07.01.2015 Aufrufe

Judikatur - Institut für Wasserbau und Ingenieurhydrologie | TU Wien

Judikatur - Institut für Wasserbau und Ingenieurhydrologie | TU Wien

Judikatur - Institut für Wasserbau und Ingenieurhydrologie | TU Wien

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

88<br />

VwGH 25.10.1994, 93/07/0049, 0150, 0151; 24.4.2003, 2000/07/0247 (zu den<br />

Anforderungen); 21.10.1999, 96/07/0149; 25.11.1999, 99/07/0145; 24.4.2003, 2000/07/0247;<br />

stRsp<br />

47. Ist eine Beeinträchtigung der Rechte Dritter nicht von vornherein auszuschließen, dann kommt<br />

diesen im Verfahren nach § 29 Parteistellung zu, weil die Frage, ob eine solche Beeinträchtigung<br />

tatsächlich stattfindet, Gegenstand des Verfahrens ist, deren Parteistellung aber nicht berührt.<br />

VwGH 27.6.1995, 92/07/0140 (Hinweis auf VwGH 24.1.1980, 2797, 2798/79); stRsp<br />

48. Parteistellung kommt im Hinblick auf die (deklarative) Feststellung des Erlöschenstatbestandes<br />

nur dem bisher Berechtigten, dh. dem Träger der bei Eintritt des Erlöschenstatbestandes bestehenden<br />

Wasserberechtigung, nicht aber den anderen im § 29 genannten Personen, zu.<br />

VwGH 27.6.1995, 94/07/0088 (Hinweis auf VwGH 13.3.1990, 89/07/0001); 14.12.1995,<br />

93/07/0189; 2.10.1997, 95/07/0014 (Hinweis auf VwGH 19.9.1989, Slg NF Nr. 12.982/A,<br />

30.6.1992, 89/07/0182, 22.9.1992, 92/07/0128, 16.11.1993, 90/07/0036, 14.12.1995,<br />

93/07/0189); 29.6.2000, 99/07/0154; 23.9.2004, 2003/07/0098; stRsp<br />

49. § 29 Abs 1 verlangt, dass in einem Zug (uno actu) mit der Feststellung des Erlöschens eines<br />

Wasserbenutzungsrechts über notwendig werdende Vorkehrungen abzusprechen ist. Dies hat für alle<br />

nach § 29 erforderlichen Absprüche, somit auch für jene nach dem dritten <strong>und</strong> fünften Absatz dieses<br />

Paragraphen zu gelten.<br />

VwGH 27.6.1995, 94/07/0088 (Hinweis auf VwGH 13.11.1990, 89/07/0152); 21.10.1999,<br />

96/07/0149; 25.11.1999, 97/07/0076<br />

50. Im Verfahren zur Feststellung des Erlöschens von Wasserbenutzungsrechten ist die Durchführung<br />

einer mündlichen Verhandlung nicht zwingend vorgesehen. Eine allfällige Zweckmäßigkeit einer<br />

mündlichen Verhandlung berechtigt nicht zu einer Trennung von Erlöschensfeststellung <strong>und</strong><br />

Vorschreibung letztmaliger Vorkehrungen.<br />

VwGH 20.7.1995, 95/07/0041<br />

51. Parteistellung im Verfahren über das Erlöschen von Wasserbenutzungsrechten haben nach § 29<br />

Abs 1 iVm § 102 Abs 1 lit c auch die Anrainer. Bei der Ermittlung des Inhaltes des Begriffes „Anrainer"<br />

im § 29 Abs 1 ist zu berücksichtigen, dass die Feststellung des Erlöschens eines Wasserbenutzungsrechts<br />

einen engen Zusammenhang mit der Begründung eines Wasserbenutzungsrechts insofern<br />

aufweist, als die Erlöschensfeststellung <strong>und</strong> die letztmaligen Vorkehrungen einen Schlussstrich unter<br />

eine Wasserbenutzung ziehen, die durch eine wr Bewilligung ermöglicht wurde. Die wr Bewilligung<br />

begründet das Wasserbenutzungsrecht, die Erlöschensfeststellung <strong>und</strong> die letztmaligen<br />

Vorkehrungen sollen den auf Gr<strong>und</strong> der erteilten Bewilligung geschaffenen Zustand wieder beseitigen.<br />

Im Verfahren zur Erteilung einer wr Bewilligung begründet nur das Gr<strong>und</strong>eigentum, nicht aber ein<br />

Superädifikatseigentum Parteistellung. Es wäre ein nicht zu erklärender Wertungswiderspruch, wenn<br />

in jenem Verfahren, das zur Begründung von Wasserbenutzungsrechten führt,<br />

Superädifikatseigentümern keine Parteistellung eingeräumt wird, wohl aber in jenem Verfahren, das<br />

am zeitlichen Ende dieser Wasserbenutzungsanlagen steht. Es ist daher davon auszugehen, dass<br />

Anrainer iSd § 29 Abs 1 die Eigentümer benachbarter Gr<strong>und</strong>stücke sind.<br />

VwGH 20.7.1995, 95/07/0051 (Hinweis auf VwGH 3.12.1985, 85/07/0275, 85/07/0276, sowie<br />

auf Krzizek, 143)<br />

52. Feststellungen darüber, ob <strong>und</strong> inwieweit Anlagen aus öffentlichen oder anderen Rücksichten zu<br />

beseitigen wären, sind als Gr<strong>und</strong>lage für die Art <strong>und</strong> das Ausmaß der anzuordnenden letztmaligen<br />

Vorkehrungen des § 29 Abs 1, aber auch für die Frage, ob eine unentgeltliche Überlassung überhaupt<br />

Platz greifen könnte, erforderlich. Die Bestimmungen des § 29 Abs 1 über die Anordnung letztmaliger<br />

Vorkehrungen für eine aufgelassene Anlage <strong>und</strong> jene des Abs 3 über die unentgeltliche Überlassung<br />

der Anlage an Dritte stehen nämlich zueinander im Alternativverhältnis, das ihre gleichzeitige<br />

Anwendung für dieselbe Anlage ausschließt.<br />

Der scheidende Wasserberechtigte hat seine Anlagen bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen<br />

des § 29 Abs 3 einem Dritten zu überlassen oder sie mangels Vorliegens der Voraussetzungen<br />

dieser Gesetzesstelle nach § 29 Abs 1 unter Wiederherstellung des vorigen Zustandes zu<br />

beseitigen oder nach Maßgabe dieser Vorschrift auf andere Art das Erforderliche vorzukehren. Die zu<br />

einem Verlangen nach § 29 Abs 3 Berechtigten stehen rechtlich nur vor der Wahl, die Anlage in dem<br />

Zustand zu übernehmen, in dem sie sich befindet, oder von einem Verlangen nach § 29 Abs 3<br />

Abstand zu nehmen. Nicht hingegen eröffnet das WRG dem zur Stellung eines Verlangens nach § 29<br />

Abs 3 Berechtigten eine rechtliche Möglichkeit, vom scheidenden Wasserberechtigten vor Übernahme<br />

der Anlage deren Versetzung in den gewünschten Zustand zu verlangen. Eine solche Möglichkeit ist<br />

selbst für den Fall zu verneinen, dass der scheidende Wasserberechtigte den ihm gesetzlich<br />

obliegenden Instandhaltungsaufwand versäumt hat.<br />

VwGH 24.10.1995, 91/07/0122 (Hinweis auf VwGH 6.10.1972, Slg 8292/A, 25.10.1994,<br />

93/07/0149, 0150, 0151)<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 88 von 390

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!