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Judikatur - Institut für Wasserbau und Ingenieurhydrologie | TU Wien

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7. Der Auftrag zur Beseitigung von „Lockermaterial <strong>und</strong> Schüttungen jüngeren <strong>und</strong> neuesten Datums"<br />

ist wegen der fehlenden Abgrenzbarkeit der Begriffe „jüngeren <strong>und</strong> neuesten Datums" so unbestimmt,<br />

dass er einer Vollstreckung nicht zugänglich ist.<br />

VwGH 26.2.1998, 97/07/0189<br />

8. Ein bescheidmäßiger Auftrag ist insb dann ausreichend bestimmt, wenn es zur Ermittlung seines<br />

Inhaltes nicht einmal eines Sachverständigen bedarf <strong>und</strong> der Verpflichtete sehr wohl in der Lage war,<br />

eine ähnlich strukturierte Vorschreibung anstandslos zu erfüllen.<br />

VwGH 22.2.2001, 2000/07/0254<br />

9. Bei Unmöglichkeit der dem Verpflichteten auferlegten Leistung (z.B. weil Teile der zu beseitigenden<br />

Wehranlage infolge eines Schadensereignis bereits beseitigt wurden) ist die Vollstreckung unzulässig.<br />

VwGH 25.6.2001, 2001/07/0042 (Hinweis auf Walter-Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze<br />

II² 1400<br />

10. Außerhalb eines Vollstreckungsverfahrens besteht für einen durch einen (rechtskräftigen) Titelbescheid<br />

Verpflichteten kein rechtliches Interesse für die bescheidmäßige Feststellung, ob sich der für<br />

den Titelbescheid maßgebende Sachverhalt wesentlich geändert hat.<br />

VwGH 26.2.2004, 2004/07/0014; Hinweis auf die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I²,<br />

zu § 56 AVG E 234 zit Rsp<br />

11. Eine nach der Erlassung des Titelbescheides eingetretene wesentliche Änderung des Sachverhalts<br />

ist an sich geeignet, die Vollstreckung iSd § 10 Abs 2 Z. 1 VVG unzulässig zu machen. […].<br />

Als wesentlich kann jedoch eine Änderung des Sachverhalts nur dann angesehen werden, wenn der<br />

neue Sachverhalt die Erlassung eines auf dem selben Rechtsgr<strong>und</strong> beruhenden, mit dem Titelbescheid<br />

in seinem Spruch gleichlautenden Bescheides ausschlösse.<br />

VwGH 8.7.2004, 2004/07/0050; Hinweis auf die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren II²,<br />

1401 ff, zit Rsp<br />

12. Die im Titelbescheid auferlegte Verpflichtung beinhaltet das Gebot, den in diesem Bescheid<br />

umschriebenen gesetzwidrigen Zustand auf Dauer (d.h. so oft sich dieser neuerlich verwirklicht) zu<br />

beseitigen. Mit dem Titelbescheid wird also eine Verpflichtung geschaffen, die durch Erfüllung des<br />

(Entfernungs-)Auftrages nicht erlischt, sondern bei neuerlicher Herbeiführung des inkriminierten<br />

Zustandes nach wie vor wirksam ist.<br />

Haben daher die Verpflichteten einen Zustand geschaffen, bei dem keine Gewässergefährdung mehr<br />

zu besorgen ist, dann ist der wasserpolizeiliche Auftrag nicht vollstreckbar <strong>und</strong> seine Nichtbefolgung<br />

nicht strafbar. Sobald die Verpflichteten aber wieder jenen Zustand herstellen (etwa durch Ablagerung<br />

von Mist im nicht umwandeten Bereich), der zu einer Gewässergefährdung führt, <strong>und</strong> den Anlass für<br />

die Erlassung des wasserpolizeilichen Auftrages gegeben hat, ist dieser auch wieder vollstreckbar <strong>und</strong><br />

seine Nichtbefolgung strafbar.<br />

VwGH 8.7.2004, 2004/07/0050; Hinweis auf VwGH 20.6.1988, 88/10/0053<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 390 von 390

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