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Judikatur - Institut für Wasserbau und Ingenieurhydrologie | TU Wien

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133<br />

oder gestaltet werden müsste. Nach der finanzausgleichsgesetzlichen Ermächtigung der Gemeinden<br />

(§ 15 Abs 3 Z 5 FAG 1997, § 16 Abs 3 Z 4 FAG 2001) kommt es für die Abgabepflicht auf die<br />

Benützung der Kanalisationsanlage, also darauf an, dass die Abwässer entsorgt werden.<br />

In dieses den Gemeinden eingeräumte Erhebungsrecht wurde durch die in § 32b Abs 1 letzter Satz<br />

vorgesehene, für die wr Rechtsfolgen relevante Zustimmungsbedürftigkeit der Indirekteinleitung in<br />

keiner Weise eingegriffen.<br />

VwGH 16.2.2004, 2003/17/0319<br />

15. Der in § 32b Abs 1 letzter Satz vorgesehenen, für die wr Rechtsfolgen relevanten Zustimmungsbedürftigkeit<br />

der Indirekteinleitung wird im Falle einer öffentlich-rechtlichen Rechtsbeziehung zwischen<br />

Einleiter <strong>und</strong> Kanalanlagenbetreiber, durch die Erlassung eines Anschlussbescheides entsprochen.<br />

VwGH 16.2.2004, 2003/17/0319<br />

Unbeachtet blieb hier, dass die Verpflichtung zum Anschluss einer Baulichkeit an die<br />

öffentliche Kanalisation sich an den Gr<strong>und</strong>eigentümer richtet, wobei die Qualität der später<br />

abzuleitenden Abwässer zumeist noch unbekannt ist, während die Indirekteinleitung oft von<br />

einer anderen Rechtsperson (Mieter, Pächter, Gewerbebetrieb) vorgenommen wird <strong>und</strong> sich<br />

erst dann die Frage der Zustimmungs- bzw. Bewilligungsbedürftigkeit dieser nunmehr<br />

konkreten Abwasserableitung stellt<br />

§ 33 - Reinhaltungspflicht<br />

1. Von der Pflicht, zwecks Verhütung der durch eine Einleitung verursachten Verunreinigung eines<br />

öffentlichen Gewässers die notwendigen Maßnahmen zu treffen, kann sich der Verpflichtete nicht mit<br />

dem Hinweis darauf befreien, dass dasselbe Gewässer durch andere Verursacher ebenfalls oder noch<br />

mehr verunreinigt wird, weil aus dem Vorhandensein eines illegalen Zustandes bzw einer den Reinhaltezielen<br />

nicht entsprechenden Wasserqualität nicht das Recht erwachsen kann, diesen Zustand<br />

noch mehr zu verschlechtern <strong>und</strong> ihn dadurch faktisch in einen noch größeren Widerspruch mit dem<br />

Gesetz zu bringen.<br />

VwGH 10.6.1913, Slg 9651 (zu Böhm. WRG); 30.11.1982, 82/07/0151; 27.9.1985,<br />

85/07/0178; 4.4.1989, 88/07/0103; 20.4.1993, 91/07//0044; 25.5.1993, 91/07/0164; stRsp<br />

2. Für die Beseitigung von organisch belasteten Abwässern im Geltungsbereich der Verordnung zur<br />

Verbesserung der Wassergüte der Donau <strong>und</strong> ihrer Zubringer, BGBl 1977/210, stellt zufolge § 2 Z 11<br />

dieser Verordnung die biologische oder gleichwertige Reinigung den Stand der Technik dar <strong>und</strong><br />

entspricht den wasserwirtschaftlichen Zielvorstellungen.<br />

VwGH 27.9.1988, 88/07/0014 (Hotelbetrieb)<br />

Siehe nun (auch) § 33b <strong>und</strong> Abwasseremissionsverordnungen<br />

3. Es führt nicht zur Gesetzwidrigkeit der Verordnung zur Verbesserung der Wassergüte der Donau<br />

<strong>und</strong> ihrer Zubringer, BGBl Nr. 210/1977 (DonauV), wenn der Verordnungsgeber „bestimmte" Einzugsgebiete<br />

der Donau iSd § 54 Abs 1 WRG derart umschreibt, dass er die in Betracht kommenden<br />

Zubringer, statt sie alle einzeln anzuführen, unter dem Begriff „Zubringer" zusammenfasst.<br />

Die Bestimmung des § 1 Abs 1 der DonauV hat insoweit, als sie sich auf Zubringer der Donau bezieht,<br />

die nicht Grenzgewässer sind, ihre gesetzliche Gr<strong>und</strong>lage in der Vorschrift des § 54 Abs 1 WRG, die -<br />

zum Unterschied von § 33 WRG - die Zuständigkeit des BMLF zur Verordnungserlassung nicht auf die<br />

Donau <strong>und</strong> auf die Grenzgewässer beschränkt.<br />

§ 1 Abs 2 der DonauV, der sich lediglich auf die Donau <strong>und</strong> ihre Zubringer (die zugleich Grenzgewässer<br />

sind) Salzach, Inn <strong>und</strong> March bezieht, hat im § 33 Abs 3 [nun Abs 2] WRG eine<br />

ausreichende gesetzliche Gr<strong>und</strong>lage.<br />

§ 54 Abs 1 WRG stellt keine bloß formalgesetzliche (<strong>und</strong> daher gegen Art. 18 B-VG verstoßende)<br />

Verordnungsermächtigung dar. Die Verwendung unbestimmter Gesetzesbegriffe („wasserwirtschaftliche<br />

Entwicklung") iZm Verordnungsermächtigungen ist unbedenklich, solange ein solcher Begriff<br />

noch eine Prüfung der Verordnung am Gesetzesinhalt ermöglicht.<br />

Die Zielsetzung der Verbesserung der Wassergüte findet ihre gesetzliche Gr<strong>und</strong>lage im § 54 Abs 2<br />

lit c WRG.<br />

Es ist zumindest vertretbar <strong>und</strong> daher nicht denkunmöglich, unter „Zubringer" die fließenden<br />

Gewässer eines „Einzugsgebietes" iSd § 54 Abs 1 WRG zu verstehen.<br />

Nicht denkunmöglich ist es, dass eine 31 (Wohn)Häuser umfassende Siedlung ein „zusammenhängendes<br />

Siedlungsgebiet" iSd § 2 Z 1 DonauV darstellt.<br />

VfGH 19.6.1990, B 1217/88 (Hinweis auf VfSlg 3267/1957, 4072/1961, 4300/1962,<br />

10.296/1984; Ablehnung der Auffassung Krzizek`s, Kommentar zum WRG, 1962, 244 f)<br />

4. Das WRG enthielt <strong>und</strong> enthält keine Bestimmung, die eine Verlängerung einer Frist zur Erfüllung<br />

eines Auftrages nach § 33 Abs 2 ermöglicht.<br />

VwGH 22.2.2001, 2001/07/0025<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 133 von 390

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