Judikatur - Institut für Wasserbau und Ingenieurhydrologie | TU Wien
Judikatur - Institut für Wasserbau und Ingenieurhydrologie | TU Wien
Judikatur - Institut für Wasserbau und Ingenieurhydrologie | TU Wien
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
172<br />
11. Sofern liquide Verpflichtungen Dritter nicht vorliegen, ist der Eigentümer zur Instandhaltung der<br />
Anlage verpflichtet.<br />
VwGH 9.12.1907, Slg 5610<br />
12. Die Instandhaltung der Uferschutzwände eines künstlichen Gerinnes obliegt gr<strong>und</strong>sätzlich dem<br />
Wasserberechtigten. Eine Ausnahme hat nur dann Platz zu greifen, wenn rechtsgültige<br />
Verpflichtungen anderer bestehen, zB wenn sie als besondere Uferschutzanlage vom Eigentümer des<br />
Gr<strong>und</strong>stückes hergestellt worden sind.<br />
VwGH 19.11.1908, Slg 6299; 9.2.1956, Slg 3968<br />
13. Übereinkommen, die die Instandhaltungspflicht für normale Verhältnisse zu regeln bestimmt sind,<br />
können nicht auf die Wiederherstellung der durch Elementarereignisse gänzlich zerstörten Bauten<br />
angewendet werden.<br />
VwGH 30.3.1909, Slg 6640<br />
14. Die Erhaltungspflicht für eine über ein künstliches Gerinne führenden Brücke hängt davon ab, ob<br />
die Brücke als Bestandteil der Wasseranlage zur Erhaltung einer bestehenden Wegverbindung oder<br />
als Bestandteil des Weges zur Übersetzung einer bestehenden Wasseranlage errichtet worden ist.<br />
VwGH 9.11.1909, Slg 6984 (zu Böhm. WRG); 26.9.1919, Slg 12.457 (zu Kärntner WRG);<br />
12.9.1957, Slg 4408<br />
15. Die Instandsetzung, di. die Erhaltung einer bestehenden Anlage, setzt ein - mit Rücksicht auf<br />
seinen Zustand als bestehend anzusehendes - Objekt voraus, aus dem nicht nur der Zweck <strong>und</strong> die<br />
Einrichtung, sondern auch die Dimensionen der Anlage noch mit voller Sicherheit entnommen werden<br />
können; andernfalls liegt eine der wr Bewilligung bedürftige Rekonstruktion oder Wiederherstellung<br />
der eingegangenen Anlage vor.<br />
VwGH 9.1.1912, Slg 8653 (zu Böhm. WRG)<br />
16. Die von Zeit zu Zeit vorzunehmende Reinigung künstlicher Gerinne gehört zur Instandhaltung des<br />
Werkes.<br />
VwGH 4.5.1912, Slg 8926<br />
17. Der Wasserberechtigte kann sich durch die Erklärung, auf sein Eigentum an der Wasseranlage zu<br />
verzichten, nicht aller jener Verpflichtungen entschlagen, die ihn als Eigentümer treffen. Zu diesen<br />
Verpflichtungen gehört auch die Pflicht, die durch Beschädigung der Anlage eingetretenen, andere<br />
Anlagen schädigenden oder öffentlichen Interessen widersprechenden Zustände zu beseitigen <strong>und</strong><br />
sonach auch jene Herstellungen durchzuführen, die zum Schutz der bedrohten Rechte oder des<br />
öffentlichen Interesses notwendig sind.<br />
VwGH 4.11.1918, Slg 12.229 (zu Stmk. WRG)<br />
Vgl §§ 27 <strong>und</strong> 29<br />
18. Mangels einer Verpflichtung Dritter ist zur Instandhaltung derjenige verpflichtet, dem die<br />
Dispositionsgewalt über das Wasserwerk zusteht.<br />
VwGH 2.6.1927, Slg 14.823<br />
19. Räumungspflicht besteht nur hinsichtlich der zur Wasserwerksanlage gehörigen Gerinne oder der<br />
im Eigentum des Wasserwerksbesitzers stehenden Kanäle.<br />
VwGH 15.10.1927, Slg 14.951<br />
20. Die Erhaltungspflicht einer Wasserwerksanlage betrifft bloß die Pflicht, die Wasseranlage im<br />
konsensgemäßen Zustand zu erhalten. Werden schadhafte Teile einer bestehenden Anlage<br />
ausgewechselt, ohne die Anlage selbst zu ändern, so ist eine Bewilligung nicht erforderlich.<br />
VwGH 30.12.1927, Slg 15.048 (zu NÖ. WRG); 23.6.1957, 1155/56; 29.12.1964, 1178/64;<br />
stRsp<br />
21. Als Anlage ist nach dem Sprachgebrauch des WRG nur dasjenige zu verstehen, was angelegt, dh<br />
durch die Hand des Menschen erbaut <strong>und</strong> vorgekehrt wurde. Das WRG versteht unter Kanälen nur<br />
durch Menschenhand angelegte Wassergerinne. Das Bett eines natürlichen Wasserlaufes, der das<br />
durch eine Stauanlage abgelenkte Wasser zu einem unterhalb gelegenen Triebwerk leitet, ist kein<br />
Bestandteil einer Anlage iSd § 50.<br />
VwGH 22.6.1933, Slg 17.649 (zu Stmk. WRG)<br />
22. Der Rückstaubereich einer Wasserkraftanlage kann begrifflich nicht mehr zum unmittelbaren<br />
Anlagenbereich gerechnet werden.<br />
VwGH 22.6.1933, Slg 17.649; 18.12.1958, Slg 4836; 2.4.1971, 467/70<br />
23. Nicht als instandhaltungspflichtige Nebenanlagen anzusehen sind die Bette künstlicher Gewässer,<br />
die die durch eine Stauanlage abgelenkten Gewässer zu einem unterhalb gelegenen Betriebswerk<br />
leiten.<br />
VwGH 26.9.1935, Slg 617<br />
Wohl abhängig davon, welchem Wasserwerk bzw welchem Wasserrecht solche künstlichen<br />
Gerinne zuzuordnen sind<br />
24. Die Nachholung von Versäumnissen in der laufenden Instandhaltung einer Anlage kann auch<br />
noch als Vorkehrung anlässlich des Erlöschens aufgetragen werden.<br />
<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 172 von 390