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Judikatur - Institut für Wasserbau und Ingenieurhydrologie | TU Wien

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335<br />

Widerstand entgegensetzen werden, nicht in jedem Falle von vornherein schon im Einparteienverfahren<br />

über die Erlassung des gewässerpolizeilichen Auftrages vorhersehen, dann sind<br />

„vorbeugende" Durchsetzungsbescheide gegenüber betroffenen Personen rechtlich auch nicht<br />

zwingend geboten. Sollte es der WRbeh allerdings nicht gelingen, einen Widerstand sich auf ihre<br />

Rechtspositionen berufender Dritter gegen den Vollzug der dem Verpflichteten aufgetragenen<br />

Maßnahmen zu überwinden, dann würde sich der dem Verpflichteten erteilte Auftrag im Nachhinein<br />

als <strong>und</strong>urchführbar herausstellen, ohne dass damit aber eine Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte<br />

des Verpflichteten verb<strong>und</strong>en sein könnte. Hätte eine solche nachträglich hervorgekommene<br />

Teilunmöglichkeit der Durchführung des gewässerpolizeilichen Auftrages doch zur Folge, dass der<br />

Verpflichtete weder mit dem Versuch einer Zwangsvollstreckung des Auftrages in diesem Umfang<br />

belastet werden dürfte, noch ihm verwaltungsstrafrechtliche Sanktionen rechtens drohen könnten.<br />

Das Risiko des verwaltungsrechtlichen Erfolges eines Widerstandes in ihren Rechten berührter Dritter<br />

gegen die Durchführung eines erteilten gewässerpolizeilichen Auftrages trägt die WRbeh <strong>und</strong> nicht<br />

der Auftragsadressat. Das Ausbleiben von Duldungsbescheiden gegenüber Gr<strong>und</strong>eigentümern<br />

bewirkt damit noch keine Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte des Verpflichteten durch den ihm<br />

erteilten wasserpolizeilichen Auftrag.<br />

VwGH 17.10.2002, 99/07/0036<br />

91. Dass sich die Behörde in der Formulierung des von ihr erlassenen wasserpolizeilichen Auftrages<br />

auf das Gebot zur Beseitigung der konsenslos getätigten Ablagerungen beschränkt hat, ohne dem<br />

Verpflichteten weitere Maßnahmen iS etwa einer Wiederverfüllung des Geländes oder sonstiger zur<br />

Hintanhaltung anderer Schäden gebotener Maßnahmen vorzuschreiben, begründet keine rechtswidrige<br />

Belastung des Verpflichteten <strong>und</strong> vermag eine Verletzung seines geltend gemachten<br />

subjektiv-öffentlichen Rechts nicht herzustellen.<br />

VwGH 17.10.2002, 99/07/0036<br />

92. Die Leistungsfrist wäre dann rechtswidrig iSd nach § 59 Abs 2 AVG bei der Setzung einer solchen<br />

Frist auszuübenden Ermessens, wenn sie objektiv ungeeignet wäre, dem Verpflichteten unter<br />

Anspannung aller seiner Kräfte der Lage des konkreten Falles nach die Erfüllung der aufgetragenen<br />

Leistung zu ermöglichen.<br />

VwGH 17.10.2002, 99/07/0036 (Hinweis auf VwGH 22.3.2001, 2001/07/0003 = RdU<br />

93. Nach stRsp ist für die Bedeutung einer Aussage im Spruch des Bescheides weder maßgebend,<br />

wie sie die Behörde verstanden wissen wollte, noch wie sie der Empfänger verstand, sondern wie der<br />

Inhalt objektiv zu verstehen ist. Hiebei sind bei der Auslegung die für Gesetze zu beachtenden<br />

Auslegungsregelungen analog heranzuziehen <strong>und</strong> es darf, so wie einem Gesetz kein verfassungswidriger<br />

Sinn unterstellt werden darf, auch einem Bescheid ohne Notwendigkeit kein rechtswidriger<br />

Sinn beigelegt werden. Der Spruch eines Bescheides ist somit im Zweifel iSd angewendeten<br />

Gesetzes auszulegen.<br />

VwGH 20.3.2003, 2001/07/0098 (Hinweis auf die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I²,<br />

zu § 59 AVG E 31, 35, 39, 40 zit Rsp)<br />

94. Eine Frist zur Erbringung einer Leistung darf nach stRsp des VwGH nicht für einen in der<br />

Vergangenheit gelegenen Zeitraum festgesetzt werden, weil sonst dem Verpflichteten die Erfüllung<br />

seiner Verpflichtung innerhalb dieser Frist unmöglich ist.<br />

VwGH 16.10.2003, 2000/07/0256 (Hinweis auf VwGH 21.11.2002, 2002/07/0108, mwN)<br />

95. Nach stRsp ist die Frage, ob ein Wiederherstellungsauftrag den Bestimmtheitsanforderungen des<br />

§ 59 Abs 1 AVG entspricht, an Hand des Inhaltes des Spruches, ggf unter Einbeziehung weiterer,<br />

einen Bestandteil des Bescheides bildender Unterlagen, zu lösen, wobei zur Auslegung des Spruches<br />

im Zweifelsfall die Begründung des Bescheides heranzuziehen ist.<br />

VwGH 16.10.2003, 2003/07/0041 (Hinweis auf VwGH 11.9.2003, 2003/07/0037, mwN)<br />

96. Es ist davon auszugehen, dass eine spätere rechtskräftige wr Bewilligung (zur Verrieselung von<br />

Grauwässern nach UV-Bestrahlung) zum Einen die frühere wr Bewilligung (zur Versickerung von<br />

Abwässern nach Ozonierung) – sollte diese nicht bereits nach § 27 Abs 1 lit f erloschen sein - nach<br />

der Regel „lex posterior derogat legi priori“ materiell derogiert hat <strong>und</strong> dass zum Anderen auch der<br />

wasserpolizeiliche Auftrag (zur Einstellung der Versickerung ohne Ozonbehandlung) mit dem Tag der<br />

Erlassung des (späteren) rechtskräftigen (Bewilligungs-)Bescheides seine Rechtswirksamkeit verloren<br />

hat.<br />

VwGH 11.12.2003, 2002/07/0158 (Hinweis auf VwGH 31.1.1989, 87/07/0040)<br />

97. Aus einem behördlichen Handlungsauftrag nach § 138 können Dritte nicht verpflichtet werden.<br />

VwGH 26.2.2004, 2004/07/0014 (Hinweis auf die in Kaan/Braumüller, Handbuch Wasserrecht<br />

(2000), zu § 138 E 197 zit Rsp)<br />

98. Ist ein wasserpolizeilicher Auftrag nicht auf Gr<strong>und</strong> eines nach § 138 Abs 1 gestellten Verlangens<br />

Betroffener, sondern aus öffentlichen Interessen ergangen, kommt in einem solchen Verfahren außer<br />

dem zu Verpflichtenden niemandem Parteistellung zu<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 335 von 390

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