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Judikatur - Institut für Wasserbau und Ingenieurhydrologie | TU Wien

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86<br />

Vgl nun § 34 Abs 1 idFd WRG-Nov 1990<br />

24. Gegen § 29 Abs 1 bestehen keine Bedenken aus dem Blickwinkel des Art 4 Abs 2 EMRK.<br />

VfGH Slg 7826/76<br />

25. Der bisher Berechtigte iSd § 29 Abs 1 ist derjenige, dessen Wasserbenutzungsrecht erloschen ist.<br />

Er ist zu letztmaligen Vorkehrungen auch dann verpflichtet, wenn er zwar seinerzeit Alleineigentümer<br />

jener Liegenschaft war, mit der das Wasserbenutzungsrecht verb<strong>und</strong>en war, zur Zeit der<br />

Vorschreibung letztmaliger Vorkehrungen aber nur mehr Miteigentümer ist.<br />

VwGH 13.7.1978, 2306/76, Slg 9616 A; 28.1.1992, 90/07/0047; stRsp<br />

26. Im Erlöschensverfahren ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht zwingend<br />

vorgeschrieben.<br />

VwGH 7.7.1980, 2531/79; 14.12.1993, 90/07/0087; 20.7.1995, 95/07/0041; 25.11.1999,<br />

96/07/0248<br />

Bezog sich auf § 107 aF; heute gilt AVG<br />

27. Der Käufer einer Liegenschaft, mit der ein Wasserbenutzungsrecht verb<strong>und</strong>en ist, wird erst durch<br />

die Gr<strong>und</strong>buchseintragung Gr<strong>und</strong>eigentümer <strong>und</strong> damit Wasserberechtigter, sofern das<br />

Wasserbenutzungsrecht nicht schon vorher ex lege erloschen ist.<br />

VwGH 7.7.1980, 2531/79; 8.10.1987, 87/07/0091; 28.1.1992, 90/07/0047; stRsp<br />

Damit kommt dem Zeitpunkt des Eintrittes des Erlöschensfalles Bedeutung hinsichtlich des<br />

Bescheidadressaten zu<br />

28. Letztmalige Vorkehrungen dürfen sich nur auf die von der wr Bewilligung umfassten Anlagen<br />

beziehen, nicht jedoch auf - nach § 138 zu behandelnde - eigenmächtige Neuerungen.<br />

VwGH 16.12.1982, 82/07/0171, 0172; 12.3.1991, 87/07/0015; 25.10.1994, 93/07/0049, 0150,<br />

0151; 28.3.1995, 94/07/0074; 11.3.1997, 95/07/0036; stRsp<br />

29. Zur Beurteilung des Erfordernisses <strong>und</strong> des Ausmaßes letztmaliger Vorkehrungen hat die Behörde<br />

einen technischen Sachverständigen heranzuziehen.<br />

VwGH 26.2.1985, 83/07/0127<br />

30. Bei der Vorschreibung letztmaliger Vorkehrungen hat die Behörde von dem Sachverhalt auszugehen,<br />

der im Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides besteht, <strong>und</strong> nicht von jenem, der im<br />

Zeitpunkt des Erlöschens des Wasserrechts bestand. Der bisherige Wasserberechtigte ist nicht<br />

verpflichtet, nach Erlöschen des Wasserrechts seine Anlage weiter bestehen zu lassen. Hinsichtlich<br />

einer nicht mehr bestehenden Anlage können unter dem Titel der unterlassenen Instandhaltungspflicht<br />

keine Vorkehrungen angeordnet werden, ebenso wenig ist eine Verpflichtung zur Wiederherstellung<br />

der Anlage im Gesetz begründet.<br />

VwGH 20.3.1986, 85/07/0009, 0010, 0011, 0016; 12.3.1991, 87/07/0015<br />

Siehe aber oben VwGH 22.6.1937, Slg 1482, bzw unten VwGH 25.10.1994, 93/07/0049<br />

31. § 29 ermächtigt die WRbeh nicht, dem bisher Berechtigten die Errichtung einer Anlage<br />

vorzuschreiben.<br />

VwGH 20.3.1986, 85/07/0009, 0010, 0011, 0016; stRsp<br />

32. Soweit die Ausübung des Wasserrechts an Auflagen geb<strong>und</strong>en war, sind diese mit dessen<br />

Erlöschen ohne weiteres weggefallen, ohne dass es hiefür einer gesonderten Regelung bedürfte.<br />

VwGH 20.3.1986, 85/07/0009, 0010, 0011, 0016; 14.5.1997, 96/07/0249<br />

Vgl aber zur Fortdauer der Erhaltungspflicht VwGH 25.10.1994, 93/07/0049<br />

33. Forderungen nach letztmaligen Vorkehrungen, die weder auf die Nachholung einer versäumten<br />

Instandhaltung von wasserbaulichen Anlagen noch auf die Beseitigung vorhandener Anlagen, die dem<br />

Einschreiter Schaden zufügen könnten, gerichtet sind, sind im Gesetz nicht begründet.<br />

VwGH 20.3.1986, 85/07/0009, 0010, 0011, 0016<br />

34. Letztmalige Vorkehrungen gem § 29 Abs 1 haben sich ausschließlich an den letzten Wasserberechtigten<br />

zu richten. Ihm können nur bestimmte <strong>und</strong> befristete Vorkehrungen, nicht aber die<br />

dauernde Erhaltung der Anlage aufgetragen werden.<br />

VwGH 3.2.1987, 86/07/0153; 12.3.1991, 87/07/0015; 25.10.1994, 93/07/0049, 0150, 0151;<br />

21.10.1999, 96/07/0149; stRsp<br />

35. Die Parteien des Erlöschensverfahrens (§ 29 Abs 1 <strong>und</strong> 3) können nur die Beeinträchtigung ihrer<br />

Rechte unter dem Gesichtspunkt von Erlöschensvorkehrungen geltend machen. Andere<br />

Wasserberechtigte oder Anrainer haben somit eine inhaltlich auf die Wahrung ihrer Interessen<br />

beschränkte Parteistellung im Erlöschensverfahren; sie haben keinen rechtlichen Einfluss auf die<br />

Feststellung des Erlöschens selbst.<br />

VwGH 19.9.1989, 86/07/0150; 13.3.1990, 89/07/0001; 30.6.1992, 89/07/0182; 16.11.1993,<br />

90/07/0036; 27.6.1995, 92/07/0140; 27.6.1995, 94/07/0088; 14.12.1995, 93/07/0189;<br />

29.6.2000, 99/07/0154 (gilt auch für Gr<strong>und</strong>eigentümer, deren Gr<strong>und</strong>stücke vom Wasserbenutzungsrecht<br />

durch Dienstbarkeiten berührt sind ); 23.9.2004, 2003/07/0098; stRsp<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 86 von 390

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