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Judikatur - Institut für Wasserbau und Ingenieurhydrologie | TU Wien

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VwGH 28.6.2001, 2000/07/0040<br />

36. Auf Alternativen zu einem Projekt oder auf Einbeziehung weiterer Gebiete in eine (kommunale)<br />

Abwasserbeseitigung haben Parteien keinen Anspruch, weshalb sie durch die Unterlassung einer<br />

solchen Alternativenprüfung auch in keinem Recht verletzt sind.<br />

VwGH 28.6.2001, 2000/07/0040<br />

37. Eine Einwendung liegt immer nur dann vor, wenn die Partei die Verletzung eines subjektiven<br />

Rechts geltend macht. Dem betreffenden Vorbringen muss jedenfalls entnommen werden können,<br />

dass überhaupt die Verletzung eines subjektiven Rechts geltend gemacht wird <strong>und</strong> ferner, welcher Art<br />

diese Recht ist.<br />

VwGH 18.10.2001, 2001/07/0074; stRsp<br />

38. Jeder Verein, der unter Beachtung der Ordnungsvorschriften des VereinsG gegründet wurde, ist<br />

juristische Person <strong>und</strong> besitzt Rechtspersönlichkeit. Bei Vereinen bestimmen deren Statuten den<br />

Vertreter; maßgebend sind jene Personen, die nach den Statuten zur Vertretung des Vereines nach<br />

außen berufen sind.<br />

VwGH 15.11.2001, 2000/07/0100 (Hinweis auf VwGH 13.11.1992, 91/17/0047)<br />

39. Eine allfällige Verletzung der objektiven Rechtsordnung kann von einer (präkludierten) Partei im<br />

Verfahren nicht geltend gemacht werden.<br />

VwGH 15.11.2001, 98/07/0039 (Hinweis auf die bei Walter - Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze<br />

I², S 626, unter E 125 zit Rsp)<br />

40. Eine Parteistellung kann nur iZm einem Verwaltungsverfahren stehen. Nach § 8 AVG sind<br />

Personen, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen<br />

Interesses beteiligt sind, Parteien. Eine „Sache" iSd Bestimmung ist die den Gegenstand des<br />

Verfahrens bildende, von der Behörde durch Bescheid zu regelnde Angelegenheit. Ob eine solche<br />

durch Bescheid zu regelnde Angelegenheit vorliegt, hat die Behörde vorweg zu prüfen. Ist für das ggst<br />

Projekt keine wr Bewilligung zu erteilen, so wird der Projektsgegner durch die Abweisung seines<br />

Antrags auf Zuerkennung der Parteistellung nicht in seinen Rechten verletzt.<br />

VwGH 23.5.2002, 99/07/0026 (Hinweis auf Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht,<br />

S. 183, Anm 3 zu § 8 AVG).<br />

41. Es genügt für einen Erfolg erhobener Einwendungen, den Eintritt einer Verletzung von im<br />

jeweiligen Blickpunkt der erteilten wr Bewilligungen geschützten wr Positionen unter Bezugnahme auf<br />

konkrete einzelne Schutzobjekte als ausreichend wahrscheinlich darzulegen, um eine Bewilligung als<br />

rechtswidrig zu erweisen.<br />

VwGH 18.9.2002, 98/07/0084<br />

Vgl Rsp zu § 12 Abs 2<br />

42. Nach stRsp des VwGH müssen Einwendungen spezialisiert sein <strong>und</strong> die Verletzung konkreter<br />

subjektiver Rechte geltend machen; ein allgemein erhobener Protest reicht ebenso wenig aus wie das<br />

Vorbringen, mit einem Vorhaben nicht einverstanden zu sein oder die Zustimmung von bestimmten<br />

Bedingungen abhängig zu machen, weil dem Begriff der Einwendung die Behauptung einer Rechtsverletzung<br />

in Bezug auf ein bestimmtes Recht immanent ist, sodass dem Vorbringen entnommen<br />

werden können werden muss, dass überhaupt die Verletzung eines subjektiven Rechts behauptet<br />

wird.<br />

Eine nähere Betrachtung der Rsp des VwGH zeigt, dass einem Vorbringen, das in Bedingungsform<br />

gekleidet ist, nicht von vornherein <strong>und</strong> in jedem Fall der Charakter als Einwendung abzusprechen ist.<br />

So hat der VwGH ausgesprochen, dass, soweit iZm Einwendungen „bloß Bedingungen formuliert<br />

werden, die nicht den Charakter von Einwendungen im Rechtssinn haben", diese unbeachtlich sind.<br />

Daraus folgt aber, dass Bedingungen den Charakter von Einwendungen haben können. Ob dies der<br />

Fall ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab.<br />

VwGH 17.10.2002, 2002/07/0082 (Hinweis auf VwGH 2.7.1998, 98/07/0042, 15.11.1994,<br />

94/07/0112, 0113, 18.5.1995, 94/06/0271, 3.12.1985, 85/05/0044, sowie 23.2.1982,<br />

07/3712/80); 20.2.2003, 99/07/0085 (Hinweis auf VwGH 10.6.1999, 99/07/0073)<br />

43. Bei der Frage, welche Projektsunterlagen erforderlich sind, handelt es sich um eine Sachfrage,<br />

<strong>und</strong> es stellt das Fehlen notwendiger Unterlagen einen verbesserungsfähigen Mangel iSd § 13 Abs 3<br />

AVG dar. Einer mitbeteiligten Partei steht daher die Einwendung des Verfahrensmangels offen, dass<br />

der Sachverhalt nicht ausreichend geklärt bzw. ihr wegen fehlender Unterlagen die Möglichkeit<br />

effektiver Rechtsverteidigung genommen sei.<br />

VwGH 11.12.2003, 2000/07/0041 = RdU-LSK 2004/27 (Hinweis auf die in Kaan/Braumüller,<br />

Handbuch Wasserrecht [2000], zu § 103 E 11 bis 13 sowie die in Raschauer, Kommentar zum<br />

Wasserrecht, zu § 103 Rz 1 zit Rsp)<br />

44. Keine Einwilligung des Betroffenen zu der in Auflagen geregelten Vorgangsweise kann<br />

angenommen werden kann, wenn mit dem Bescheid nicht alle seine Bedingungen erfüllt wurden.<br />

VwGH 11.12.2003, 2000/07/0041 = RdU-LSK 2004/27<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 231 von 390

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