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Judikatur - Institut für Wasserbau und Ingenieurhydrologie | TU Wien

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297<br />

Partei auftretenden Rechtssubjektes - hier über Antrag - geändert, ohne dass dadurch an dessen<br />

Stelle ein anderes Rechtssubjekt treten soll, so ist darin keine unzulässige Parteiänderung, sondern<br />

eine zulässige Berichtigung der Parteibezeichnung zu erblicken.<br />

OGH 28.3.2000, 1 Ob 3/00y (Hinweis auf 1 Ob 72/97p, Ziehensack, Die Berichtigung der<br />

Parteienbezeichnungen in ÖJZ 1996, 721 ff, 733, RZ 1977/102, RZ 1993/9, 10 Ob 510/93,<br />

1 Ob 2002/96k = EvBl 1996/101, 6 Ob 182/97a, RIS-Justiz RS0039297)<br />

21. Weder Schadenersatzfragen noch Fragen der Entschädigung nach § 117 können vor dem VwGH<br />

ausgetragen werden.<br />

VwGH 25.5.2000, 98/07/0027 (Hinweis auf VwGH 12.11.1991, 91/07/0081)<br />

22. Das Unterbleiben einer Entscheidung über Entschädigungsansprüche stellt nach stRsp des VwGH<br />

eine negative Entscheidung über die zu leistende Entschädigung dar, die der sukzessiven Gerichtskompetenz<br />

nach § 117 Abs 4 unterliegt, <strong>und</strong> gegen die der VwGH nicht angerufen werden kann.<br />

VwGH 25.5.2000, 98/07/0195, 0196 (Hinweis auf VwGH 10.6.1997, 96/07/0205, 16.12.1999,<br />

99/07/0105, 0107, 9.3.2000, 99/07/0025); 27.9.2000, 2000/07/0228; 3.7.2003, 2000/07/0230;<br />

stRsp<br />

Siehe aber OGH 28.11.2000, 1 Ob 247/00f <strong>und</strong> OGH 28.11.2000, 1 Ob 247/00f<br />

23. Nach stRsp des OGH kann das Gericht nach § 117 Abs 4 <strong>und</strong> 6 iZm dem Ersatz von Schäden nur<br />

angerufen werden, wenn die Verwaltungsbehörde eine Sachentscheidung getroffen hat. Lehnt die<br />

Behörde aber eine Sachentscheidung mangels Zuständigkeit ab, dann bleibt nur der administrative<br />

Instanzenzug offen.<br />

OGH 28.11.2000, 1 Ob 247/00f<br />

<strong>Judikatur</strong>divergenz ! Der mit der stRsp des OGH im Widerspruch stehenden stRsp des VwGH<br />

(siehe oben) ist der OGH explizit nicht beigetreten<br />

24. Der Gesetzgeber brachte durch § 26 Abs 6 deutlich zum Ausdruck, dass Schadenersatzansprüche<br />

nach § 26 Abs 1 bis 3 im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen sind. Gem § 117 Abs 1 hat die<br />

WRbeh über die Pflicht zur Leistung von Entschädigungen etc. nur insoweit zu entscheiden, sofern<br />

das WRG, insb § 26, nichts Anderes bestimmt. Die WRbeh ist also gewiss nicht zur Entscheidung<br />

über Schadenersatzansprüche iSd § 26 Abs 1 bis 3 berufen.<br />

Spricht die Behörde aus, dass es sich um einen Schadenersatzanspruch iSd § 26 Abs 1 bis 3 handelt,<br />

dann wäre es geradezu sinnwidrig, diesen Ausspruch als Entscheidung der WRbeh anzusehen, der<br />

gegenüber die gerichtliche Entscheidung iSd § 117 Abs 4 beantragt werden könnte. Dies hätte<br />

nämlich zur Folge, dass der Antragsteller durch „geeignete“ Antragstellung selbst bestimmen könnte,<br />

ob er Ansprüche nach § 26 Abs 1 bis 3, die im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen sind, auf<br />

diesem Weg oder im - sich nicht zuletzt in den Kostenfolgen unterschiedlich auswirkenden - Verfahren<br />

außer Streitsachen geltend macht.<br />

Die vom VwGH gebrauchte Begründung, mit einer Verweisung von Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg<br />

werde ebenso wie mit dem Ausspruch, dass der Antragsteller zur Geltendmachung seines<br />

Entschädigungsanspruchs vor der WRbeh nicht berechtigt sei, auch eine negative Entscheidung über<br />

das „OB“ einer Entscheidung iSd § 117 Abs 1 getroffen, haftet allzu sehr am Wortlaut, ohne dem Sinn<br />

der Zuständigkeitsabgrenzung zwischen den §§ 26 <strong>und</strong> 117 Rechnung zu tragen.<br />

OGH 28.11.2000, 1 Ob 247/00f<br />

<strong>Judikatur</strong>divergenz zwischen OGH <strong>und</strong> VwGH<br />

25. Unter „Kosten" iSd § 117 Abs 1 sind auch die Kosten nach § 123 zu verstehen. Die durch § 117<br />

Abs 4 eröffnete Möglichkeit der Anrufung der ordentlichen Gerichte schließt insoweit die Zuständigkeit<br />

des VwGH aus.<br />

VwGH 27.6.2002, 99/07/0163 (Hinweis auf VwGH 13.12.1994, 94/07/0060); 26.2.2004,<br />

2003/07/0082 (Hinweis auf VwGH 12.11.1991, 91/07/0081, <strong>und</strong> 13.12.1994, 94/07/0060);<br />

stRsp<br />

26. Wird von der WRbeh die Leistung der begehrten Entschädigung mit der Begründung, es fehle für<br />

eine solche Entschädigung an einer gesetzlichen Regelung, abgelehnt, so ist das als negative<br />

Entscheidung über die Entschädigungsfrage zu beurteilen, gegen die das Gericht nach § 117 WRG im<br />

Rahmen seiner sukzessiven Kompetenz angerufen werden kann.<br />

VwGH 27.5.2004, 2000/07/0249 (Hinweis auf OGH 23.11.1999, 1 Ob 233/99t)<br />

27. Das Fehlen eines Ausspruches über die Entschädigung steht der Nichtzuerkennung einer solchen<br />

gleich. Dagegen ist der Rechtszug an die ordentlichen Gerichte vorgesehen.<br />

VwGH 27.5.2004, 2003/07/0119 (Hinweis auf VwGH 3.7.2003, 2000/07/0230, 27.9.2000,<br />

2000/07/0228)<br />

28. § 117 Abs 4 sieht bei jenen wr Bescheiden, die über eine Entschädigung absprechen, die Möglichkeit<br />

vor, durch Klagserhebung das Außerkrafttreten des Bescheides herbeizuführen <strong>und</strong> damit den<br />

eventuellen Entschädigungsanspruch vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen. Angesichts<br />

dieser Möglichkeit der Rechtsdurchsetzung können derartige Bescheide nicht vor den Gerichtshöfen<br />

des öffentlichen Rechts angefochten werden.<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 297 von 390

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