Judikatur - Institut für Wasserbau und Ingenieurhydrologie | TU Wien
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40. Bei einem wasserpolizeilichen Auftrag nach § 50 ist eine Trennung der Entscheidung in eine<br />
„gr<strong>und</strong>sätzliche Verpflichtung" <strong>und</strong> eine spätere gesonderte Konkretisierung der erforderlichen Maßnahmen<br />
nicht zulässig.<br />
VwGH 13.11.1990, 89/07/0079, 90/07/0069; stRsp<br />
41. Der Auftrag, „die erforderlichen Instandhaltungsarbeiten am Gerinne vorzunehmen", ist nicht<br />
hinreichend bestimmt.<br />
VwGH 13.11.1990, 89/07/0079, 90/07/0069<br />
42. Bei einem Verfahren nach §§ 50 <strong>und</strong> 85 Abs 2 handelt es sich ausschließlich um ein Verfahren<br />
zwischen der WRbeh <strong>und</strong> derjenigen WG, die die ordnungsgemäße Instandhaltung ihrer Anlagen<br />
vernachlässigt hat. Dritten Personen kommt in einem solchen Verfahren keine Parteistellung zu.<br />
VwGH 30.6.1992, 89/07/0030<br />
43. Wird im Rahmen von „Instandhaltungsmaßnahmen" durch Verwendung eines vom vormaligen<br />
völlig verschiedenen Materials <strong>und</strong> die damit verb<strong>und</strong>ene konstruktive Neugestaltung nicht mehr der<br />
der Bewilligung entsprechende Zustand bewirkt, dann handelt es sich um eine bewilligungsbedürftige<br />
Änderung.<br />
VwGH 30.6.1992, 89/07/0104 (Verwendung von Stahl bzw Beton statt Holz); stRsp<br />
44. Ein Instandhaltungs- bzw Instandsetzungsauftrag kommt nur bei Anlagen in Betracht, für die eine<br />
wr Bewilligung besteht <strong>und</strong> die in Übereinstimmung mit dieser errichtet wurden.<br />
VwGH 14.12.1993, 93/07/0118<br />
45. Bedeutsamer als die Art der Entstehung eines Gerinnebettes ist für die Beurteilung der Künstlichkeit<br />
eines Gerinnes der Umstand, dass Menschenhand es steuert, ob <strong>und</strong> wieviel Wasser in dieses<br />
Gerinne gelangt.<br />
Bringt es ein Wasserbenutzungsrecht mit sich, dass der Wasserberechtigte zur Einleitung von Wasser<br />
in das Gerinne berechtigt ist, dann bewirkt die aus diesem Recht erfließende Befugnis, über die Zufuhr<br />
von Wasser zu bestimmen, dass das Gerinne zu seiner Anlage gehört <strong>und</strong> rechtlich demnach auch<br />
dann als künstliches Gerinne zu beurteilen ist, wenn sein Bett früher einen Altarm dargestellt hat.<br />
VwGH 25.10.1994, 93/07/0049, 0150, 0151<br />
Leitentscheidung für zahlreiche historische Mühlbäche; vgl unten VwGH 28.6.2001,<br />
2000/07/0053<br />
46. Steht der konsensgemäße Zustand fest, dann kann sich die Erhaltungspflicht nur auf diesen<br />
Zustand beziehen. Mit dem Gebot der Hintanhaltung einer Verletzung öffentlicher Interessen oder<br />
fremder Rechte umschreibt das Gesetz das Ausmaß der Instandhaltungspflicht für den Fall, dass der<br />
konsensgemäße Zustand der Anlage nicht mehr feststellbar ist.<br />
VwGH 25.10.1994, 93/07/0049, 0150, 0151<br />
47. Erhaltungsmaßnahmen erforderlich machende Handlungen Dritter berechtigen den Wasserberechtigten<br />
lediglich zum zivilrechtlichen Regress solchen Personen gegenüber, ändern aber nichts<br />
an seiner gesetzlichen Erhaltungspflicht.<br />
VwGH 25.10.1994, 93/07/0049, 0150, 0151; 21.10.1999, 99/07/0088; 18.9.2002, 98/07/0114;<br />
stRsp<br />
48. Die nicht mit dem Betrieb, aber mit dem Bestand der Anlage verb<strong>und</strong>enen Erhaltungspflichten<br />
wirken in jenem Umfang, in dem sie den Schutz öffentlicher Interessen oder fremder Rechte<br />
bezwecken, über die Verzichtserklärung bis zur Erfüllung der nach § 29 Abs 1 vorgeschriebenen<br />
letztmaligen Vorkehrungen fort.<br />
VwGH 25.10.1994, 93/07/0049, 0150, 0151<br />
Vgl Rsp zu § 29<br />
49. Auf bewilligungsfreie Anlagen findet § 50 keine Anwendung.<br />
VwGH 28.3.1995, 92/07/0081 (Bewilligungsfreiheit nach § 38 Abs 2; Hinweis auf Raschauer,<br />
Rz 2 zu § 50); 25.11.1999, 96/07/0186 = RdU 48/2001; stRsp<br />
50. Ein auf § 50 Abs 1 gestützter Instandsetzungsauftrag stellt einen wasserpolizeilichen Auftrag nach<br />
§ 138 Abs 1 lit a dar.<br />
VwGH 23.4.1998, 98/07/0041 (Hinweis auf VwGH 2.10.1997, 95/07/0100); 21.10.1999,<br />
99/07/0088; 25.6.2001, 2000/07/0290 (Hinweis auf Handlungspflicht der Behörde); stRsp<br />
51. Maßnahmen sind solange als Instandhaltungsmaßnahmen anzusehen, als sie nur der Erhaltung<br />
<strong>und</strong> dem Betrieb der Anlage dienen <strong>und</strong> diese nicht quantitativ oder qualitativ in einer solchen Weise<br />
ändern, mit welcher die bei einer Bewilligung zu beachtende Interessenlage berührt wird.<br />
VwGH 26.5.1998, 97/07/0060; 25.7.2002, 98/07/0073 = RdU-LSK 2003/10; stRsp<br />
Kann zur Unterscheidung zwischen wesentlichen <strong>und</strong> unwesentlichen Änderungen dienen<br />
52. Dass eine Deponie dem Regime des § 31b unterliegt <strong>und</strong> damit rechtlich nicht mehr als Wasserbenutzungsanlage<br />
zu beurteilen ist, ist für den Bestand der Erhaltungspflicht für ihre Anlagenteile<br />
deswegen bedeutungslos, weil sich aus § 50 Abs 6 ergibt, dass die in § 50 Abs 1 statuierte<br />
Erhaltungspflicht für alle im WRG geregelten Anlagen sinngemäß in gleicher Weise gilt.<br />
VwGH 29.10.1998, 96/07/0006, 0014, 0015, 0025, 0026 = RdU 170/1999<br />
<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 174 von 390