Judikatur - Institut für Wasserbau und Ingenieurhydrologie | TU Wien
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8. Den Schutz des Art 5 StGG genießt jedes Vermögensrecht, auch eine nuda proprietas.<br />
VfGH 5.10.1961, Slg 4010<br />
9. Ein wr Entschädigungsbescheid ist nur in den Fällen zulässig, in denen das WRG die Bestimmung<br />
einer Entschädigung vorsieht.<br />
Auf Billigkeitsgründe kann ein Entschädigungsabspruch nicht gestützt werden.<br />
VwGH 22.6.1962, 1338/61<br />
10. Die Verfügung des Anschlusszwanges stellt keine Enteignung dar, weil die - deswegen nicht mehr<br />
ausübbaren - Wasserbezugsrechte weder auf andere Personen übertragen noch den Betroffenen<br />
entzogen werden.<br />
VfGH 15.3.1963, Slg 4378<br />
11. Der Enteignungsausspruch der WRbeh muss sich gegen eine bestimmte Person richten, um<br />
überhaupt ein Zwangsrecht bewirken zu können. Eine Enteignung hat daher notwendigerweise zur<br />
Voraussetzung, dass feststeht, wem der Gegenstand der Enteignung gehört.<br />
VwGH 20.6.1963, Slg 6058<br />
12. Bei den durch die Enteignung verursachten Nachteilen kann es sich nur um die unmittelbaren<br />
Wirkungen des Enteignungsaktes, nicht aber um Auswirkungen handeln, die sich nicht unmittelbar aus<br />
dem Enteignungsakt selbst ergeben.<br />
VwGH 20.6.1963, Slg 6058<br />
13. Die Weigerung eines Gr<strong>und</strong>eigentümers, einer Gr<strong>und</strong>inanspruchnahme zuzustimmen, bedeutet,<br />
dass es mangels einer gütlichen Einigung über die geplanten Eingriffe in Gr<strong>und</strong> <strong>und</strong> Boden eines<br />
Zwangsrechts bedarf, um die derart verweigerte Zustimmung zu ersetzen (ausgenommen die Fälle<br />
des § 111 Abs 4).<br />
VwGH 7.11.1963, Slg 6144; stRsp<br />
14. Selbst eine uneingeschränkte Zustimmung des von einem Projekt in seinem Gr<strong>und</strong>eigentum<br />
Betroffenen zu diesem Projekt vermag die Aufgabe oder Einschränkung des Eigentumsrechts nicht in<br />
sich zu schließen, sodass mit einer dennoch erteilten wr Bewilligung noch nicht die Ermächtigung des<br />
Projektswerbers verb<strong>und</strong>en sein kann, dieses fremde Eigentum für seine Zwecke in Anspruch zu<br />
nehmen.<br />
VwGH 7.11.1963, Slg 6144<br />
Trennung zwischen prozessualer <strong>und</strong> zivilrechtlicher Zustimmung (vgl unten VwGH 6.9.1976,<br />
2197/75); eine nachträgliche Zwangsrechtseinräumung ist nicht möglich !<br />
15. Das Erzielen einer gütlichen Übereinkunft iSd § 60 Abs 2 ist notwendigerweise Gegenstand der<br />
mündlichen Verhandlung.<br />
VwGH 9.7.1964, 364/64<br />
Vgl aber unten VwGH 31.1.1989, 87/07/0051; 10.7.1997, 96/07/0122; 27.6.2002, 99/07/0163<br />
16. Hat der Gr<strong>und</strong>eigentümer der projektsgemäßen Einwirkung auf sein Gr<strong>und</strong>eigentum gegen<br />
Gewährung einer Gegenleistung zugestimmt <strong>und</strong> hat der Projektswerber diese Erklärung<br />
angenommen, kann davon ausgegangen werden, dass eine projektsbedingte Verletzung des<br />
Eigentumsrechts nicht gegeben sei.<br />
VwGH 11.2.1965, Slg 6589<br />
17. Werden die von einem Gr<strong>und</strong>eigentümer für die Beanspruchung seines Eigentums aufgestellten<br />
Bedingungen nicht vollständig zugestanden, so ist eine gütliche Übereinkunft iSd § 60 Abs 2 nicht<br />
zustande gekommen <strong>und</strong> die Erteilung der wr Bewilligung ohne gleichzeitige Begründung eines<br />
Zwangsrechts nicht zulässig.<br />
VwGH 26.4.1968, 1834/67<br />
18. Ist trotz eines gütlichen Übereinkommens ein Enteignungsbescheid ergangen, so ist dieser<br />
maßgeblich <strong>und</strong> nur im Verwaltungsweg bekämpfbar.<br />
OGH 19.2.1969, 6 Ob 36/69<br />
19. Eine Enteignung darf nicht vorgenommen werden, wenn der WRbeh noch nicht im Einzelnen<br />
bekannt ist, welche Gr<strong>und</strong>fläche für ein Projekt benötigt wird.<br />
VwGH 28.6.1974, 2007/73<br />
20. Ist auf Gr<strong>und</strong> von Parteienerklärungen anzunehmen, dass eine gütliche Übereinkunft nicht erzielt<br />
werden kann, ist eine Verhandlungswiederholung für einen neuerlichen Vergleichsversuch<br />
entbehrlich.<br />
VwGH 26.4.1976, 621/75<br />
21. Eine nach § 42 AVG anzunehmende Zustimmung eines Beteiligten zum Projekt schließt noch<br />
nicht die Aufgabe oder Einschränkung seines Eigentumsrechts in sich.<br />
VwGH 6.9.1976, 2197/75<br />
Zustimmungsfiktion des § 42 AVG aF (vgl auch § 111 Abs 4) überholt durch AVG-Nov 1998<br />
22. Der behördliche Ausspruch über die Einräumung eines Zwangsrechts <strong>und</strong> die hiefür zu leistende<br />
Entschädigung wird nur dann durch ein Übereinkommen ersetzt, wenn dieses alle jene Elemente<br />
umfasst, die Gegenstand der behördlichen Entscheidung sein müssten.<br />
<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 182 von 390