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Judikatur - Institut für Wasserbau und Ingenieurhydrologie | TU Wien

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0158, 0190 <strong>und</strong> 0193, sowie 21.3.2002, 2001/07/0169); 18.9.2002, 2001/07/0149; 8.7.2004,<br />

2003/07/0090 (Hinweis auf VwGH 28.6.2001, 2000/07/0248); 16.12.2004, 2003/07/0175<br />

(Hinweis auf VwGH 18.9.2002, 2001/07/0149); stRsp<br />

OGH 12.10.2004, 1 Ob 141/04y<br />

8. Zur Verschlechterung der Bodenbeschaffenheit im § 12 Abs 4 zählt nicht auch der Entzug des<br />

Thermalwassers in 1.400 m tief gelegenen Gr<strong>und</strong>wasserschichten. Über § 12 Abs 4 hinaus kommt<br />

dem Gr<strong>und</strong>eigentümer aber auch für den Fall der Nutzung der unter seinem Gr<strong>und</strong>stück befindlichen<br />

Tiefengr<strong>und</strong>wässer durch Dritte weder ein Recht auf Entschädigung noch die Möglichkeit der<br />

Verhinderung dieser Gr<strong>und</strong>wasserentnahme zu.<br />

VwGH 25.4.2002, 2001/07/0161 = RdU-LSK 2003/3 (Hinweis auf VwGH 2.10.1997,<br />

97/07/0072, VwSlg 14.756/A, 28.6.2001, 2000/07/0248, 20.9.2001, 97/07/0019, 0030, 0154,<br />

0158, 0190 <strong>und</strong> 0193, sowie 21.3.2002, 2001/07/0169)<br />

OGH 12.10.2004, 1 Ob 141/04y<br />

Bloß eingeschränktes „Eigentum“ am Gr<strong>und</strong>wasser!<br />

9. Die bloß auf eine Aufrechterhaltung der bisherigen Nutzungsart des Gr<strong>und</strong>stückes eingeschränkte<br />

Möglichkeit des Gr<strong>und</strong>eigentümers, Zugriffe auf das Gr<strong>und</strong>wasser abzuwehren, gilt nur für die bloße<br />

Nutzungsbefugnis, also dann, wenn das Gr<strong>und</strong>wasser nicht tatsächlich genutzt wird. Wurde hingegen<br />

die Nutzungsbefugnis in rechtlich zulässiger Weise aktualisiert, liegt also eine tatsächliche Nutzung<br />

des Gr<strong>und</strong>wassers durch denjenigen, dem das Gr<strong>und</strong>wasser gehört, vor, dann hat dieser auch das<br />

Recht, Eingriffe in diese tatsächliche rechtmäßige Nutzung abzuwehren.<br />

VwGH 8.7.2004, 2003/07/0090; 16.12.2004, 2003/07/0175<br />

§ 12a - Stand der Technik<br />

1. Die Kurzformel, dass als Stand der Technik gelten könne, „was irgendwo bereits funktioniert",<br />

entspricht nicht der Legaldefinition des § 12a.<br />

VwGH 21.2.1995, 92/07/0164, 0166<br />

2. Die Allgemeine Abwasseremissions-Verordnung (AAEV) ist keine Ausführungsverordnung zur<br />

Bestimmung des § 12a, nach deren Anordnung allein die Frage beantwortet werden muss, was Stand<br />

der Technik ist. Die in den Regelungen etwa des § 3 AAEV beschriebenen technischen Verfahrensweisen<br />

werden im Zweifel als solche gelten können, die der Vorschrift des § 12a gerecht werden; das<br />

bedeutet aber nicht, dass andere, von den in der AAEV vorgesehenen technischen Lösungen<br />

abweichend gestaltete technische Verfahren die Tatbestandsvoraussetzung des § 12a nicht ebenso<br />

erfüllen können.<br />

VwGH 11.9.1997, 94/07/0166, 0186, 0190<br />

Die Regelungen auf dem Abwassersektor (§ 33b; Abwasser-Emissions-Verordnungen) sind<br />

als lex specialis zu § 12a anzusehen. Der Stand der Technik auf dem Abwassersektor wird<br />

dabei nicht anlagenorientiert <strong>und</strong> unmittelbar verbindlich festgelegt, sondern zielorientiert <strong>und</strong><br />

mit bloß mittelbarer Verbindlichkeit durch die nach dem Stand der Abwasserreinigungstechnik<br />

erreichbaren Emissionsgrenzwerte (dh einhaltbaren Emissionsbeschränkungen)<br />

umschrieben. Den §§ 2 <strong>und</strong> 3 AAEV - sowie vergleichbaren Bestimmungen in den branchenspezifischen<br />

AEVn - kommt normative Wirkung nicht zu, sie geben vielmehr allgemeine Hinweise<br />

auf wasserwirtschaftliche Gr<strong>und</strong>sätze, deren Anwendung im Einzelfall nicht allein mit<br />

Berufung auf die AAEV begründet werden kann, <strong>und</strong> die zufolge ihres Richtliniencharakters<br />

auch andere als die in der AAEV genannte Lösungen zulassen, sofern dabei nur die - nach<br />

dem Stand der Technik verordneten - Emissionsbeschränkungen eingehalten werden. Die<br />

WRG-Nov 2003 hat an diesem System nichts geändert.<br />

Vgl auch § 12c<br />

3. Haben die Parteien rechtzeitig, zulässig <strong>und</strong> damit wirksam eine Beeinträchtigung des unter ihren<br />

Gr<strong>und</strong>stücken fließenden Gr<strong>und</strong>wassers durch die Deponie geltend gemacht, dann hatte das zur<br />

Folge, dass das in der ersten Tatbestandsvoraussetzung des § 31b Abs 2 statuierte Erfordernis, dass<br />

die zum Schutz der Gewässer einschließlich des Gr<strong>und</strong>wassers vorgesehenen Maßnahmen dem<br />

Stand der Technik entsprechen, zu einer Voraussetzung der zu erteilenden Bewilligung wurde, die in<br />

die Einflusssphäre der Parteien derart geriet, dass sie auf die Erfüllung dieser Tatbestandsvoraussetzung<br />

im Umfang ihres Gr<strong>und</strong>wassers dringen durften.<br />

VwGH 10.6.1999, 95/07/0196 = RdU 5/2000 (Hinweis auf VwGH 2.10.1997, 97/07/0072)<br />

Gilt allgemein für den Bereich des § 12a Abs 2; betroffene Parteien können demnach<br />

einerseits bei der Ermittlung des Standes der Technik im Einzelfall mitreden, andererseits die<br />

Abstandnahme vom - verordneten - Stand der Technik beeinspruchen. Gleiches gilt für<br />

öffentliche Interessen (§ 105), insoweit sie den Schutz bestehender Rechte mit bewirken<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 41 von 390

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