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Judikatur - Institut für Wasserbau und Ingenieurhydrologie | TU Wien

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260<br />

15. Die Richtlinie 79/409/EWG des Rates über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (Vogelschutzrichtlinie),<br />

ABl. Nr. L 103/1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 94/24/EG des Rates vom<br />

8. Juni 1994, ABl. Nr. L 164/9 <strong>und</strong> die Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Erhaltung der natürlichen<br />

Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere <strong>und</strong> Pflanzen (Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie),<br />

ABl. Nr. L 206/7, begründen keine individuellen Rechte für den Einzelnen.<br />

VwGH 19.11.2003, 2000/04/0175 (Hinweis auf VwGH 14.10.2003, 2001/05/1171)<br />

- lit i<br />

1. Das in § 105 Abs 1 lit i angesprochene öffentliche Interesse an möglichst vollständiger wirtschaftlicher<br />

Ausnutzung der Wasserkraft kann dem in § 105 Abs 1 lit m genannten öffentlichen Interesse<br />

nicht in einer Weise entgegengesetzt werden, die zur Folge hätte, das öffentliche Interesse an der<br />

ökologischen Funktionsfähigkeit der Gewässer gegenstandslos werden zu lassen.<br />

VwGH 19.11.1998, 96/07/0059 = RdU 162/1999<br />

- lit m<br />

1. Steht auf Gr<strong>und</strong> eines auf fachlicher Basis nicht widerlegten Gutachtens eines Amtssachverständigen<br />

fest, dass ein den Zustand des Gewässers bestimmender Faktor (hier aquatische<br />

Lebewelt eines Teiches als ein für den Zustand des Teiches wesentlicher Faktor) nachteilig<br />

beeinflusst wird, dann kann die Behörde zu Recht davon ausgehen, dass hiedurch auch die<br />

ökologische Funktionsfähigkeit des Gewässers im Sinne einer Störung des Gleichgewichtes bzw der<br />

Wechselbeziehung zwischen den einzelnen Gewässerfaktoren beeinträchtigt wird.<br />

VwGH 26.11.1991, 90/07/0115<br />

2. Der Begriff „ökologische Funktionsfähigkeit" ist ein Sammelbegriff für vom WRG bereits in einzelnen<br />

Bestimmungen des § 105 enthaltene Schutzobjekte. Ziel der Einfügung des Begriffes der<br />

ökologischen Funktionsfähigkeit sollte offenbar eine möglichst umfassende Erfassung aller mit dem<br />

Wasser zusammenhängenden Umweltfaktoren sein. Da der Schutzkatalog des WRG alle mit einer<br />

Beeinträchtigung von Gewässern einhergehenden Auswirkungen umfasst, ist auch die ökologische<br />

Funktionsfähigkeit in dem Sinn zu verstehen, dass damit alle Funktionen erfasst sind, die das<br />

Gewässer für mit ihm zusammenhängende <strong>und</strong> von ihm abhängige Bestandteile der Umwelt hat,<br />

wobei unter Umwelt nicht nur die räumlich vom Wasser getrennte Umwelt zu verstehen ist, sondern<br />

auch die Umwelt im Wasser selbst.<br />

VwGH 24.10.1995, 94/07/0135, VwSlg NF 14.351/A; 19.11.1998, 96/07/0059 = RdU<br />

162/1999; 25.4.2002, 2000/07/0209; 21.11.2002, 2002/07/0105; 27.5.2004, 2000/07/0249;<br />

stRsp<br />

Von Bedeutung auch für den „guten ökologischen Zustand“ gem Wasser-Rahmenrichtlinie<br />

3. Ist mit einem Projekt eine wesentliche Beeinträchtigung der ökologischen Funktionsfähigkeit der<br />

Gewässer zu besorgen, dann hat dies - mangels möglicher Vermeidung der Verletzung dieses<br />

öffentlichen Interesses durch Auflagen - aus dem Gr<strong>und</strong>e des § 105 Abs 1 Einleitungssatz zur<br />

Abweisung des wr Bewilligungsantrages zu führen, ohne dass vom Bewilligungswerber dagegen ins<br />

Treffen geführte „öffentliche" Interessen außerwasserrechtlicher Natur an dieser Rechtsfolge etwas<br />

ändern könnten.<br />

VwGH 19.11.1998, 96/07/0059 = RdU 162/1999 (Hinweis auf VwGH 25.9.1990, 86/07/0264,<br />

6.11.1990, 90/07/0089, 27.9.1994, 92/07/0096); stRsp<br />

Siehe aber nun § 104a<br />

4. Das in § 105 Abs 1 lit i angesprochene öffentliche Interesse an möglichst vollständiger wirtschaftlicher<br />

Ausnutzung der Wasserkraft kann dem in § 105 Abs 1 lit m genannten öffentlichen Interesse<br />

nicht in einer Weise entgegengesetzt werden, die zur Folge hätte, das öffentliche Interesse an der<br />

ökologischen Funktionsfähigkeit der Gewässer gegenstandslos werden zu lassen.<br />

VwGH 19.11.1998, 96/07/0059 = RdU 162/1999<br />

5. Da es sich bei der ökologischen Funktionsfähigkeit um einen Sammelbegriff aller umweltbezogenen<br />

Funktionen eines Gewässers handelt, genügt nicht die allgemeine Feststellung, dass durch das<br />

Fehlen einer Restwassermenge, insb durch das dadurch bedingte zeitweise gänzliche Trockenfallen<br />

der Ausleitungsstrecke die ökologische Funktionsfähigkeit beeinträchtigt wird, vielmehr ist eine Auflistung<br />

der Auswirkungen dieses Umstandes auf die mit dem Gewässer zusammenhängenden <strong>und</strong><br />

von ihm abhängenden Umweltbereiche unter Berücksichtigung quantitativer <strong>und</strong> qualitativer Aspekte<br />

erforderlich.<br />

VwGH 19.11.1998, 96/07/0059 = RdU 162/1999 (Hinweis auf VwGH 24.10.1995, Slg NF<br />

14.351/A); 25.4.2002, 2000/07/0209; 21.11.2002, 2002/07/0105; stRsp<br />

Begründungsmangel bei Abweisung eines Kraftwerksprojektes wegen „größerer<br />

Veränderungen im Artenspektrum" <strong>und</strong> Unterbrechung des Fließkontinuums, weil nicht<br />

nachvollziehbar dargestellt wurde, welche Veränderungen welchen Artenspektrums in<br />

welcher Richtung mit welchen Auswirkungen zu erwarten sind <strong>und</strong> welche darüber<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 260 von 390

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