Judikatur - Institut für Wasserbau und Ingenieurhydrologie | TU Wien
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Widerstand entgegensetzen werden, nicht in jedem Falle von vornherein schon im Einparteienverfahren<br />
über die Erlassung des gewässerpolizeilichen Auftrages vorhersehen, dann sind<br />
„vorbeugende" Durchsetzungsbescheide gegenüber betroffenen Personen rechtlich auch nicht<br />
zwingend geboten. Sollte es der WRbeh allerdings nicht gelingen, einen Widerstand sich auf ihre<br />
Rechtspositionen berufender Dritter gegen den Vollzug der dem Verpflichteten aufgetragenen<br />
Maßnahmen zu überwinden, dann würde sich der dem Verpflichteten erteilte Auftrag im Nachhinein<br />
als <strong>und</strong>urchführbar herausstellen, ohne dass damit aber eine Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte<br />
des Verpflichteten verb<strong>und</strong>en sein könnte. Hätte eine solche nachträglich hervorgekommene<br />
Teilunmöglichkeit der Durchführung des gewässerpolizeilichen Auftrages doch zur Folge, dass der<br />
Verpflichtete weder mit dem Versuch einer Zwangsvollstreckung des Auftrages in diesem Umfang<br />
belastet werden dürfte, noch ihm verwaltungsstrafrechtliche Sanktionen rechtens drohen könnten.<br />
Das Risiko des verwaltungsrechtlichen Erfolges eines Widerstandes in ihren Rechten berührter Dritter<br />
gegen die Durchführung eines erteilten gewässerpolizeilichen Auftrages trägt die WRbeh <strong>und</strong> nicht<br />
der Auftragsadressat. Das Ausbleiben von Duldungsbescheiden gegenüber Gr<strong>und</strong>eigentümern<br />
bewirkt damit noch keine Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte des Verpflichteten durch den ihm<br />
erteilten wasserpolizeilichen Auftrag.<br />
VwGH 17.10.2002, 99/07/0036<br />
91. Dass sich die Behörde in der Formulierung des von ihr erlassenen wasserpolizeilichen Auftrages<br />
auf das Gebot zur Beseitigung der konsenslos getätigten Ablagerungen beschränkt hat, ohne dem<br />
Verpflichteten weitere Maßnahmen iS etwa einer Wiederverfüllung des Geländes oder sonstiger zur<br />
Hintanhaltung anderer Schäden gebotener Maßnahmen vorzuschreiben, begründet keine rechtswidrige<br />
Belastung des Verpflichteten <strong>und</strong> vermag eine Verletzung seines geltend gemachten<br />
subjektiv-öffentlichen Rechts nicht herzustellen.<br />
VwGH 17.10.2002, 99/07/0036<br />
92. Die Leistungsfrist wäre dann rechtswidrig iSd nach § 59 Abs 2 AVG bei der Setzung einer solchen<br />
Frist auszuübenden Ermessens, wenn sie objektiv ungeeignet wäre, dem Verpflichteten unter<br />
Anspannung aller seiner Kräfte der Lage des konkreten Falles nach die Erfüllung der aufgetragenen<br />
Leistung zu ermöglichen.<br />
VwGH 17.10.2002, 99/07/0036 (Hinweis auf VwGH 22.3.2001, 2001/07/0003 = RdU<br />
93. Nach stRsp ist für die Bedeutung einer Aussage im Spruch des Bescheides weder maßgebend,<br />
wie sie die Behörde verstanden wissen wollte, noch wie sie der Empfänger verstand, sondern wie der<br />
Inhalt objektiv zu verstehen ist. Hiebei sind bei der Auslegung die für Gesetze zu beachtenden<br />
Auslegungsregelungen analog heranzuziehen <strong>und</strong> es darf, so wie einem Gesetz kein verfassungswidriger<br />
Sinn unterstellt werden darf, auch einem Bescheid ohne Notwendigkeit kein rechtswidriger<br />
Sinn beigelegt werden. Der Spruch eines Bescheides ist somit im Zweifel iSd angewendeten<br />
Gesetzes auszulegen.<br />
VwGH 20.3.2003, 2001/07/0098 (Hinweis auf die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I²,<br />
zu § 59 AVG E 31, 35, 39, 40 zit Rsp)<br />
94. Eine Frist zur Erbringung einer Leistung darf nach stRsp des VwGH nicht für einen in der<br />
Vergangenheit gelegenen Zeitraum festgesetzt werden, weil sonst dem Verpflichteten die Erfüllung<br />
seiner Verpflichtung innerhalb dieser Frist unmöglich ist.<br />
VwGH 16.10.2003, 2000/07/0256 (Hinweis auf VwGH 21.11.2002, 2002/07/0108, mwN)<br />
95. Nach stRsp ist die Frage, ob ein Wiederherstellungsauftrag den Bestimmtheitsanforderungen des<br />
§ 59 Abs 1 AVG entspricht, an Hand des Inhaltes des Spruches, ggf unter Einbeziehung weiterer,<br />
einen Bestandteil des Bescheides bildender Unterlagen, zu lösen, wobei zur Auslegung des Spruches<br />
im Zweifelsfall die Begründung des Bescheides heranzuziehen ist.<br />
VwGH 16.10.2003, 2003/07/0041 (Hinweis auf VwGH 11.9.2003, 2003/07/0037, mwN)<br />
96. Es ist davon auszugehen, dass eine spätere rechtskräftige wr Bewilligung (zur Verrieselung von<br />
Grauwässern nach UV-Bestrahlung) zum Einen die frühere wr Bewilligung (zur Versickerung von<br />
Abwässern nach Ozonierung) – sollte diese nicht bereits nach § 27 Abs 1 lit f erloschen sein - nach<br />
der Regel „lex posterior derogat legi priori“ materiell derogiert hat <strong>und</strong> dass zum Anderen auch der<br />
wasserpolizeiliche Auftrag (zur Einstellung der Versickerung ohne Ozonbehandlung) mit dem Tag der<br />
Erlassung des (späteren) rechtskräftigen (Bewilligungs-)Bescheides seine Rechtswirksamkeit verloren<br />
hat.<br />
VwGH 11.12.2003, 2002/07/0158 (Hinweis auf VwGH 31.1.1989, 87/07/0040)<br />
97. Aus einem behördlichen Handlungsauftrag nach § 138 können Dritte nicht verpflichtet werden.<br />
VwGH 26.2.2004, 2004/07/0014 (Hinweis auf die in Kaan/Braumüller, Handbuch Wasserrecht<br />
(2000), zu § 138 E 197 zit Rsp)<br />
98. Ist ein wasserpolizeilicher Auftrag nicht auf Gr<strong>und</strong> eines nach § 138 Abs 1 gestellten Verlangens<br />
Betroffener, sondern aus öffentlichen Interessen ergangen, kommt in einem solchen Verfahren außer<br />
dem zu Verpflichtenden niemandem Parteistellung zu<br />
<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 335 von 390