Judikatur - Institut für Wasserbau und Ingenieurhydrologie | TU Wien
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Entgegengesetzt OGH 15.12.1982, 1 Ob 22/82<br />
6. § 41 Abs 4 gibt Gr<strong>und</strong>eigentümern, für die sich Verwachsungs- <strong>und</strong> Verlandungserscheinungen in<br />
einem Gewässerbett günstig auswirken, keinen Anspruch auf Aufrechterhaltung eines derartigen<br />
Zustandes.<br />
VwGH 2.6.1992, 89/07/0058<br />
7. Der Bewilligungstatbestand des § 41 Abs 1 geht der subsidiär formulierten Bewilligungsvorschrift<br />
des § 38 Abs 1 voraus, was unter dem Aspekt der Vorschrift des § 41 Abs 4 für die Frage der Parteistellung<br />
von Personen in einem solchen Verfahren bedeutsam sein kann.<br />
VwGH 20.7.1995, 93/07/0047 = RdU 114/1996; 3.2.2000, 96/07/0225<br />
8. Eine Beeinträchtigung fremder Rechte iSd § 41 Abs 4 durch Uferbefestigungsbauten kommt iVm<br />
§ 5 Abs 1 Satz 2 nur in dem Umfang in Betracht, in dem diese über Gr<strong>und</strong>flächen gelegen sind, die<br />
nicht im Eigentum des Antragstellers stehen.<br />
VwGH 11.7.1996, 93/07/0144;<br />
Im Anlassfall war nur die Frage entscheidend, ob die in Anspruch genommene Gr<strong>und</strong>fläche<br />
im Eigentum des Beteiligten stehe; ob die Uferbefestigung auch auf andere Nachbargr<strong>und</strong>stücke<br />
nachteilige Auswirkungen haben kann, war nicht zu prüfen.<br />
9. Bewilligungen nach § 41 verleihen kein Wasserbenutzungsrecht. Die Abs 4 <strong>und</strong> 5 erklären jedoch<br />
mehrere Bestimmungen betreffend Wasserbenutzungen für sinngemäß anwendbar. Insb wird auf § 12<br />
Abs 3 verwiesen, welcher bezüglich der Möglichkeit, bestehende Rechte durch Einräumung von<br />
Zwangsrechten zu beseitigen oder zu beschränken, auf die Vorschriften des 6. [nun 8.] Abschnittes<br />
verweist (§§ 60 ff leg cit). Die nach § 41 erforderliche Bewilligung ist demnach ua dann zu versagen,<br />
wenn fremde Rechte dieser Bewilligung entgegenstehen, die nach entsprechender Interessensabwägung<br />
nicht durch Zwangsrechte überw<strong>und</strong>en werden können.<br />
Als fremde Rechte sind nach § 12 Abs 2 rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des<br />
Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs 2 <strong>und</strong> das Gr<strong>und</strong>eigentum anzusehen.<br />
VwGH 20.2.1997, 96/07/0080; 21.10.2004, 2003/07/0105; stRsp<br />
§ 42 - Herstellung von Schutz- <strong>und</strong> Regulierungswasserbauten<br />
1. Sobald ein auf den Schutz vor Wassergefahr abzielendes Unternehmen eingeleitet wird, treten bis<br />
zu seiner Durchführung die neuen Besitzer der bedrohten Liegenschaften in die durch das Gesetz<br />
oder durch die Ergebnisse der Verhandlung in Rücksicht auf die erworbene Liegenschaft begründeten<br />
Rechte <strong>und</strong> Verbindlichkeiten ein.<br />
VwGH 21.3.1888, Slg 4000 (zu Tiroler WRG); 18.11.1898, Slg 12.166<br />
2. Die Bestimmungen des § 42 sind nur auf die in ihrem natürlichen Bett fließenden Gewässer<br />
anwendbar.<br />
VwGH 17.4.1891, Slg 5892 (zu Mähr. WRG)<br />
3. Für die Frage der Verpflichtung zur Beitragsleistung ist das Eigentum am Ufer maßgebend, für das<br />
Ausmaß der Beitragspflicht jedoch der gesamte in der Gefahrenzone liegende Realbesitz.<br />
VwGH 23.9.1897, Slg 10.964 (zu Stmk. WRG)<br />
4. Zu den Kosten der Schutzbauten haben - abgesehen von der Beitragspflicht der Säumigen - jene<br />
beizutragen, welche den Schutz ihres Eigentums verlangen, keineswegs jeder, dem die Schutzvorrichtung<br />
irgendwie zu Gute kommt. Ein Zwang gegen Nichtzustimmende kann nur durch Bildung<br />
einer WG ausgeübt werden.<br />
VwGH 18.11.1898, Slg 12.166; 3.11.1911, Slg 8515<br />
5. Da die Ausführung von Schutzvorkehrungen, wie sich auch aus § 413 ABGB ergibt, eine dem<br />
Eigentum innewohnende Befugnis ist, gilt dafür auch die Rechtsregel des § 1305 ABGB, dass jemand,<br />
der von seinem Recht innerhalb der gesetzlichen Schranken Gebrauch macht, den für einen anderen<br />
daraus entspringenden Nachteil nicht zu verantworten hat.<br />
VwGH 9.6.1900, Slg 14.311<br />
6. Die Eigentümer der bedrohten oder beschädigten Liegenschaften können zur Vornahme von<br />
Schutzmaßregeln solange nicht behördlich verhalten werden, als nicht dritte Personen, für deren<br />
Eigentum aus der Unterlassung der Schutzmaßregeln eine Gefahr entsteht, ein diesbezügliches<br />
Begehren stellen <strong>und</strong> dieses Begehren als begründet erkannt wird.<br />
VwGH 14.11.1902, Slg 1327<br />
7. In Anlehnung an die Bestimmungen der §§ 362 <strong>und</strong> 413 ABGB erscheint eine gesetzliche<br />
Verpflichtung der Besitzer der Ufergr<strong>und</strong>stücke zu Schutzbauten nicht statuiert.<br />
VwGH 3.11.1911, Slg 8515 (zu Stmk. WRG)<br />
8. Ist auf Gr<strong>und</strong> wr Bewilligung ein Schutzbau nach dem übereinstimmenden Willen <strong>und</strong> auf<br />
gemeinsame Kosten unmittelbar <strong>und</strong> mittelbar von der Gefahr betroffener Beteiligter errichtet worden,<br />
so ist zu dessen Erhaltung nicht der unmittelbare Uferbesitzer allein verpflichtet, sondern es haben<br />
<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 167 von 390