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Judikatur - Institut für Wasserbau und Ingenieurhydrologie | TU Wien

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VwGH 22.4.2004, 2004/07/0017 (Hinweis auf die in Kaan/Braumüller, Handbuch Wasserrecht,<br />

zu § 138 WRG E 192 zit Rsp); 8.7.2004, 2003/07/0090<br />

99. Aus der Bestimmung des § 102 lässt sich für eine Parteistellung von Dritten in einem Verfahren<br />

zur Erlassung eines amtswegigen wasserpolizeilichen Auftrags nach § 138 nichts gewinnen, weil<br />

§ 102 nach seinem Regelungsinhalt Anordnungen über die Parteistellung nur für das wr Bewilligungsverfahren<br />

<strong>und</strong> weitere in der genannten Vorschrift ausdrücklich aufgezählte Verfahren trifft, zu denen<br />

aber das Verfahren über einen von Amts wegen erlassenen gewässerpolizeilichen Auftrag nach § 138<br />

Abs 1 gerade nicht gehört. Bei einem solchen Verfahren handelt es sich um ein Einparteienverfahren,<br />

in welchem anderen Personen als dem Auftragsadressaten keine Mitspracherechte zukommen.<br />

VwGH 8.7.2004, 2003/07/0090 (Hinweis auf VwGH 17.10.2002, 98/07/0061, mwN)<br />

100. Werden in einem gewässerpolizeilichen Auftrag dem Auftragsadressaten Maßnahmen<br />

vorgeschrieben, mit denen in Rechte Dritter eingegriffen wird, so findet nach § 138 Abs 5 die<br />

Vorschrift des § 72 Anwendung. Im Verfahren nach § 72 zur bescheidmäßigen Konkretisierung ihrer<br />

Duldungspflicht können die von einer aufgetragenen Maßnahme betroffenen Dritten alle zur<br />

Abwendung der Duldungsverpflichtung geeigneten Einwände vorbringen, sodass es dem von der<br />

Umsetzung eines gewässerpolizeilichen Auftrages betroffenen Dritten im Verfahren über die<br />

Konkretisierung seiner Duldungspflicht rechtlich auch möglich ist, das Fehlen gesetzlicher Voraussetzungen<br />

für die Erlassung des in seine Rechte eingreifenden gewässerpolizeilichen Auftrages<br />

geltend zu machen, ohne dass ihm die Rechtskraft eines solchen Auftrages gegenüber seinem<br />

Adressaten entgegengehalten werden dürfte.<br />

VwGH 8.7.2004, 2003/07/0090 (Hinweis auf VwGH 17.10.2002, 98/07/0061)<br />

101. Ein Auftrag nach § 138 Abs 1 lit a muss so bestimmt formuliert sein, dass eine Vollstreckung<br />

durch Ersatzvornahme möglich ist. Dieses Bestimmtheitsgebot gilt auch für Aufträge nach Abs 2<br />

dieser Bestimmung. Durch die Spruchfassung muss einerseits dem Beauftragten die überprüfbare<br />

Möglichkeit gegeben werden, dem Leistungsauftrag zu entsprechen, andererseits muss dadurch auch<br />

der Umfang einer allfälligen Ersatzvornahme deutlich abgegrenzt sein.<br />

VwGH 8.7.2004, 2003/07/0141 (Hinweis auf die bei Oberleitner, WRG (2000) § 138 E 75, zit<br />

Rsp sowie auf VwGH 18.3.1994, 91/07/0147, mwN)<br />

102. Die im Titelbescheid auferlegte Verpflichtung beinhaltet das Gebot, den in diesem Bescheid<br />

umschriebenen gesetzwidrigen Zustand auf Dauer (d.h. so oft sich dieser neuerlich verwirklicht) zu<br />

beseitigen. Mit dem Titelbescheid wird also eine Verpflichtung geschaffen, die durch Erfüllung des<br />

(Entfernungs-)Auftrages nicht erlischt, sondern bei neuerlicher Herbeiführung des inkriminierten<br />

Zustandes nach wie vor wirksam ist. Haben daher die Verpflichteten einen Zustand geschaffen, bei<br />

dem keine Gewässergefährdung mehr zu besorgen ist, dann ist der wasserpolizeiliche Auftrag nicht<br />

vollstreckbar <strong>und</strong> seine Nichtbefolgung nicht strafbar. Sobald die Verpflichteten aber wieder jenen<br />

Zustand herstellen (etwa durch Ablagerung von Mist im nicht umwandeten Bereich), der zu einer<br />

Gewässergefährdung führt, <strong>und</strong> den Anlass für die Erlassung des wasserpolizeilichen Auftrages<br />

gegeben hat, ist dieser auch wieder vollstreckbar <strong>und</strong> seine Nichtbefolgung strafbar.<br />

VwGH 8.7.2004, 2004/07/0050 (Hinweis auf VwGH 20.6.1988, 88/10/0053)<br />

Abs 1 – „eigenmächtige Neuerung“<br />

1. Die Herstellung eines Grabens, durch welchen der natürliche Ablauf des Gewässers gehemmt wird,<br />

ist eine eigenmächtige Neuerung.<br />

VwGH 24.10.1883, Slg 1882; 30.3.1960, 2519/58<br />

2. Die Wiederherstellung einer durch Naturereignisse beseitigten Wasserbenutzungsanlage lässt sich<br />

weder unter den Begriff einer eigenmächtigen Neuerung noch unter jenen der Nachholung einer<br />

unterbliebenen Arbeit subsumieren. Das Erstere nicht, weil das Moment der Eigenmächtigkeit<br />

mangelt, das Letztere nicht, weil die Nachholung einer unterlassenen Arbeit den Bestand einer Anlage<br />

zur Voraussetzung hat <strong>und</strong> in der Neuerrichtung einer zerstörten Anlage nicht die Nachholung einer<br />

Arbeit erblickt werden kann.<br />

VwGH 27.4.1893, Slg 7229<br />

3. Als eigenmächtige Neuerung ist jede Änderung des Zustandes eines Gewässers oder des<br />

konsentierten Bestandes einer Wasseranlage anzusehen, soferne die Änderung einer wr Bewilligung<br />

bedarf.<br />

VwGH 20.4.1900, Slg 14.074; 19.3.1903, Slg 1637 (zu NÖ. WRG; Abweichungen vom wr<br />

Konsens bei Ausführung der Anlage); 3.5.1906,Slg 4390; 25.5.1950, Slg 1464 (ohne wr<br />

Bewilligung errichtete Anlage zur Schottergewinnung aus dem Bett eines öffentlichen<br />

Gewässers); 22.11.1956, Slg 4211; 26.3.1957, 1155/56; 19.3.1959, Slg 4913<br />

4. Die Wiederherstellung einer verfallenen Wasserbenutzungsanlage ohne entsprechende wr.<br />

Bewilligung ist eine eigenmächtige Neuerung.<br />

VwGH 30.6.1932, Slg 17.249<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 336 von 390

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