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Judikatur - Institut für Wasserbau und Ingenieurhydrologie | TU Wien

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344<br />

nach den für die Ermessenübung allgemein geltenden Gr<strong>und</strong>sätzen, dh iSd Gesetzes, zu handhaben.<br />

Es ist daher die Wahl des Verpflichteten zu begründen. Dabei reicht die Verfügbarkeit über die<br />

besseren technischen Mittel zur Beseitigung auf Seiten des in Anspruch Gezogenen allein als<br />

Begründung nicht aus.<br />

VwGH 29.6.2000, 99/07/0114; 25.7.2002, 98/07/0073<br />

24. Der im Wasserrecht vorzufindende Gr<strong>und</strong>satz der „Dinglichkeit“ <strong>und</strong> der daraus erfließenden<br />

Möglichkeit der Rechtsnachfolge in wr Rechtspositionen knüpft an gesetzlich eingeräumte Rechtspositionen<br />

wie verliehene Wasserrechte <strong>und</strong> Rechte iSd § 12 Abs 2 an, hat aber keinen Anwendungsbereich<br />

gegenüber Personen, denen wegen Übertretung der Bestimmungen des WRG ein wasserpolizeilicher<br />

Auftrag nach § 138 zu erteilen ist.<br />

Die gem § 138 gegenüber einer Person mittels Bescheid ausgesprochene Verpflichtung zur<br />

Beseitigung eigenmächtig vorgenommener Neuerungen erlischt demnach als persönliche<br />

Verbindlichkeit mit deren Tod.<br />

VwGH 29.6.2000, 99/07/0176 (Hinweis auf VwGH 30.5.1908, Slg Nr. 6019/A, 11.7.1996,<br />

93/07/0173)<br />

25. Zu § 138 idF vor der WRG-Nov 1990 hat der VwGH in stRsp die Auffassung vertreten, dass nicht<br />

nur die unmittelbare Herbeiführung eines einer wr Bewilligung bedürftigen Zustandes ohne diese<br />

Bewilligung eine Übertretung von Bestimmungen des WRG darstellt, sondern auch der Fortbestand<br />

dieses Zustandes. Im Einzelnen finden sich in der Rsp allerdings unterschiedliche Formulierungen.<br />

• In VwGH 18.9.1984, 83/07/0244, 0245, hat der VwGH ausgesprochen, dass als Neuerung iSd<br />

§ 138 Abs 1 nicht allein das bewilligungslose Setzen einer der wr Bewilligung bedürftigen<br />

punktuellen Maßnahme, sondern auch das Fortdauern des durch die betreffende Maßnahme<br />

herbeigeführten Zustandes zu verstehen ist <strong>und</strong> dass daher nicht nur die unmittelbare<br />

Herbeiführung eines einer wr Bewilligung bedürftigen Zustandes ohne diese Bewilligung eine<br />

Übertretung von Bestimmungen des WRG iSv § 138 Abs 1 darstellt, sondern auch die<br />

Aufrechterhaltung <strong>und</strong> Nutzung eines solcherart konsenslos geschaffenen Zustandes.<br />

• In VwGH 20.11.1984, 84/07/0210, 0211, wird im Wesentlichen dieselbe Formulierung<br />

verwendet, jedoch mit der Ergänzung, dass auch die Aufrechterhaltung <strong>und</strong> Nutzung eines<br />

solcherart konsenslos geschaffenen oder bestehenden Zustandes eine Übertretung von<br />

Bestimmungen des WRG darstellt.<br />

• In VwGH 15.9.1987, 87/07/0057, heißt es, dass als Neuerung nicht allein das bewilligungslose<br />

Setzen einer der wr Bewilligung bedürftigen Maßnahme, sondern auch das Fortdauern des<br />

durch die betreffende Maßnahme geschaffenen Zustandes zu verstehen ist. Die in den<br />

Vorerkenntnissen gebrauchte Formulierung zur Definition des Fortdauerns („Aufrechterhaltung<br />

<strong>und</strong> Nutzung") findet sich hier nicht mehr; allerdings wird auf VwGH 20.11.1984, 84/07/0210,<br />

0211, <strong>und</strong> die dort angeführte Vorjudikatur verwiesen, in der sich die volle Formel findet.<br />

• In VwGH 5.7.1988, 84/07/0181, wird unter Hinweis auf VwGH 18.9.1984, 83/07/0244, 0245,<br />

<strong>und</strong> 20.11. 1984, 84/07/0210, 0211, ausgesprochen, dass als Neuerung nicht allein das<br />

bewilligungslose Setzen einer der wr Bewilligung bedürftigen punktuellen Maßnahme, sondern<br />

auch das Fortdauern des durch die betreffende Maßnahme herbeigeführten Zustandes zu<br />

verstehen ist, weshalb auch die weitere Aufrechterhaltung eines solcherart konsenslos<br />

geschaffenen Zustandes eine Übertretung des WRG darstellt. Hier ist also nicht von Aufrechterhaltung<br />

<strong>und</strong> Nutzung, sondern nur von Aufrechterhaltung des konsenslos geschaffenen<br />

Zustandes die Rede.<br />

Die unterschiedlichen Formulierungen in der angeführten Rsp werfen die Frage auf, was unter einem<br />

„Fortdauern des konsenslosen Zustandes", der eine Übertretung des WRG darstellt, zu verstehen ist.<br />

Eine Durchsicht der referierten Rsp ergibt, dass ihr unterschiedlichste Fälle zu Gr<strong>und</strong>e lagen. Zum<br />

einen handelte es sich um Fälle, in denen vom Rechtsnachfolger aufbauend auf der vom Vorgänger<br />

geschaffenen Situation weitere Maßnahmen gesetzt wurden. Zum anderen lagen der Rsp aber auch<br />

Fälle zugr<strong>und</strong>e, in welchen der Rechtsnachfolger (im Liegenschaftseigentum) einen vom Rechtsvorgänger<br />

geschaffenen konsenslosen Zustand lediglich belassen hat, ohne selbst noch etwas an<br />

diesem Zustand zu ändern oder ihn im eigentlichen Sinn zu nutzen. Zu nennen ist in diesem<br />

Zusammenhang insb VwGH 5.7. 1988, 84/07/0181.<br />

Der VwGH ging also in seiner Rsp vor der WRG-Nov 1990 davon aus, dass auch die bloße Belassung<br />

eines vom Rechtsvorgänger (im Liegenschaftseigentum) geschaffenen Zustandes dem Rechtsnachfolger<br />

als Verwaltungsübertretung anzulasten sei, was die Behörde zu einem wasserpolizeilichen<br />

Auftrag berechtigte.<br />

Für die Rechtsnachfolge im Liegenschaftseigentum hat der Gesetzgeber mit der WRG-Nov 1990 in<br />

Gestalt des § 138 Abs 4 eine eigene Regelung geschaffen.<br />

In VwGH 19.4.1994, 93/07/0171, hat der VwGH ausgesprochen, dass der Anwendbarkeit der Rsp,<br />

wonach nicht nur die unmittelbare Herbeiführung eines einer wr Bewilligung bedürftigen Zustandes<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 344 von 390

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