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Judikatur - Institut für Wasserbau und Ingenieurhydrologie | TU Wien

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311<br />

Übereinstimmung der ausgeführten mit der bewilligten Anlage geltend machen, <strong>und</strong> solche, mit denen<br />

die Verletzung ihrer Rechte durch eine allfällige nachträgliche Bewilligung von Abweichungen<br />

vorgebracht wird.<br />

Einwendungen, die sich gegen das Vorhaben selbst oder den Bewilligungsbescheid richten, sind<br />

unzulässig.<br />

VwGH 16.9.1999, 99/07/0063 (Hinweis auf VwGH 10.6.1997, Slg NF Nr. 14.692/A mwN);<br />

13.4.2000, 99/07/0186; 21.11.2002, 2001/07/0032; 24.4.2003, 2000/07/0011; 11.9.2003,<br />

2002/07/0141; 11.9.2003, 99/07/0062 = RdU-LSK 2004/3; 29.1.2004, 2003/07/0023 (Hinweis<br />

auf VwGH 10.6.1997, VwSlg 14.692/A mwN); stRsp<br />

21. Die Parteien des wr Bewilligungsverfahrens können im wr Überprüfungsverfahren geltend<br />

machen, dass die ausgeführte Anlage mit der bewilligten in einer ihre Rechte berührenden Weise<br />

nicht übereinstimme.<br />

Werden im Überprüfungsverfahren Abweichungen nachträglich genehmigt, so können die Parteien<br />

dies mit der Behauptung bekämpfen, dadurch würde in ihre wr geschützten Rechte eingegriffen.<br />

VwGH 13.4.2000, 99/07/0186; 21.11.2002, 2001/07/0032; 24.4.2003, 2000/07/0011;<br />

27.5.2003, 2000/07/0224; 11.9.2003, 2002/07/0141; 11.9.2003, 99/07/0062 = RdU-LSK<br />

2004/3; stRsp<br />

22. Dass den von der Projektsänderung potentiell betroffenen Parteien im Wege der Durchführung<br />

eines wr Bewilligungsverfahrens mit öffentlicher Verhandlung die Möglichkeit eröffnet wird,<br />

Auswirkungen der Projektsänderung aufzuzeigen, die sie als ihren Rechten nachteilig ansehen, ist<br />

ausreichend.<br />

VwGH 20.9.2001, 97/07/0019 (Hinweis auf VwGH 26.3.1980, Slg NF Nr. 10.078/A sowie auf<br />

Rossmann, Anm 5 zu § 121)<br />

23. Ein in seinem Recht auf Unversehrtheit des Gr<strong>und</strong>eigentums Betroffener hat einen Rechtsanspruch<br />

darauf, dass im Rahmen des Verfahrens nach § 121 Abs 1 die Beseitigung dieser nicht<br />

genehmigungsfähigen Abweichung vom Konsens durch einen entsprechenden Auftrag an den<br />

Wasserberechtigten veranlasst wird.<br />

VwGH 21.2.2002, 2000/07/0063 = RdU-LSK 2003/9<br />

24. Eine Inanspruchnahme von Fremdgr<strong>und</strong> ohne Zustimmung des Eigentümers verletzt dessen aus<br />

dem Gr<strong>und</strong>eigentum erfließende Rechte. Eine solche Abweichung ist den Eigentumsrechten des<br />

Betroffenen nachteilig, sodass auch im Fall ihrer Geringfügigkeit eine nachträgliche Bewilligung nach<br />

§ 121 nur im Fall der Zustimmung des Gr<strong>und</strong>eigentümers in Frage käme. Eine nachträgliche<br />

Genehmigung einer Abweichung ist bei fehlender Zustimmung des Betroffenen nämlich nicht möglich.<br />

VwGH 21.11.2002, 2001/07/0032 (Hinweis auf VwGH 28.1.1992, 90/07/0099); stRsp<br />

25. Einwendungen, die sich gegen das Vorhaben selbst oder den Bewilligungsbescheid richten, sind<br />

ebenso unzulässig wie (nachträgliche) Entschädigungsforderungen.<br />

Nur in dem durch den Umfang ihrer Parteistellung <strong>und</strong> den Zweck des wr Überprüfungsverfahrens<br />

eingeschränkten Rahmen können Parteien den Überprüfungsbescheid bekämpfen.<br />

VwGH 11.9.2003, 2002/07/0141 (Hinweis auf VwGH 10.6.1997, Slg NF 14.692/A, <strong>und</strong><br />

18.3.1994, 91/07/0041); stRsp<br />

26. Die Regelungen der §§ 41 <strong>und</strong> 42 AVG gelten auch im wr Überprüfungsverfahren. Eine Partei des<br />

Überprüfungsverfahrens muss einen innerhalb des Überprüfungsverfahrens erfolgten Eintritt der<br />

Präklusion gegen sich gelten lassen.<br />

VwGH 27.5.2004, 2003/07/0133 (Hinweis auf VwGH 15.7.1999, 98/07/0100, mwN); stRsp<br />

27. Einwendungen haben sich bei sonstiger Präklusion auf eine Verletzung jenes Rechtes zu<br />

beziehen, aus welchem die Parteistellung - hier eingeschränkt auf den Zweck des Überprüfungsverfahrens<br />

- abgeleitet wird.<br />

VwGH 27.5.2004, 2003/07/0133 (Hinweis auf VwGH 13.12.1994, 91/07/0139, <strong>und</strong><br />

24.10.1995, 94/07/0062); stRsp<br />

28. § 121 verweist auf den nicht zulässigen Eingriff in fremde Rechte. Unter diesen fremden Rechten<br />

sind subjektive, durch das WRG gewährleistete Rechte, wie zB. die Rechte nach § 12 Abs 2, zu<br />

verstehen. Das „Recht auf Einhaltung der Vereinbarung“ (§ 111 Abs 3) stellt aber kein durch das WRG<br />

geschütztes, sondern ein im Privatrecht wurzelndes Recht dar, dessen allfällige Beeinträchtigung<br />

daher nicht gegen die Bewilligung einer nachträglichen Abweichung nach § 121 Abs 1 ins Treffen<br />

geführt werden kann.<br />

VwGH 8.7.2004, 2003/07/0097<br />

Abs 1<br />

§ 122 - Einstweilige Verfügungen<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 311 von 390

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