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Judikatur - Institut für Wasserbau und Ingenieurhydrologie | TU Wien

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172<br />

11. Sofern liquide Verpflichtungen Dritter nicht vorliegen, ist der Eigentümer zur Instandhaltung der<br />

Anlage verpflichtet.<br />

VwGH 9.12.1907, Slg 5610<br />

12. Die Instandhaltung der Uferschutzwände eines künstlichen Gerinnes obliegt gr<strong>und</strong>sätzlich dem<br />

Wasserberechtigten. Eine Ausnahme hat nur dann Platz zu greifen, wenn rechtsgültige<br />

Verpflichtungen anderer bestehen, zB wenn sie als besondere Uferschutzanlage vom Eigentümer des<br />

Gr<strong>und</strong>stückes hergestellt worden sind.<br />

VwGH 19.11.1908, Slg 6299; 9.2.1956, Slg 3968<br />

13. Übereinkommen, die die Instandhaltungspflicht für normale Verhältnisse zu regeln bestimmt sind,<br />

können nicht auf die Wiederherstellung der durch Elementarereignisse gänzlich zerstörten Bauten<br />

angewendet werden.<br />

VwGH 30.3.1909, Slg 6640<br />

14. Die Erhaltungspflicht für eine über ein künstliches Gerinne führenden Brücke hängt davon ab, ob<br />

die Brücke als Bestandteil der Wasseranlage zur Erhaltung einer bestehenden Wegverbindung oder<br />

als Bestandteil des Weges zur Übersetzung einer bestehenden Wasseranlage errichtet worden ist.<br />

VwGH 9.11.1909, Slg 6984 (zu Böhm. WRG); 26.9.1919, Slg 12.457 (zu Kärntner WRG);<br />

12.9.1957, Slg 4408<br />

15. Die Instandsetzung, di. die Erhaltung einer bestehenden Anlage, setzt ein - mit Rücksicht auf<br />

seinen Zustand als bestehend anzusehendes - Objekt voraus, aus dem nicht nur der Zweck <strong>und</strong> die<br />

Einrichtung, sondern auch die Dimensionen der Anlage noch mit voller Sicherheit entnommen werden<br />

können; andernfalls liegt eine der wr Bewilligung bedürftige Rekonstruktion oder Wiederherstellung<br />

der eingegangenen Anlage vor.<br />

VwGH 9.1.1912, Slg 8653 (zu Böhm. WRG)<br />

16. Die von Zeit zu Zeit vorzunehmende Reinigung künstlicher Gerinne gehört zur Instandhaltung des<br />

Werkes.<br />

VwGH 4.5.1912, Slg 8926<br />

17. Der Wasserberechtigte kann sich durch die Erklärung, auf sein Eigentum an der Wasseranlage zu<br />

verzichten, nicht aller jener Verpflichtungen entschlagen, die ihn als Eigentümer treffen. Zu diesen<br />

Verpflichtungen gehört auch die Pflicht, die durch Beschädigung der Anlage eingetretenen, andere<br />

Anlagen schädigenden oder öffentlichen Interessen widersprechenden Zustände zu beseitigen <strong>und</strong><br />

sonach auch jene Herstellungen durchzuführen, die zum Schutz der bedrohten Rechte oder des<br />

öffentlichen Interesses notwendig sind.<br />

VwGH 4.11.1918, Slg 12.229 (zu Stmk. WRG)<br />

Vgl §§ 27 <strong>und</strong> 29<br />

18. Mangels einer Verpflichtung Dritter ist zur Instandhaltung derjenige verpflichtet, dem die<br />

Dispositionsgewalt über das Wasserwerk zusteht.<br />

VwGH 2.6.1927, Slg 14.823<br />

19. Räumungspflicht besteht nur hinsichtlich der zur Wasserwerksanlage gehörigen Gerinne oder der<br />

im Eigentum des Wasserwerksbesitzers stehenden Kanäle.<br />

VwGH 15.10.1927, Slg 14.951<br />

20. Die Erhaltungspflicht einer Wasserwerksanlage betrifft bloß die Pflicht, die Wasseranlage im<br />

konsensgemäßen Zustand zu erhalten. Werden schadhafte Teile einer bestehenden Anlage<br />

ausgewechselt, ohne die Anlage selbst zu ändern, so ist eine Bewilligung nicht erforderlich.<br />

VwGH 30.12.1927, Slg 15.048 (zu NÖ. WRG); 23.6.1957, 1155/56; 29.12.1964, 1178/64;<br />

stRsp<br />

21. Als Anlage ist nach dem Sprachgebrauch des WRG nur dasjenige zu verstehen, was angelegt, dh<br />

durch die Hand des Menschen erbaut <strong>und</strong> vorgekehrt wurde. Das WRG versteht unter Kanälen nur<br />

durch Menschenhand angelegte Wassergerinne. Das Bett eines natürlichen Wasserlaufes, der das<br />

durch eine Stauanlage abgelenkte Wasser zu einem unterhalb gelegenen Triebwerk leitet, ist kein<br />

Bestandteil einer Anlage iSd § 50.<br />

VwGH 22.6.1933, Slg 17.649 (zu Stmk. WRG)<br />

22. Der Rückstaubereich einer Wasserkraftanlage kann begrifflich nicht mehr zum unmittelbaren<br />

Anlagenbereich gerechnet werden.<br />

VwGH 22.6.1933, Slg 17.649; 18.12.1958, Slg 4836; 2.4.1971, 467/70<br />

23. Nicht als instandhaltungspflichtige Nebenanlagen anzusehen sind die Bette künstlicher Gewässer,<br />

die die durch eine Stauanlage abgelenkten Gewässer zu einem unterhalb gelegenen Betriebswerk<br />

leiten.<br />

VwGH 26.9.1935, Slg 617<br />

Wohl abhängig davon, welchem Wasserwerk bzw welchem Wasserrecht solche künstlichen<br />

Gerinne zuzuordnen sind<br />

24. Die Nachholung von Versäumnissen in der laufenden Instandhaltung einer Anlage kann auch<br />

noch als Vorkehrung anlässlich des Erlöschens aufgetragen werden.<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 172 von 390

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