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Judikatur - Institut für Wasserbau und Ingenieurhydrologie | TU Wien

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206<br />

2. Über Leistungen nach § 81 Abs 3 hat die Behörde erst nach erfolgter Einbeziehung zu entscheiden,<br />

sofern die WG ihre Rechte gem § 81 Abs 3 bereits wahrgenommen hat <strong>und</strong> hierüber ein Streitfall<br />

entsteht (§ 85 Abs 1) oder von Amts wegen eingegriffen werden muss.<br />

VwGH 22.3.1988, 84/07/0391<br />

§ 82 - Ausscheiden<br />

Abs 1<br />

1. Die Anwendbarkeit der Bestimmungen des WRG über das Ausscheiden einzelner Genossen wird<br />

dadurch nicht ausgeschlossen, dass der Gegenstand des Unternehmens durch ein Gesetz geregelt<br />

wurde.<br />

VwGH 27.12.1909, Slg 7106<br />

2. Für das Ausscheiden aus einer WG ist, falls die Satzungen nichts anderes bestimmen, das<br />

Erlöschen des Wasserrechts nicht maßgeblich.<br />

VwGH 19.12.1963, 534/63<br />

3. Für das Ausscheiden aus einer WG kann nur jener Zeitpunkt maßgeblich sein, in dem solche<br />

Veränderungen in der Anlage eingetreten sind, die es unmöglich machen würden, jemanden zum<br />

Beitritt nach § 75 Abs 3 WRG 1934 zu zwingen. Bei einer Wasserkraftanlage ist dies bereits mit dem<br />

Ausbau des Generators <strong>und</strong> Widerstandsreglers <strong>und</strong> nicht erst mit dem Abtrag der Turbine der Fall.<br />

VwGH 19.12.1963, 534/63; 30.9.1965, 725/65<br />

4. Dass die Erfüllung der mit der Mitgliedschaft an einer Genossenschaft verb<strong>und</strong>enen<br />

Verpflichtungen im Falle des Ausscheidens eines Mitgliedes auf die Genossenschaft übergeht, stellt<br />

eine zwangsläufige <strong>und</strong> selbstverständliche Konsequenz des Ausscheidens eines Mitgliedes in jedem<br />

Fall einer Mitgliederreduzierung dar <strong>und</strong> ist für sich allein ohne Hinzutreten besonderer Umstände<br />

daher von vornherein nicht geeignet, einen der Genossenschaft durch das Ausscheiden<br />

erwachsenden überwiegenden Nachteil darzustellen.<br />

VwGH 11.12.2003, 2000/07/0001<br />

Abs 4<br />

1. Die Rückerstattung bereits bezahlter Beiträge nach § 82 Abs 4 kann nur der ausscheidende<br />

Genossenschafter begehren. Die bloße Anmeldung des Ausscheidens enthebt ihn jedoch nicht seiner<br />

Verpflichtung zur Zahlung fälliger Beiträge.<br />

VwGH 9.10.1884, Slg 2246<br />

2. Aus dem Umstand, dass § 82 Regelungen für die Rückerstattung geleisteter Beiträge im Fall des<br />

Ausscheidens eines Genossenschaftsmitgliedes vorsieht, kann nicht der Schluss gezogen werden,<br />

eine Rückerstattung setze generell in jedem Fall das Ausscheiden eines Mitgliedes bzw einzelner<br />

Liegenschaften voraus. Vielmehr ergibt sich aus den Bestimmungen über die Schlichtung von Streitigkeiten<br />

aus dem Genossenschaftsverhältnis (§ 77 Abs 3 lit i) zusammen mit dem Umstand, dass es<br />

sich bei Streitigkeiten über Rückforderungen bereits bezahlter Beiträge um solche aus dem<br />

Genossenschaftsverhältnis handelt, die Zuständigkeit der genossenschaftlichen Streitschlichtungseinrichtung<br />

<strong>und</strong> in der Folge der WRbeh (§ 85 Abs 1), über derartige Ansprüche auch bei aufrechter<br />

Mitgliedschaft des die Beiträge Rückfordernden zu entscheiden.<br />

VwGH 28.3.1996, 91/07/0091 (Hinweis auf VwGH 30.5.1989, 85/07/0289)<br />

Abs 5<br />

1. Beitragsrückstände eines Mitgliedes erfüllen nicht den Ausschließungstatbestand des § 82 Abs 5,<br />

wohl aber seine nachgewiesene - in die Zukunft wirkende - Zahlungsunwilligkeit.<br />

VwGH 14.9.1982, 82/07/0088<br />

§ 83 - Auflösung der Genossenschaft<br />

1. Genossenschaftsmitgliedern steht das Recht zu, den Auflösungsbeschluss im Instanzenzug zu<br />

bekämpfen.<br />

VwGH 17.3.1925, Slg 13.788<br />

2. Die Gründe für die Auflösung einer WG sind in § 83 erschöpfend aufgezählt.<br />

VwGH 6.12.1956, 1483/54<br />

3. Eine Auflösung von Zwangsgenossenschaften ist nur durch die WRbeh möglich, <strong>und</strong> zwar lediglich<br />

dann, wenn ihr Weiterbestand im Hinblick auf die gegebenen Verhältnisse keine besonderen Vorteile<br />

mehr erwarten lässt. Nur in diesem Fall besteht auch ein Rechtsanspruch auf Auflösung.<br />

VwGH 28.6.1962, 1418/61<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 206 von 390

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