Judikatur - Institut für Wasserbau und Ingenieurhydrologie | TU Wien
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abweichender Eigentumsbegriff geschaffen, sondern knüpft auch der Eigentumsbegriff des § 22 Abs 1<br />
an jenen des Zivilrechts an.<br />
Außerhalb des Geltungsbereiches der Bestimmung des § 22 kann erst recht der Umstand der<br />
Erteilung einer wr Bewilligung zur Errichtung eines Regulierungsbauwerkes für sich allein die<br />
Eigentumsrechtsverhältnisse am hergestellten Bauwerk nicht regeln, wie auch die Berechtigung zur<br />
Stellung eines Bewilligungsantrages - ebenso wie auch bei Wasserbenutzungsanlagen - von der<br />
Position als Eigentümer der Anlage nicht abhängt.<br />
VwGH 18.9. 2002, 98/07/0114 (Hinweis auf VwGH 11.9.1997, Slg NF 14.730/A, 14.5.1997,<br />
Slg NF 14.677/A, 25.2.1992, 88/07/0107, <strong>und</strong> 23.11.2000, 2000/07/0243)<br />
31. Zielt der Zweck des Projekts erkennbar auf den Schutz bzw. Sicherung einer Straßentrasse ab,<br />
dann besteht eine Bewilligungspflicht nach § 38 Abs 1 nicht, da diese dann entfällt, wenn eine<br />
Bewilligung nach § 41 erforderlich ist. Wenn der Bewilligungsbescheid auch auf § 38 Abs 1 gestützt<br />
wird, kann dies Rechte Dritter nicht verletzen.<br />
VwGH 21.10.2004, 2003/07/0105<br />
Abs 2<br />
1. Die von einem Gr<strong>und</strong>besitzer vorgenommene Änderung des Wasserlaufes eines fließenden<br />
Privatgewässers, durch welche das an seinem Gr<strong>und</strong>e nicht verbrauchte Wasser mit Umgehung des<br />
unterhalb gelegenen Gr<strong>und</strong>stückes in einer anderen Richtung geleitet wird, bedarf der Bewilligung.<br />
VwGH 4.5.1909, Slg 6722<br />
Abs 3<br />
1. § 41 Abs 3 knüpft das Recht des Gr<strong>und</strong>eigentümers zur bewilligungsfreien Räumung des Bettes<br />
<strong>und</strong> Ufers nicht an die Voraussetzung, dass eine Überschwemmungsgefahr, geringe Uferhöhe oder<br />
die Wirkung der Entsumpfung gegeben sein müssen.<br />
VwGH 15.10.1937, Slg 1596<br />
2. Der Gr<strong>und</strong>eigentümer ist nur zu solchen Vorkehrungen ohne wr Bewilligung berechtigt, die üblicherweise<br />
dem wr Begriff der Bachräumung unterstellt werden können; er hat aber auch hiebei die<br />
Interessen der Fischereiberechtigten tunlichst zu schonen.<br />
VwGH 9.2.1961, Slg 5495<br />
3. Die nicht wr bewilligungspflichtige Räumung des Bettes <strong>und</strong> Ufers fließender Gewässer durch den<br />
Ufereigentümer setzt ein noch in Form einer richtunggebenden Vertiefung vorhandenes Gewässerbett<br />
<strong>und</strong> nicht etwa eine vorher nicht durchflossene Geländevertiefung voraus <strong>und</strong> hat das Profil zu<br />
wahren.<br />
Einer Räumung, die zur Folge hat, dass eine vorher nicht durchflossene Geländevertiefung, mag<br />
diese auch im Hochwasserabflussbereich liegen <strong>und</strong> Überschwemmungsmaterial aufgenommen<br />
haben, ein fließendes Gewässer außerhalb eines Hochwasserereignisses in sich aufnimmt, kommt<br />
Regulierungscharakter zu.<br />
VwGH 27.2.1987, 83/07/0278<br />
Abs 4<br />
1. Auch zur Ausbaggerung ist die Bewilligung der Behörde erforderlich, die das Maß <strong>und</strong> die<br />
Modalitäten der Ausbaggerung zu bestimmen hat.<br />
VwGH 16.11.1904, Slg 3058<br />
2. Hochwasserschäden, die nach Durchführung einer Regulierung eintreten, können nicht als<br />
Beeinträchtigung fremder Rechte iSd § 41 Abs 4 verstanden werden.<br />
VwGH 4.4.1957, 2009/55<br />
3. Im Bewilligungsverfahren gem § 41 Abs 1 kommt den Inhabern bestehender Rechte iSd § 12 Abs 2<br />
zufolge § 41 Abs 4 Parteistellung zu.<br />
VwGH 8.6.1982, 82/07/0006; 9.7.1985, 85/07/0050; 29.10.1985, 85/07/0160; stRsp<br />
4. Der im letzten Satz des § 41 Abs 4 enthaltene Hinweis auf § 12 Abs 3 darf nicht dahin verstanden<br />
werden, dass nur die dort genannten bestehenden Rechte zu berücksichtigen wären; vielmehr<br />
kommen alle fremden Rechte in Betracht, deren Behandlung im wr Verfahren nicht durch § 113<br />
vorgezeichnet ist. Dazu gehören auch Fischereirechte.<br />
OGH 15.12.1982, 1 Ob 22/82 (Hinweis auf Grabmayr-Rossmann, 265, 266)<br />
Entgegengesetzt VwGH 21.6.1983, 83/07/0036<br />
5. Im Verfahren über bloße Räumungen eines Gerinnes hat der Fischereiberechtigte keine Parteistellung,<br />
da in den dort genannten fremden Rechten nur die bestehenden Rechte nach § 12 zu<br />
verstehen sind.<br />
VwGH 21.6.1983, 83/07/0036<br />
<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 166 von 390