Judikatur - Institut für Wasserbau und Ingenieurhydrologie | TU Wien
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kommens, welches keines darstellt, ins Leere; auch die Bezugnahme darauf in einer Auflage<br />
macht eine Vereinbarung nicht zu einer Auflage); stRsp<br />
34. Über öffentliche Interessen können die Parteien auch in einem von der Behörde beurk<strong>und</strong>eten<br />
Übereinkommen nicht wirksam disponieren.<br />
VwGH 27.9.2000, 2000/07/0045; stRsp<br />
35. Aus einer Zusammenschau der §§ 111 <strong>und</strong> 117 ergibt sich, dass dann, wenn in einem Übereinkommen<br />
nach § 111 Abs 3 Leistungen enthalten sind, die als „Entschädigungsleistungen“ oder<br />
„Ersatz- oder Beitragsleistungen“ iSd § 117 zu deuten sind, darüber im Streitfall gem § 117 Abs 7<br />
ohne vorherige Befassung der WRbeh ausschließlich das ordentliche Gericht entscheidet.<br />
VwGH 27.9.2000, 2000/07/0045<br />
36. Ein Übereinkommen iSd § 111 Abs 3 ist keinesfalls durch die Einholung übereinstimmender<br />
Aussagen im Wege über Telefonate mit der Berufungsbehörde erzielbar.<br />
VwGH 13.12.2001, 2001/07/0123<br />
37. Ein Übereinkommen nach § 111 Abs 3 regelt ausschließlich Rechtsverhältnisse zwischen den<br />
Partnern <strong>und</strong> wirkt an sich nicht gegen Dritte. Die öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen aus dem<br />
Konsens werden gr<strong>und</strong>sätzlich durch die Beurk<strong>und</strong>ung nicht berührt, da diese allein keinen<br />
meritorischen Ausspruch der WRbeh darstellt. Werden aber öffentlich-rechtliche Verpflichtungen von<br />
der getroffenen (zivilrechtlichen) Vereinbarung nicht berührt, so kann die Einhaltung der getroffenen<br />
Vereinbarung lediglich im Zivilrechtsweg durchgesetzt werden.<br />
VwGH 31.1.2002, 2000/07/0107 (Hinweis auf VwGH 2.10.1997, 97/07/0082)<br />
38. An der Zuständigkeit der WRbeh zur Entscheidung über die Auslegung <strong>und</strong> die Rechtswirkungen<br />
des Übereinkommens nach § 111 Abs 3 zweiter Satz hat die WRG-Nov 1990 nichts Entscheidendes<br />
geändert; allerdings wurde mit der Neufassung des Abs 3 <strong>und</strong> dem Verweis auf § 117 die dort<br />
vorgesehene sukzessive Gerichtszuständigkeit eingeführt. Die Erhebung einer Berufung gegen die<br />
Entscheidung der WRbeh erster Instanz über die Auslegung <strong>und</strong> die Rechtswirkungen eines<br />
Übereinkommens nach § 111 Abs 3 ist unter diesem Aspekt gar nicht zulässig. Die Einhaltung der<br />
Vereinbarung kann lediglich im Zivilrechtsweg durchgesetzt werden.<br />
VwGH 8.7.2004, 2003/07/0097<br />
39. Das „Recht auf Einhaltung der Vereinbarung“ stellt kein durch das WRG geschütztes, sondern ein<br />
im Privatrecht wurzelndes Recht dar, dessen allfällige Beeinträchtigung daher nicht gegen die<br />
Bewilligung einer nachträglichen Abweichung nach § 121 Abs 1 ins Treffen geführt werden kann.<br />
VwGH 8.7.2004, 2003/07/0097<br />
Abs 4<br />
1. Entspricht die erstinstanzliche Anwendung des § 111 Abs 4 nicht dem gegebenen Sachverhalt,<br />
kann eine Zurückverweisung iSd § 66 Abs 2 AVG erfolgen.<br />
VwGH 10.9.1971, 427/71<br />
2. Bei der Unterfahrung einer B<strong>und</strong>esstraße durch eine Kühlwasserrohrleitung ist es wegen der<br />
Auswirkungen einer solchen Maßnahme auf die Verkehrsverhältnisse <strong>und</strong> wegen der damit<br />
verb<strong>und</strong>enen Kosten der Herstellung <strong>und</strong> Instandhaltung nicht von vornherein klar, dass dabei<br />
fremder Gr<strong>und</strong> in einem unerheblichen Ausmaß in Anspruch genommen wird.<br />
VwGH 6.12.1976, Slg 9193<br />
3. Die von § 111 Abs 4 an die wr Bewilligung geknüpfte Wirkung der Einräumung gewisser Zwangsrechte<br />
ist jedenfalls eine Angelegenheit des Wasserrechts, die in die Zuständigkeit der WRbeh fällt.<br />
Sie ist keine Angelegenheit der Bodenreform nach Art 12 Abs 1 Z 3 B-VG.<br />
VfGH 16.6.1979, B 239/77<br />
4. Die gem § 111 Abs 4 fingierte Annahme eine Dienstbarkeit begründet keinen Vollstreckungstitel,<br />
wenn der wr Bewilligungsbescheid die Anwendbarkeit des § 111 Abs 4 nicht festgestellt <strong>und</strong> die<br />
WRbeh das für die bewilligte Anlage in Anspruch zu nehmende Ausmaß der Gr<strong>und</strong>inanspruchnahme<br />
bestimmt bezeichnet hat.<br />
VwGH 24.1.1980, 2559, 2560/79; 27.9.1994, 92/07/0133<br />
OGH 30.5.1994, 1 Ob 13/94<br />
5. Enthält ein wr Bewilligungsbescheid keinen Ausspruch über gem § 111 Abs 4 als eingeräumt<br />
anzusehende Dienstbarkeiten, so steht seine Rechtskraft der nachträglichen Erlassung eines<br />
entsprechenden Titelbescheides nicht entgegen.<br />
VwGH 15.9.1987, 87/07/0012<br />
6. Bei der Prüfung der Anwendbarkeit des § 111 Abs 4 sind alle Anlagenteile, die das Gr<strong>und</strong>stück in<br />
Anspruch nehmen, in diese Prüfung einzubeziehen.<br />
VwGH 15.9.1987, 87/07/0012<br />
7. Nach § 111 Abs 4 kann nicht vorgegangen werden, wenn der Betroffene Einwendungen gegen das<br />
Projekt erhoben hat.<br />
VwGH 19.9.1989, 89/07/0029; 12.2.1991, 90/07/0090; stRsp<br />
<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 285 von 390