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Judikatur - Institut für Wasserbau und Ingenieurhydrologie | TU Wien

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385<br />

Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK<br />

1. Ein wasserpolizeilicher Alternativauftrag gem § 138 Abs 2 WRG enthält keine Verpflichtung zu einer<br />

Pflichtarbeit gem Art 4 EMRK.<br />

VfGH 30.6.1982, B 249/77<br />

2. Es bestehen keine Bedenken unter dem Blickwinkel des Art 6 Abs 1 EMRK gegen Vorschriften, die<br />

die Bewilligung eines <strong>Wasserbau</strong>es oder ähnlicher Vorhaben durch die Verwaltungsbehörde<br />

vorsehen.<br />

VfGH 5.10.1985, B 5, 16, 17/85<br />

3. Der Entschädigungsanspruch nach einer wr Enteignung (§ 60 Abs 2 iVm § 117 Abs 1 WRG) ist<br />

trotz seines Zusammenhanges mit diesem öffentlichen Hoheitsakt zivilrechtlicher Natur.<br />

VfGH 24.6.1988, G 1/88 u.a.<br />

4. Gegen eine sukzessive Gerichtszuständigkeit über wr Entschädigungsansprüche nach einer<br />

Enteignung (§ 60 Abs 2 iVm § 117 WRG) bestehen keine Bedenken.<br />

VfGH 24.6.1988, G 1/88 ua.<br />

5. Einwendungen eines Brunnenbesitzers gegen ein Deponievorhaben wegen befürchteter Beeinträchtigung<br />

seines Brunnens berühren ein „civil right".<br />

EGMR 25.11.1993, A Nr. 279-B<br />

6. Das Recht, eine aufgelassene Lehmgrube auf eigenem Gr<strong>und</strong> im Einklang mit den anzuwendenden<br />

Rechtsvorschriften anzufüllen, ist ein ziviles Recht iSd Art 6 EMRK.<br />

EKMR 7.4.1994, Nr. 16.036/90<br />

7. Die Parteistellung der Gemeinde nach § 13 Abs 3 WRG betrifft keine „civil rights".<br />

VwGH 14.5.1997, 96/07/0250<br />

8. Die Frage der Erteilung einer wr Bewilligung berührt keine „civil rights". Einen in „civil rights"<br />

wurzelnden Anspruch auf Erteilung einer wr Bewilligung gibt es nicht. Dieser Anspruch basiert<br />

vielmehr auf genuin - auch unter dem Aspekt der MRK - öffentlich-rechtlichen Vorschriften.<br />

VwGH 10.7.1997, 96/07/0136<br />

9. Schwerwiegende Umweltverschmutzung kann das Wohlbefinden des einzelnen beeinträchtigen<br />

<strong>und</strong> ihn an der Nutzung seiner Wohnung derart behindern, dass auch sein Privat- <strong>und</strong> Familienleben<br />

beeinträchtigt wird. Durch Unterlassung wichtiger Informationen, die es den Betroffenen ermöglicht<br />

hätten, jene Gefahren besser einzuschätzen, denen sie als Bewohner der durch einen möglichen<br />

Chemieunfall besonders gefährdeten Gebiete fortlaufend ausgesetzt waren, hat der belangte Staat<br />

seine Verpflichtungen, das Recht der Beschwerdeführer auf Achtung ihres Privat- <strong>und</strong> Familienlebens<br />

zu schützen, nicht erfüllt <strong>und</strong> demzufolge Art. 8 EMRK verletzt.<br />

EGMR 19.2.1998, Guerra u.a. gegen Italien; Hinweis auf EGMR 9.12.1994, Lopez Ostra<br />

gegen Spanien), EuGRZ 1999/Seite 188 ff<br />

Gewerbeordnung<br />

1. Die Frage, ob eine nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbare Gefährdung von Leben<br />

oder Ges<strong>und</strong>heit vermieden wird, ist unter Bedachtnahme auf die in der Umwelt bereits gegebenen<br />

Gefährdungen zu beurteilen. Dieser Beurteilung ist daher die durch das Hinzutreten der durch die<br />

beantragte Anlage bewirkten Emissionen zu der - aus anderen Quellen stammenden – Gr<strong>und</strong>belastung<br />

entstehende Gesamtsituation zu Gr<strong>und</strong>e zu legen. Maßgeblich ist nicht, wie sich die<br />

Veränderung der Gesamtsituation auf Leben <strong>und</strong> Ges<strong>und</strong>heit iSd § 74 Abs 2 Z 1 GewO auswirkt;<br />

maßgeblich sind vielmehr die Auswirkungen der veränderten Gesamtsituation.<br />

VwGH 26.5.1998, 98/04/0022<br />

2. Tatbestandsmäßig nach § 74 Abs 2 GewO ist die mit gewerblichen Betriebsanlagen verb<strong>und</strong>ene<br />

konkrete Eignung, die in der zit Gesetzesstelle näher bezeichneten Auswirkungen hervorzurufen, nicht<br />

aber der Umstand, dass derartige Auswirkungen infolge einer besonderen Ausgestaltung der Liegenschaft<br />

auch ohne Vorhandensein der Betriebsanlage auftreten können. Es obliegt der Gewerbebehörde<br />

nach § 77 Abs 1 GewO, gegebenenfalls durch Auflagen auch solchen Auswirkungen<br />

entgegenzutreten.<br />

VwGH 11.11.1998, 98/04/0132 = ÖJZ 54 (1999) 694<br />

Damit hat die Gewerbebehörde auch jene anlagenspezifischen aktuellen wie potentiellen<br />

Einwirkungen auf Gewässer zu behandeln, die nicht einer wr Bewilligungspflicht unterliegen<br />

(zb im Bereich des § 32b)<br />

3. Eine Lagerung von potentiell wassergefährdenden Materialien im Freien ist auch bei Sicherung<br />

gegen ein Versickern kontaminierten Niederschlagswassers ins Gr<strong>und</strong>wasser geeignet, die durch § 74<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 385 von 390

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