Judikatur - Institut für Wasserbau und Ingenieurhydrologie | TU Wien
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34. Die iZm der gem § 9 Abs 1 erteilten wr Bewilligung einer Wasserkraftanlage stehende <strong>und</strong> - als<br />
deren Projektsbestandteil - genehmigte Verlegung der Ausmündung von (fremden) Abwasserkanälen<br />
stützt sich auf diese Bestimmung. § 32 Abs 1 enthält keinen Bewilligungstatbestand für die bloße<br />
Änderung von baulichen Anlagen.<br />
VwGH 26.6.1984, 84/07/0133<br />
Vgl aber unten VwGH 13.5.1986, 84/07/0118, 0119<br />
35. Versickern (Versprühen) von bloß mechanisch gereinigten häuslichen Abwässern ist an sich gem<br />
§ 32 bewilligungspflichtig.<br />
VwGH 19.3.1985, 84/07/0393, 0394; 18.3.1994, 93/07/0187<br />
36. Die Änderung bewilligter Anlagenteile sowie die mit diesen Anlagen verb<strong>und</strong>enen Einbringungen<br />
in den Vorfluter sind gem §§ 9 Abs 1 <strong>und</strong> 32 Abs 1 <strong>und</strong> 2 auch dann bewilligungspflichtig, wenn dies<br />
ohne Änderung des bestehenden Abwassereinleitungskonsenses erfolgt.<br />
VwGH 13.5.1986, 84/07/0118, 0119 (Ersatz alter Papiermaschinen durch eine neue)<br />
§ 32 stellt seit der WRG-Nov 1959 einen eigenen Bewilligungstatbestand dar, sodass § 9 nur<br />
iZm § 32 Abs 6 anzuwenden ist; siehe unten VwGH 30.4.1964, Slg 6328, <strong>und</strong> 11.9.2003,<br />
2002/07/0023 = RdU-LSK 2004/1<br />
37. Senkgruben sind im Hinblick darauf, dass mit ihnen keine Einwirkungen auf Gewässer verb<strong>und</strong>en<br />
sind, mit Ausnahme von allfälligen Bewilligungspflichten in Schutz- oder Schongebieten wr nicht<br />
bewilligungspflichtig <strong>und</strong> demnach - abgesehen von der Gewässeraufsicht - einer wrbeh Einflussnahme<br />
auch in Bezug auf die Überprüfung ihres Zustandes (Dichtheit) entzogen.<br />
VwGH 26.11.1987, 87/07/0078<br />
Mängel an Senkgruben sind nach § 31, vorsätzlich geschaffene Undichtheiten (Überläufe)<br />
nach §§ 32 <strong>und</strong> 138 zu behandeln<br />
38. Versickert verschmutztes Abwasser mit hohem Blutgehalt in einer Menge von ca. 0,5 l/s in einem<br />
Wiesengraben im Boden, so ergibt sich daraus, dass weder der Quantität noch der Qualität nach eine<br />
geringfügige <strong>und</strong> daher nicht als Beeinträchtigung zu wertende Einwirkung vorliegt, ohne dass es<br />
weiterer Analysen bedürfte.<br />
VwGH 7.11.1989, 87/07/0160<br />
39. Bei Abwassereinleitungsbewilligungen handelt es sich um Konsense, die durch die Anführung von<br />
maximal zulässigen Einleitungswerten nur eine Begrenzung der Abwassermenge nach oben, keineswegs<br />
aber eine Verpflichtung zur Einleitung einer bestimmten Abwasser(mindest)menge vorsehen.<br />
VwGH 19.6.1990, 89/07/0076, 0084-0086<br />
40. Das Tatbild der fehlenden wr Bewilligung gem § 32 unterscheidet sich von dem des § 31 dadurch,<br />
dass im ersteren Fall ein konkret wirksamer <strong>und</strong> beabsichtigter Angriff auf die bisherige Beschaffenheit<br />
von Wasser vorliegen muss, der plangemäß durch Einbringung von wassergefährdenden Stoffen<br />
unter Verwendung von Anlagen erfolgt <strong>und</strong> zu der damit verb<strong>und</strong>enen Beeinträchtigung der Wassergüte<br />
(§ 30 Abs 2) führt, während im zweiten Fall die Verpflichtung zur Vermeidung von<br />
Verunreinigungen sich in erster Linie auf Anlagen <strong>und</strong> Maßnahmen bezieht, bei denen eine<br />
Einwirkung auf Gewässer zwar nicht vorgesehen, aber erfahrungsgemäß möglich ist.<br />
Eine störfallbedingte Gewässerverunreinigung ist daher keine Übertretung des § 32 Abs 1; sie erfüllt<br />
ggf - bei mangelnder Störfallvorsorge - das Tatbild des § 31 Abs 1.<br />
VwGH 2.10.1990, 89/07/0168; 29.10.1991, 90/07/0159; 29.10.1991, 91/07/0061; 24.10.1995,<br />
93/07/0145 = RdU 116/1996; 11.3.1997, 96/07/0145; 23.4.1998, 96/07/0227; 29.6.2000,<br />
98/07/0146; stRsp<br />
41. Ein „allgemeines Wassernutzungsrecht" kann nur im Rahmen des Gemeingebrauchs (§ 8)<br />
abgeleitet werden; die Abwasserableitung aus einem Fünf-Personen-Haushalt gehört nicht zum<br />
Gemeingebrauch.<br />
VwGH 23.4.1991, 91/07/0037<br />
42. Ist eine mehr als bloß geringfügige Einwirkung bereits erwiesen, dann ist es für die Bewilligungspflicht<br />
nach § 32 unerheblich, aus welchen Komponenten sich die Verunreinigung zusammensetzt.<br />
VwGH 25.6.1991, 90/07/0085<br />
43. § 32 setzt eine Einwirkung auf Gewässer voraus, die geeignet ist, deren Beschaffenheit unmittelbar<br />
oder mittelbar zu beeinträchtigen. Die bloße Möglichkeit einer Einwirkung begründet dagegen<br />
noch keine Bewilligungspflicht, die erst dann eintritt, wenn nach dem natürlichen Lauf der Dinge mit<br />
nachteiligen Einwirkungen auf die Beschaffenheit der Gewässer zu rechnen ist.<br />
VwGH 15.12.1992, 91/07/0168; 20.2.1997, 96/07/0130; 16.10.2003, 2002/07/0169; stRsp<br />
Bedeutsam für die Abgrenzung zu § 31<br />
44. Bewilligungspflichtig gem § 32 sind auch vor 1959 getätigte Abfalllagerungen, wenn <strong>und</strong> solange<br />
von ihnen ausgehende Einwirkungen auf das Gr<strong>und</strong>wasser andauern (ausgenommen die Fälle des<br />
§ 142).<br />
VwGH 19.4.1994, 93/07/0171; 19.5.1994, 93/07/0162 = RdU 27/1995; 25.4.1996, 95/07/0204;<br />
stRsp<br />
<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 122 von 390