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Judikatur - Institut für Wasserbau und Ingenieurhydrologie | TU Wien

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179<br />

6. Abschnitt:<br />

Einzugsgebietsbezogene Planung <strong>und</strong> Durchführung<br />

von Maßnahmen zur nachhaltigen Bewirtschaftung<br />

insb zum Schutz <strong>und</strong> zur Reinhaltung der Gewässer<br />

Mit der WRG-Nov 2003 wurden in Umsetzung der WRRL neue Planungsinstrumente in das WRG<br />

eingefügt <strong>und</strong> bestehende Planungsinstrumente um- <strong>und</strong> ausgebaut. Der bisherige 5. Abschnitt wurde<br />

in drei Abschnitte aufgeteilt (§§ 50 – 54, 55 – 59b <strong>und</strong> 59c – 59i).<br />

§ 56 - Vorübergehende Eingriffe in den Wasserhaushalt<br />

1. Auch Wasseranlagen provisorischen Charakters oder vorgesehener kurzer Bestandsdauer<br />

bedürfen einer wr Bewilligung nach § 56.<br />

OGH 22.4.1964, 6 Ob 15/64<br />

§ 56 ist Ermächtigungsnorm für wasserwirtschaftliche Untersuchungen; Wasseranlagen <strong>und</strong><br />

Wasserbenutzungen sind auch bei bloß provisorischem Charakter oder kurzer Bestandsdauer<br />

nicht dem § 56, sondern den einschlägigen Bewilligungstatbeständen zu unterstellen, wobei<br />

die Kürze der Inanspruchnahme im Rahmen der Bewilligung zu berücksichtigen ist<br />

2. § 56 ist eine Schutznorm iSd § 1311 ABGB.<br />

OGH 26.8.1971, 1 Ob 208/71<br />

3. Die wr Bewilligung zur Gr<strong>und</strong>wassererschließung im Wege eines Pumpversuches beinhaltet noch<br />

nicht das Recht zu einer darüber hinausgehenden Benutzung einer bestimmten Wassermenge.<br />

VwGH 13.4.1978, 143, 144/78<br />

4. Gem § 56 bewilligungspflichtige Eingriffe müssen den Charakter von Versuchen, wie Pumpversuchen<br />

oder wasserbautechnischen <strong>und</strong> wasserwirtschaftlichen Versuchen in der freien Natur,<br />

haben.<br />

Zwar wird auch ein Stollen regelmäßig auch geeignet sein, vorübergehende Eingriffe in den Wasserhaushalt<br />

herbeizuführen <strong>und</strong> neue, die Wasserwirtschaft allenfalls interessierende Erkenntnisse zu<br />

bringen, doch ist dies nur eine Folgewirkung solcher Maßnahmen, aber nicht deren Zweck, der nicht<br />

außer acht gelassen werden darf.<br />

VwGH 4.12.1979, 1749, 1782/79 (Straßentunnel); 16.10.2003, 2002/07/0169 = RdU-LSK<br />

2004/6<br />

Vgl nun § 40 Abs 2 idFd WRG-Nov 2003<br />

5. Ist eine Verletzung bestehender Rechte auszuschließen, ist der Bewilligungsantrag gem § 56<br />

mangels Zuständigkeit der WRbeh zurückzuweisen.<br />

VwGH 15.11.1994, 94/07/0112, 0113<br />

Ähnlich § 9 Abs 2<br />

6. Die Anordnung der sinngemäßen Anwendung der Bestimmungen über Zwangsrechte in § 56 Abs 2<br />

bedeutet, dass die Bestimmungen der §§ 60 ff nicht wörtlich, sondern auf den Tatbestand des § 56<br />

zugeschnitten zu lesen sind.<br />

§ 56 Abs 2 iVm §§ 60 ff ermöglicht daher die Einräumung von Dienstbarkeiten zur Errichtung von<br />

Pegeln <strong>und</strong> zur Aufschlussbohrung sowie für die Vornahme von Messungen <strong>und</strong> das damit<br />

verb<strong>und</strong>ene Befahren <strong>und</strong> Betreten der betroffenen Gr<strong>und</strong>stücke.<br />

VwGH 21.11.1996, 95/07/0211; 10.6.1999, 99/07/0053 (erster Satz)<br />

7. Ist das untersuchte Gr<strong>und</strong>wasser nicht von vornherein für den geplanten Zweck ungeeignet, dann<br />

spielt es für die Zulässigkeit der Bewilligung von Untersuchungen nach § 56 keine Rolle, ob es an<br />

anderer Stelle ebenfalls geeignete Gr<strong>und</strong>wasserreservoire gibt oder nicht.<br />

VwGH 21.11.1996, 95/07/0211<br />

8. Gegen die Vornahme eines Pumpversuches, der einer wr Bewilligung überhaupt erst dann bedarf,<br />

wenn durch ihn eine Beeinträchtigung öffentlicher Interessen oder eine Verletzung bestehender<br />

Rechte befürchtet werden muss, können nur solche Einwendungen mit Erfolg vorgetragen werden, mit<br />

denen eine unzulässige Beeinträchtigung der in § 12 Abs 2 wr geschützten Rechte geltend gemacht<br />

wird.<br />

VwGH 10.6.1999, 99/07/0053 (Hinweis auf VwGH 15.11.1994, 94/07/0112, 0113, 27.9.1994,<br />

94/07/0032)<br />

9. Der nach § 13 Abs 1 maßgebende Bedarf eines Bewerbers zur Durchführung eines Pumpversuches<br />

rechtfertigt sich in der gebotenen sinngemäßen Anwendung des § 13 Abs 1 auf die<br />

Bestimmung des § 56 Abs 1 schon daraus, dass das in einem Gr<strong>und</strong>stück enthaltene unterirdische<br />

Wasser gem § 3 Abs 1 lit a dem Gr<strong>und</strong>eigentümer gehört, dem die Nutzung seines Gr<strong>und</strong>wassers<br />

nach Maßgabe der Bestimmung des § 10 eingeräumt ist. Das Informationsbedürfnis des Gr<strong>und</strong>eigentümers<br />

über die Leistungsfähigkeit eines unter seinem Gr<strong>und</strong>stück gelegenen Gr<strong>und</strong>wasser-<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 179 von 390

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