Judikatur - Institut für Wasserbau und Ingenieurhydrologie | TU Wien
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351<br />
31. Eine im Gesetz vorgesehene Funktion des Überprüfungsbescheides ist nicht nur die Beseitigung<br />
wahrgenommener Mängel, sondern auch die Beseitigung wahrgenommener Abweichungen vom<br />
Konsens zu veranlassen. Insoweit verdrängt die spezielle Norm des letzten Halbsatzes des ersten<br />
Satzes des § 121 Abs 1 die Anwendbarkeit des § 138 Abs 1 lit a. Nur solche vom Bewilligungsträger<br />
gesetzte Sachverhalte, die zwar aus Anlass der Überprüfung des bewilligten Projektes wahrgenommen<br />
wurden, aber nicht selbst Projektsbestandteil sind, stellen sich als eigenmächtige<br />
Neuerungen iSd § 138 Abs 1 lit a dar.<br />
Steht ein im Zuge des Überprüfungsverfahrens wahrgenommener konsenswidriger Sachverhalt mit<br />
dem bewilligten Projekt in einem technisch sachnahen Zusammenhang, dann liegt eine Abweichung<br />
vom bewilligten Projekt vor <strong>und</strong> ist in der in VwGH 12.10.1993, 91/07/0087, aufgezeigten Weise<br />
vorzugehen. Erst wenn ein solcher innerer Zusammenhang des konsenswidrigen Sachverhaltes mit<br />
dem bewilligten Projekt nicht zu erkennen ist, steht der Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrages<br />
betreffend den wahrgenommenen Umstand nichts entgegen.<br />
Im Anwendungsbereich des § 121 wird die Anordnungsbefugnis der WRbeh nach § 138 Abs 1 lit a<br />
verdrängt.<br />
VwGH 20.2.1997, 96/07/0105 (Hinweis auf VwGH 12.10.1993, 91/07/0087); 25.7.2002,<br />
98/07/0095; 18.9.2002, 98/07/0096<br />
Siehe Rsp zu § 121<br />
32. Nach dem Wortlaut des § 138 Abs 1 lit a hat die WRbeh bei Vorliegen einer Übertretung der<br />
Bestimmungen dieses B<strong>und</strong>esgesetzes einen wasserpolizeilichen Auftrag zu erlassen. Für eine<br />
Einschränkung dieses eindeutigen Wortlautes im Wege einer teleologischen Reduktion auf Fälle, in<br />
denen feststeht, dass der wiederherzustellende Zustand nicht seinerseits bewilligungslos geschaffen<br />
wurde, fehlen die Voraussetzungen.<br />
VwGH 13.11.1997, 97/07/0149<br />
33. Dem Verpflichteten ist es nicht verwehrt, nachträglich einen Antrag auf wr Bewilligung der von<br />
einem auf Verlangen eines Betroffenen erteilten wasserpolizeilichen Auftrag gem § 138 Abs 1 lit a<br />
betroffenen Anlage einzubringen.<br />
VwGH 23.4.1998, 98/07/0004<br />
34. Ein auf § 50 Abs 1 gestützter Instandsetzungsauftrag stellt einen wasserpolizeilichen Auftrag nach<br />
§ 138 Abs 1 lit a dar.<br />
VwGH 23.4.1998, 98/07/0041 (Hinweis auf VwGH 2.10.1997, 95/07/0100)<br />
35. Wesentlich für den Umfang eines wasserpolizeilichen Auftrages ist die Frage, ob sich eine Anlage<br />
- bei welcher nur Teile eine eigenmächtige Neuerung darstellen - in mehrere trennbare Teile derart<br />
zerlegen lässt, dass die anderen Teile der Anlage in der vorgesehenen Nutzung nicht nennenswert<br />
berührt oder zerstört werden.<br />
VwGH 26.5.1998, 97/07/0060 (Hinweis auf VwGH 13.11.1997, 97/07/0008)<br />
Daher wäre die Möglichkeit eines Rückbaues einer eigenmächtig veränderten Anlage auf den<br />
rechtmäßigen Altbestand zu prüfen<br />
36. Im Anwendungsbereich der Bestimmung des § 138 Abs 1 lit a bestehen die Rechtsfolgen im Falle<br />
einer Übertretung von die Bewilligungspflichten regelnden Normen des WRG in der Beseitigung eigenmächtig<br />
vorgenommener Neuerungen <strong>und</strong> im Falle einer Übertretung von bestimmte Leistungspflichten<br />
regelnden Normen des WRG in der Nachholung unterlassener Arbeiten. Eine Übertretung<br />
des WRG ist demnach notwendige <strong>und</strong> hinreichende Bedingung für die Erlassung eines wasserpolizeilichen<br />
Auftrages nach § 138, ohne dass dem Gesetz eine Beschränkung von Recht <strong>und</strong> Pflicht<br />
der WRbeh zur Anwendung dieser Vorschrift durch eine „Relevanzschranke" entnommen werden<br />
könnte.<br />
VwGH 29.10.1998, 96/07/0006, 0014, 0015, 0025, 0026 (Hinweis auf VwGH 2.10.1997,<br />
95/07/0100 )<br />
Ausdrückliche Ablehnung der Meinung Raschauer`s, Rz 3 Abs 3 zu § 138, wonach die in<br />
§ 138 Abs 1 geforderte „Übertretung" kein selbständiges Tatbestandselement darstelle,<br />
sondern als „inhaltliche Relevanzschranke" zu den in Abs 1 <strong>und</strong> 2 genannten Tatbeständen<br />
hinzutrete<br />
37. Aus welchen Gründen die zulässige Schütthöhe (einer Deponie) überschritten wurde, ist für das<br />
Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 138 ebenso bedeutungslos wie der Umstand, dass<br />
ohnehin beabsichtigt war, die gerügten Schütthöhen vor Rekultivierung der betroffenen Deponieteile<br />
wieder abzutragen <strong>und</strong> die konsensgemäßen Schütthöhen herzustellen. Eine Unterschreitung der<br />
zulässigen Schütthöhe an anderen Stellen der Deponie kann die Konsenswidrigkeit der Überschreitung<br />
der gestatteten Schütthöhe an den betroffenen Stellen der Deponie nicht beseitigen.<br />
VwGH 29.10.1998, 96/07/0006, 0014, 0015, 0025, 0026<br />
38. Die Behörde hat den wasserpolizeilichen Auftrag gem § 138 Abs 1 lit a allein darauf gestützt, dass<br />
die festgestellten Anschüttungen „innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses fließender<br />
Gewässer (§ 38 Abs 1)" vorgenommen worden sind. Stünde fest, dass die (oder Teile der) vor dem<br />
<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 351 von 390