.1962, Slg 5754; 11.7.1996, 93/07/0119, 0120 (Hinweis auf VwGH 22.3.1962,<br />

Slg NF 5.754/A, sowie Krzizek, 38)<br />

3. Die Behauptung einer „willkürlichen" oder „in schikanöser Rechtsausübung" nicht erteilten<br />

Zustimmung des Verwalters des öffentlichen Wassergutes ist im Verfahren zur Erlangung der wr<br />

Bewilligung nicht zu prüfen, da in diesem Verfahren die Zustimmung des Gr<strong>und</strong>eigentümers eine<br />

unabdingbare, weil nicht durch ein Zwangsrecht ersetzbare Voraussetzung für eine positive Sachentscheidung<br />

ist.<br />

VwGH 14.3. 1995, 94/07/0005 (Bewilligung nach § 38); 11.7.1996, 93/07/0144; 25.7.2002,<br />

2001/07/0069 (Bewilligung gem § 32)<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 10 von 390

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