Judikatur - Institut für Wasserbau und Ingenieurhydrologie | TU Wien
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40<br />
Recht, welches mangels Vorliegens eines Bewilligungstatbestandes nach § 40 bewilligungsfrei<br />
ausgeübt werden kann, ist nichts anderes als Ausfluss des Gr<strong>und</strong>eigentums. Wird dieses Recht durch<br />
Maßnahmen eines anderen beeinträchtigt, dann mag dagegen Abhilfe im Rechtswege vor den Zivilgerichten<br />
offen stehen. Zu einer wr im Verwaltungsverfahren beachtlichen Beeinträchtigung eines<br />
„fremden Rechtes" wird eine Störung des Entwässerungsrechtes aber dann, wenn diese Störung<br />
nachweislich zu erwartende Auswirkungen auf die Nutzbarkeit des Gr<strong>und</strong>stückes iSd zu besorgenden<br />
Eingriffes in dessen Substanz zur Folge hat.<br />
VwGH 21.10.2004, 2003/07/0105 (Hinweis auf VwGH 18.2.1999, 96/07/0124)<br />
48. Dienstbarkeitsrechte - ebenso wie etwa ein Bringungsrecht - zählen nicht zu den wr geschützten<br />
Rechten des § 12 Abs 2; nur die Duldung des Eingriffes in ein solches Recht begründet eine Parteistellung<br />
nach § 102 Abs 1 lit b.<br />
VwGH 21.10.2004, 2004/07/0126 (Hinweis auf VwGH 23.2.1968, 129/68, 29.6.2000,<br />
97/07/0160, <strong>und</strong> 27.6.2002, 99/07/0163; 12.12.2002, 2000/07/0055)<br />
Abs 4<br />
1. Der Entschädigungsanspruch nach § 12 Abs 4 gilt nur für Nachteile durch eine Wasserbenutzungsanlage<br />
oder einen Regulierungswasserbau infolge Änderung des Gr<strong>und</strong>wasserstandes, nicht aber<br />
infolge Überflutung bei Hochwasser.<br />
VwGH 4.4.1957, 2009/55; 8.10.1959, Slg 5069<br />
2. § 12 Abs 4 kann nicht für Änderungen des Gr<strong>und</strong>wasserstandes durch eine bereits bestehende<br />
Wasserbenutzungsanlage herangezogen werden.<br />
VwGH 16.4.1959, Slg 4941<br />
3. Wird durch Anhebung des Gr<strong>und</strong>wasserspiegels die künftige Bauführung erschwert, gebührt hiefür<br />
gem § 12 Abs 4 eine angemessene Entschädigung, wenn das Gr<strong>und</strong>stück baurechtlich als Bauplatz<br />
gewidmet ist. Erschwernisse einer späteren Verbauung landwirtschaftlicher Gr<strong>und</strong>stücke ist nicht<br />
entschädigungsfähig.<br />
VwGH 23.6.1972, 1508/70, Slg 8258<br />
4. Das Recht des Gr<strong>und</strong>eigentümers auf Unterbleiben einer Beeinträchtigung seines Gr<strong>und</strong>stückes<br />
durch Absinken des Gr<strong>und</strong>wasserspiegels hat eine besondere Ausgestaltung durch § 12 Abs 4<br />
erhalten. Diese Gesetzesbestimmung bildet den Boden jener Einwendungen, die den jeweiligen<br />
Vorhaben erfolgreich entgegengehalten werden können. Verfolgbar ist allein das subjektiv-öffentliche<br />
Recht darauf, dass Gr<strong>und</strong>stücke auf die bisher geübte Art benutzbar bleiben, ohne dass eine bloße<br />
Verschlechterung der Bodenbeschaffenheit für sich allein schon ausreichen könnte, einer Bewilligung<br />
entgegenzustehen. Die bloße Verschlechterung der Bodenbeschaffenheit führt vielmehr zu einer<br />
Entschädigungspflicht, deren Bestand sich aber einer Zuständigkeit des VwGH im Gr<strong>und</strong>e der<br />
Bestimmung des § 117 entzieht.<br />
VwGH 20.9.2001, 97/07/0019 (Hinweis auf VwGH 21.11.1996, 96/07/0196)<br />
5. Die Bemessung der nach § 12 Abs 4 gebührenden Entschädigungen hat genau jene<br />
Beeinträchtigungen zu erfassen, die aus der Verschlechterung der Bodenbeschaffenheit eines auf die<br />
bisher geübte Art weiterhin nutzbar bleibenden Gr<strong>und</strong>stückes resultieren.<br />
VwGH 20.9.2001, 97/07/0019<br />
6. (Als Folge einer Gr<strong>und</strong>wasserspiegelsenkung) voraussichtlich eintretende Ertragsminderungen<br />
können der (Entnahme-)Bewilligung im Gr<strong>und</strong>e des § 12 Abs 4 nicht entgegenstehen, sondern sind im<br />
Entschädigungswege abzugelten.<br />
VwGH 20.9.2001, 97/07/0019<br />
7. Das aus der Nutzungsbefugnis des Gr<strong>und</strong>eigentümers am Gr<strong>und</strong>wasser erfließende Recht ist kein<br />
uneingeschränktes. Einen Anspruch auf Abweisung eines Antrages auf Erteilung einer wr Bewilligung<br />
hat der Gr<strong>und</strong>eigentümer aus dem Titel eines (quantitativen) Zugriffs auf sein Gr<strong>und</strong>wasser nur dann,<br />
wenn durch diesen Zugriff das betroffene Gr<strong>und</strong>stück nicht mehr auf die bisher geübte Art benutzbar<br />
bleibt. Eine Verwirklichung des Vorhabens kommt in diesem Fall nur dann in Betracht, wenn die<br />
Einräumung von Zwangsrechten möglich ist.<br />
Wenn zwar durch die Gr<strong>und</strong>wasserentnahme das betroffene Gr<strong>und</strong>stück nicht in seiner bisherigen<br />
Nutzung beeinträchtigt wird, wohl aber durch diese Wasserentnahme eine Verschlechterung der<br />
Bodenbeschaffenheit eintritt, so hat der Gr<strong>und</strong>eigentümer keine Möglichkeit, das <strong>Wasserbau</strong>vorhaben<br />
zu verhindern; er ist darauf verwiesen, sich mit einer Entschädigung zu begnügen.<br />
Bleibt das betroffene Gr<strong>und</strong>stück trotz der Gr<strong>und</strong>wasserentnahme auf die bisher geübte Art benutzbar<br />
<strong>und</strong> kommt es auch nicht zu einer Verschlechterung der Bodenbeschaffenheit, dann kann der Gr<strong>und</strong>eigentümer<br />
aus dem Titel einer Einschränkung seiner (potenziellen) Nutzungsbefugnisse des Gr<strong>und</strong>wassers<br />
nach § 5 Abs 2 weder mit Erfolg den Einwand erheben, das Vorhaben dürfe nicht bewilligt<br />
werden, noch eine Entschädigung begehren.<br />
VwGH 25.4.2002, 2001/07/0161 = RdU-LSK 2003/3 (Hinweis auf VwGH 2.10.1997,<br />
97/07/0072, VwSlg 14.756/A, 28.6.2001, 2000/07/0248, 20.9.2001, 97/07/0019, 0030, 0154,<br />
<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 40 von 390