07.01.2015 Aufrufe

Judikatur - Institut für Wasserbau und Ingenieurhydrologie | TU Wien

Judikatur - Institut für Wasserbau und Ingenieurhydrologie | TU Wien

Judikatur - Institut für Wasserbau und Ingenieurhydrologie | TU Wien

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

351<br />

31. Eine im Gesetz vorgesehene Funktion des Überprüfungsbescheides ist nicht nur die Beseitigung<br />

wahrgenommener Mängel, sondern auch die Beseitigung wahrgenommener Abweichungen vom<br />

Konsens zu veranlassen. Insoweit verdrängt die spezielle Norm des letzten Halbsatzes des ersten<br />

Satzes des § 121 Abs 1 die Anwendbarkeit des § 138 Abs 1 lit a. Nur solche vom Bewilligungsträger<br />

gesetzte Sachverhalte, die zwar aus Anlass der Überprüfung des bewilligten Projektes wahrgenommen<br />

wurden, aber nicht selbst Projektsbestandteil sind, stellen sich als eigenmächtige<br />

Neuerungen iSd § 138 Abs 1 lit a dar.<br />

Steht ein im Zuge des Überprüfungsverfahrens wahrgenommener konsenswidriger Sachverhalt mit<br />

dem bewilligten Projekt in einem technisch sachnahen Zusammenhang, dann liegt eine Abweichung<br />

vom bewilligten Projekt vor <strong>und</strong> ist in der in VwGH 12.10.1993, 91/07/0087, aufgezeigten Weise<br />

vorzugehen. Erst wenn ein solcher innerer Zusammenhang des konsenswidrigen Sachverhaltes mit<br />

dem bewilligten Projekt nicht zu erkennen ist, steht der Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrages<br />

betreffend den wahrgenommenen Umstand nichts entgegen.<br />

Im Anwendungsbereich des § 121 wird die Anordnungsbefugnis der WRbeh nach § 138 Abs 1 lit a<br />

verdrängt.<br />

VwGH 20.2.1997, 96/07/0105 (Hinweis auf VwGH 12.10.1993, 91/07/0087); 25.7.2002,<br />

98/07/0095; 18.9.2002, 98/07/0096<br />

Siehe Rsp zu § 121<br />

32. Nach dem Wortlaut des § 138 Abs 1 lit a hat die WRbeh bei Vorliegen einer Übertretung der<br />

Bestimmungen dieses B<strong>und</strong>esgesetzes einen wasserpolizeilichen Auftrag zu erlassen. Für eine<br />

Einschränkung dieses eindeutigen Wortlautes im Wege einer teleologischen Reduktion auf Fälle, in<br />

denen feststeht, dass der wiederherzustellende Zustand nicht seinerseits bewilligungslos geschaffen<br />

wurde, fehlen die Voraussetzungen.<br />

VwGH 13.11.1997, 97/07/0149<br />

33. Dem Verpflichteten ist es nicht verwehrt, nachträglich einen Antrag auf wr Bewilligung der von<br />

einem auf Verlangen eines Betroffenen erteilten wasserpolizeilichen Auftrag gem § 138 Abs 1 lit a<br />

betroffenen Anlage einzubringen.<br />

VwGH 23.4.1998, 98/07/0004<br />

34. Ein auf § 50 Abs 1 gestützter Instandsetzungsauftrag stellt einen wasserpolizeilichen Auftrag nach<br />

§ 138 Abs 1 lit a dar.<br />

VwGH 23.4.1998, 98/07/0041 (Hinweis auf VwGH 2.10.1997, 95/07/0100)<br />

35. Wesentlich für den Umfang eines wasserpolizeilichen Auftrages ist die Frage, ob sich eine Anlage<br />

- bei welcher nur Teile eine eigenmächtige Neuerung darstellen - in mehrere trennbare Teile derart<br />

zerlegen lässt, dass die anderen Teile der Anlage in der vorgesehenen Nutzung nicht nennenswert<br />

berührt oder zerstört werden.<br />

VwGH 26.5.1998, 97/07/0060 (Hinweis auf VwGH 13.11.1997, 97/07/0008)<br />

Daher wäre die Möglichkeit eines Rückbaues einer eigenmächtig veränderten Anlage auf den<br />

rechtmäßigen Altbestand zu prüfen<br />

36. Im Anwendungsbereich der Bestimmung des § 138 Abs 1 lit a bestehen die Rechtsfolgen im Falle<br />

einer Übertretung von die Bewilligungspflichten regelnden Normen des WRG in der Beseitigung eigenmächtig<br />

vorgenommener Neuerungen <strong>und</strong> im Falle einer Übertretung von bestimmte Leistungspflichten<br />

regelnden Normen des WRG in der Nachholung unterlassener Arbeiten. Eine Übertretung<br />

des WRG ist demnach notwendige <strong>und</strong> hinreichende Bedingung für die Erlassung eines wasserpolizeilichen<br />

Auftrages nach § 138, ohne dass dem Gesetz eine Beschränkung von Recht <strong>und</strong> Pflicht<br />

der WRbeh zur Anwendung dieser Vorschrift durch eine „Relevanzschranke" entnommen werden<br />

könnte.<br />

VwGH 29.10.1998, 96/07/0006, 0014, 0015, 0025, 0026 (Hinweis auf VwGH 2.10.1997,<br />

95/07/0100 )<br />

Ausdrückliche Ablehnung der Meinung Raschauer`s, Rz 3 Abs 3 zu § 138, wonach die in<br />

§ 138 Abs 1 geforderte „Übertretung" kein selbständiges Tatbestandselement darstelle,<br />

sondern als „inhaltliche Relevanzschranke" zu den in Abs 1 <strong>und</strong> 2 genannten Tatbeständen<br />

hinzutrete<br />

37. Aus welchen Gründen die zulässige Schütthöhe (einer Deponie) überschritten wurde, ist für das<br />

Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 138 ebenso bedeutungslos wie der Umstand, dass<br />

ohnehin beabsichtigt war, die gerügten Schütthöhen vor Rekultivierung der betroffenen Deponieteile<br />

wieder abzutragen <strong>und</strong> die konsensgemäßen Schütthöhen herzustellen. Eine Unterschreitung der<br />

zulässigen Schütthöhe an anderen Stellen der Deponie kann die Konsenswidrigkeit der Überschreitung<br />

der gestatteten Schütthöhe an den betroffenen Stellen der Deponie nicht beseitigen.<br />

VwGH 29.10.1998, 96/07/0006, 0014, 0015, 0025, 0026<br />

38. Die Behörde hat den wasserpolizeilichen Auftrag gem § 138 Abs 1 lit a allein darauf gestützt, dass<br />

die festgestellten Anschüttungen „innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses fließender<br />

Gewässer (§ 38 Abs 1)" vorgenommen worden sind. Stünde fest, dass die (oder Teile der) vor dem<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 351 von 390

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!