Judikatur - Institut für Wasserbau und Ingenieurhydrologie | TU Wien
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179<br />
6. Abschnitt:<br />
Einzugsgebietsbezogene Planung <strong>und</strong> Durchführung<br />
von Maßnahmen zur nachhaltigen Bewirtschaftung<br />
insb zum Schutz <strong>und</strong> zur Reinhaltung der Gewässer<br />
Mit der WRG-Nov 2003 wurden in Umsetzung der WRRL neue Planungsinstrumente in das WRG<br />
eingefügt <strong>und</strong> bestehende Planungsinstrumente um- <strong>und</strong> ausgebaut. Der bisherige 5. Abschnitt wurde<br />
in drei Abschnitte aufgeteilt (§§ 50 – 54, 55 – 59b <strong>und</strong> 59c – 59i).<br />
§ 56 - Vorübergehende Eingriffe in den Wasserhaushalt<br />
1. Auch Wasseranlagen provisorischen Charakters oder vorgesehener kurzer Bestandsdauer<br />
bedürfen einer wr Bewilligung nach § 56.<br />
OGH 22.4.1964, 6 Ob 15/64<br />
§ 56 ist Ermächtigungsnorm für wasserwirtschaftliche Untersuchungen; Wasseranlagen <strong>und</strong><br />
Wasserbenutzungen sind auch bei bloß provisorischem Charakter oder kurzer Bestandsdauer<br />
nicht dem § 56, sondern den einschlägigen Bewilligungstatbeständen zu unterstellen, wobei<br />
die Kürze der Inanspruchnahme im Rahmen der Bewilligung zu berücksichtigen ist<br />
2. § 56 ist eine Schutznorm iSd § 1311 ABGB.<br />
OGH 26.8.1971, 1 Ob 208/71<br />
3. Die wr Bewilligung zur Gr<strong>und</strong>wassererschließung im Wege eines Pumpversuches beinhaltet noch<br />
nicht das Recht zu einer darüber hinausgehenden Benutzung einer bestimmten Wassermenge.<br />
VwGH 13.4.1978, 143, 144/78<br />
4. Gem § 56 bewilligungspflichtige Eingriffe müssen den Charakter von Versuchen, wie Pumpversuchen<br />
oder wasserbautechnischen <strong>und</strong> wasserwirtschaftlichen Versuchen in der freien Natur,<br />
haben.<br />
Zwar wird auch ein Stollen regelmäßig auch geeignet sein, vorübergehende Eingriffe in den Wasserhaushalt<br />
herbeizuführen <strong>und</strong> neue, die Wasserwirtschaft allenfalls interessierende Erkenntnisse zu<br />
bringen, doch ist dies nur eine Folgewirkung solcher Maßnahmen, aber nicht deren Zweck, der nicht<br />
außer acht gelassen werden darf.<br />
VwGH 4.12.1979, 1749, 1782/79 (Straßentunnel); 16.10.2003, 2002/07/0169 = RdU-LSK<br />
2004/6<br />
Vgl nun § 40 Abs 2 idFd WRG-Nov 2003<br />
5. Ist eine Verletzung bestehender Rechte auszuschließen, ist der Bewilligungsantrag gem § 56<br />
mangels Zuständigkeit der WRbeh zurückzuweisen.<br />
VwGH 15.11.1994, 94/07/0112, 0113<br />
Ähnlich § 9 Abs 2<br />
6. Die Anordnung der sinngemäßen Anwendung der Bestimmungen über Zwangsrechte in § 56 Abs 2<br />
bedeutet, dass die Bestimmungen der §§ 60 ff nicht wörtlich, sondern auf den Tatbestand des § 56<br />
zugeschnitten zu lesen sind.<br />
§ 56 Abs 2 iVm §§ 60 ff ermöglicht daher die Einräumung von Dienstbarkeiten zur Errichtung von<br />
Pegeln <strong>und</strong> zur Aufschlussbohrung sowie für die Vornahme von Messungen <strong>und</strong> das damit<br />
verb<strong>und</strong>ene Befahren <strong>und</strong> Betreten der betroffenen Gr<strong>und</strong>stücke.<br />
VwGH 21.11.1996, 95/07/0211; 10.6.1999, 99/07/0053 (erster Satz)<br />
7. Ist das untersuchte Gr<strong>und</strong>wasser nicht von vornherein für den geplanten Zweck ungeeignet, dann<br />
spielt es für die Zulässigkeit der Bewilligung von Untersuchungen nach § 56 keine Rolle, ob es an<br />
anderer Stelle ebenfalls geeignete Gr<strong>und</strong>wasserreservoire gibt oder nicht.<br />
VwGH 21.11.1996, 95/07/0211<br />
8. Gegen die Vornahme eines Pumpversuches, der einer wr Bewilligung überhaupt erst dann bedarf,<br />
wenn durch ihn eine Beeinträchtigung öffentlicher Interessen oder eine Verletzung bestehender<br />
Rechte befürchtet werden muss, können nur solche Einwendungen mit Erfolg vorgetragen werden, mit<br />
denen eine unzulässige Beeinträchtigung der in § 12 Abs 2 wr geschützten Rechte geltend gemacht<br />
wird.<br />
VwGH 10.6.1999, 99/07/0053 (Hinweis auf VwGH 15.11.1994, 94/07/0112, 0113, 27.9.1994,<br />
94/07/0032)<br />
9. Der nach § 13 Abs 1 maßgebende Bedarf eines Bewerbers zur Durchführung eines Pumpversuches<br />
rechtfertigt sich in der gebotenen sinngemäßen Anwendung des § 13 Abs 1 auf die<br />
Bestimmung des § 56 Abs 1 schon daraus, dass das in einem Gr<strong>und</strong>stück enthaltene unterirdische<br />
Wasser gem § 3 Abs 1 lit a dem Gr<strong>und</strong>eigentümer gehört, dem die Nutzung seines Gr<strong>und</strong>wassers<br />
nach Maßgabe der Bestimmung des § 10 eingeräumt ist. Das Informationsbedürfnis des Gr<strong>und</strong>eigentümers<br />
über die Leistungsfähigkeit eines unter seinem Gr<strong>und</strong>stück gelegenen Gr<strong>und</strong>wasser-<br />
<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 179 von 390