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Judikatur - Institut für Wasserbau und Ingenieurhydrologie | TU Wien

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Wirkung nicht gerechnet, so fällt die Entscheidung über den geltend gemachten Anspruch gem § 26<br />

Abs 2 in die Zuständigkeit der Gerichte.<br />

OGH 30.3.1979, 1 Ob 37/78 (Hinweis auf SZ 47/108, 48/3, JBl 1977/100, 1 Ob 2/77,<br />

1 Ob 3/77); 21.12.1993, 1 Ob 21, 22/93; stRsp<br />

7. Die entscheiden über Entschädigungen, di. die Abgeltung jener vermögensrechtlichen Nachteile,<br />

die nach fachmännischer Voraussicht durch eine beabsichtigte Wassernutzung an einem wr<br />

geschützten Recht in Zukunft eintreten werden, die Gerichte hingegen über Schadenersatzansprüche,<br />

di. die Vergütung für Schäden, die als Folge einer bereits gesetzten Maßnahme eingetreten sind oder<br />

einzutreten beginnen, gleichgültig, ob die Schadensauslösung befugt oder unbefugt, mit oder ohne<br />

behördliche Erlaubnis erfolgt.<br />

OGH 27.1.1982, 1 Ob 48/81; stRsp<br />

8. Der Gesetzgeber brachte durch § 26 Abs 6 deutlich zum Ausdruck, dass Schadenersatzansprüche<br />

nach § 26 Abs 1 bis 3 im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen sind. Gem § 117 Abs 1 hat die<br />

WRbeh über die Pflicht zur Leistung von Entschädigungen etc nur insoweit zu entscheiden, sofern das<br />

WRG, insb § 26, nichts Anderes bestimmt. Die WRbeh ist also gewiss nicht zur Entscheidung über<br />

Schadenersatzansprüche iSd § 26 Abs 1 bis 3 berufen. Spricht die Behörde aus, dass es sich um<br />

einen Schadenersatzanspruch iSd § 26 Abs 1 bis 3 handelt, dann wäre es geradezu sinnwidrig,<br />

diesen Ausspruch als Entscheidung der WRbeh anzusehen, der gegenüber die gerichtliche<br />

Entscheidung iSd § 117 Abs 4 beantragt werden könnte. Dies hätte nämlich zur Folge, dass der<br />

Antragsteller durch „geeignete“ Antragstellung selbst bestimmen könnte, ob er Ansprüche nach § 26<br />

Abs 1 bis 3, die im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen sind, auf diesem Weg oder im - sich<br />

nicht zuletzt in den Kostenfolgen unterschiedlich auswirkenden - Verfahren außer Streitsachen<br />

geltend macht. Die vom VwGH gebrauchte Begründung, mit einer Verweisung von Ansprüchen auf<br />

den Zivilrechtsweg werde ebenso wie mit dem Ausspruch, dass der Antragsteller zur Geltendmachung<br />

seines Entschädigungsanspruchs vor der WRbeh nicht berechtigt sei, auch eine negative<br />

Entscheidung über das „OB“ einer Entschädigung iSd § 117 Abs 1 getroffen, haftet allzu sehr am<br />

Wortlaut, ohne dem Sinn der Zuständigkeitsabgrenzung zwischen den §§ 26 <strong>und</strong> 117 Rechnung zu<br />

tragen.<br />

OGH 28.11.2000, 1 Ob 247/00f<br />

<strong>Judikatur</strong>divergenz zwischen VwGH <strong>und</strong> OGH !<br />

§ 27 - Erlöschen der Wasserbenutzungsrechte<br />

Abs 1 allgemein<br />

1. Als eigenmächtige Neuerung (§ 138) muss es auch angesehen werden, wenn eine bewilligungsbedürftige<br />

Anlage nach Erlöschen des Wasserrechts weiter benützt wird. In einem solchen Fall liegt<br />

die Neuerung in der Änderung der rechtlichen Situation, indem die Anlage nunmehr ohne wr<br />

Bewilligung betrieben wird,.<br />

VwGH 19.3.1959, Slg 4913; stRsp<br />

2. Gegen § 27 Abs 1 bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.<br />

VfGH 25.6.1964, Slg 4754<br />

3. Die Rückstellung entzogenen Vermögens bewirkt keineswegs das Wiederaufleben erloschener<br />

Wasserrechte.<br />

VfGH 29.9.1973, Slg 7130<br />

4. Das Erlöschen eines Wasserbenutzungsrechts gem § 27 setzt die Rechtskraft der wr Bewilligung<br />

voraus.<br />

VwGH 5.7.1983, 83/07/0176<br />

5. Im Erlöschensverfahren haben nur die im § 29 Abs 1 <strong>und</strong> 3 genannten Personen Parteistellung.<br />

VwGH 5.7.1983, 83/07/0176; stRsp<br />

6. Weder aus § 27 noch aus § 29 kann eine Verpflichtung der WRbeh entnommen werden, das<br />

Erlöschen eines Wasserbenutzungsrechts innerhalb einer bestimmten Frist festzustellen.<br />

VwGH 18.2.1992, 91/07/0005<br />

7. Ein vor Inkrafttreten der WRG-Nov 1990 gestellter Antrag auf Neu- bzw Wiederverleihung eines<br />

Wasserbenutzungsrechts vermochte das Erlöschen des befristeten Wasserbenutzungsrechts nicht zu<br />

verhindern.<br />

VwGH 8.4.1997, 96/07/0153<br />

8. Das Erlöschen eines Wasserbenutzungsrechts tritt ex lege ein, der Feststellungsbescheid nach<br />

§ 29 Abs 1 ist deklarativ.<br />

VwGH 14.5.1997, 96/07/0249 (zu § 27 Abs 1 lit h; Hinweis auf VwGH 14.9.1993, 93/07/0095);<br />

13.11.1997, 97/07/0062 (zu § 27 Abs 1 lit c); stRsp<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 78 von 390

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