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Judikatur - Institut für Wasserbau und Ingenieurhydrologie | TU Wien

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VwGH 3.11.1981, 81/07/0108; 18.9.1987, 83/07/0131; 26.11.1987, 87/07/0155; 13.6.1989,<br />

89/07/0091; 3.7.2003, 2000/07/17; stRsp<br />

6. Die übergangene Partei hat nicht das Recht, deswegen, weil sie an ihr nicht teilgenommen hat, die<br />

Wiederholung der versäumten mündlichen Verhandlung zu begehren. Die Behörde hat in solchen<br />

Fällen von der gesetzlichen Fiktion auszugehen, dass diese Einwendungen bereits in einer<br />

mündlichen Verhandlung vorgebracht worden sind.<br />

VwGH 19.10.1982, 82/07/0191, 0192, Slg NF 10.859; 8.6.1982, 82/07/0006; 14.6.1983,<br />

83/07/0026; 11.7.1996, 95/07/0234<br />

7. Die Sonderregelung des § 107 Abs 2 gilt nur für das wr Bewilligungsverfahren, nicht aber für die<br />

Bestimmung eines Schutzgebietes gem § 34 Abs 1.<br />

VwGH 9.11.1982, 82/07/0194<br />

8. § 107 Abs 2 findet im wr Überprüfungsverfahren keine Anwendung.<br />

VwGH 18.9.1987, 83/07/0131; 26.4.1988, 87/07/0062; 13.12.1988, 86/07/0032; 19.6.1990,<br />

88/07/0081; 13.12.1994, 93/07/0169; 25.4.1996, 95/07/0203<br />

9. § 107 Abs 2 bezieht sich nicht auf mündliche Verhandlungen im Verfahren nach § 28.<br />

VwGH 19.6.1990, 88/07/0081<br />

10. Das Hindernis, Einwendungen erheben zu können, muss in der unterlassenen persönlichen<br />

Verständigung ihre Ursache gehabt haben. Eine Präklusion tritt jedoch ein, wenn Einwendungen ohne<br />

diese Ursache nicht erhoben wurden. Die Gründe, aus denen Einwendungen nicht erhoben wurden,<br />

sind rechtlich unerheblich.<br />

VwGH 14.9.1993, 90/07/0027; 26.6.1996, 95/07/0042<br />

11. Die Rechtskrafterstreckung des § 107 Abs 2 kommt nur dann zum Tragen, wenn die Voraussetzungen<br />

des Abs 1 erfüllt sind, dh. wenn die Anberaumung der mündlichen Verhandlung in der dort<br />

vorgesehenen Weise öffentlich bekannt gemacht wurde. Eine unterbliebene oder nicht ordnungsgemäß<br />

erfolgte öffentliche K<strong>und</strong>machung „genügt" nicht, um die im § 107 Abs 2 angeordnete<br />

Rechtskrafterstreckung zu bewirken.<br />

VwGH 17.1.1995, 93/07/0039<br />

12. Der Umstand allein, dass eine Person nicht persönlich zur Verhandlung geladen wurde, bewirkt<br />

nicht, dass sie ohne ihr Verschulden diese Verhandlung versäumt hat, wenn diese ordnungsgemäß<br />

ausgeschrieben wurde <strong>und</strong> der Betreffende nicht zu den nach § 107 Abs 1 persönlich zu ladenden<br />

Personen gehört.<br />

VwGH 21.2.1995, 94/07/0028; 26.6.1996, 95/07/0042; stRsp<br />

13. Ist eine Partei zum Kreis der persönlich zu Ladenden zu zählen, dann ist eine lediglich durch<br />

K<strong>und</strong>machung erfolgte Ladung zur fortgesetzten Verhandlung nicht ausreichend <strong>und</strong> führt dazu, dass<br />

diese Verhandlung von der Partei iSd § 107 Abs 2 ohne ihr Verschulden versäumt wurde, <strong>und</strong> somit<br />

Einwendungen noch in der Berufung vorgebracht werden können.<br />

VwGH 23.5.1995, 92/07/0065 (Hinweis auf VwGH 25.1.1994, 93/04/0154)<br />

14. Wenn über ein Projekt eine mündliche Verhandlung iSd § 107 Abs 1 mit hievon Betroffenen nicht<br />

durchgeführt worden ist, kann ihnen gegenüber auch keine Präklusion eingetreten sein. § 107 Abs 2<br />

findet keine Anwendung.<br />

VwGH 11.4.1996, 95/07/0067 (geändertes Projekt); 25.4.1996, 95/07/0216<br />

15. Von der Nichtigkeitsdrohung des § 107 Abs 1 erster Satz ist nicht nur die Unterlassung der Durchführung<br />

einer mündlichen Verhandlung, sondern auch deren Anberaumung erfasst. Ein wr Bescheid<br />

leidet daher gr<strong>und</strong>sätzlich auch dann an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler, wenn die Vorschriften<br />

über die K<strong>und</strong>machung der mündlichen Verhandlung nicht beachtet wurden, sofern das WRG selbst<br />

nicht etwas anderes anordnet. Angesichts der Bestimmungen des § 107 Abs 2 kann nicht davon<br />

ausgegangen werden, eine Verletzung der Bestimmungen über die persönliche Ladung von Parteien<br />

stelle einen Nichtigkeitsgr<strong>und</strong> dar.<br />

VwGH 11.7.1996, 95/07/0234<br />

Zufolge Entfalls der Nichtigkeitsdrohung überholt<br />

16. § 107 Abs 2 findet nur dann Anwendung, wenn die mündliche Verhandlung öffentlich k<strong>und</strong>gemacht<br />

wurde. Zwar kann in den Fällen, in denen § 107 Abs 2 wegen Unterlassung der öffentlichen<br />

K<strong>und</strong>machung der mündlichen Verhandlung unanwendbar ist, die übergangene Partei ihre<br />

Einwendungen nicht nur bis zur Rechtskraft des Bescheides, sondern ohne zeitliche Begrenzung<br />

vorbringen; es fehlt aber in diesem Fall an einer dem § 107 Abs 2 vergleichbaren Fiktion, wonach<br />

diese Einwendungen so anzusehen wären, als wären sie im Rahmen einer mündlichen Verhandlung<br />

erhoben worden. Dies führt dazu, dass die Außerachtlassung der Vorschriften des § 107 Abs 1 über<br />

die Anberaumung der mündlichen Verhandlung einen Fehler darstellt, der die Nichtigerklärung des<br />

nachfolgenden wr Bescheides nach § 68 Abs 4 Z. 4 AVG rechtfertigt.<br />

VwGH 11.7.1996, 95/07/0234 (Hinweis auf VwGH 17.1.1995, 93/07/0039)<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 270 von 390

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