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Judikatur - Institut für Wasserbau und Ingenieurhydrologie | TU Wien

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VwGH 17.1.1997, 96/07/0073, 0088<br />

Für die einzugsgebietsbezogene Betrachtung ist dem VwGH zuzustimmen. Gewässerbezogen<br />

kann allerdings dem Unterlieger ein schutzwürdiges Recht iSd § 12 Abs 2 zustehen.<br />

31. Ob für eine geplante Wasserversorgungsanlage ein hygienisch-medizinisches Gutachten vorliegt,<br />

hat mit der Frage, ob durch die Errichtung dieser Wasserversorgungsanlage eine andere Wasserversorgungsanlage<br />

beeinträchtigt werden kann, nichts zu tun.<br />

VwGH 14.5.1997, 97/07/0009<br />

32. Ein Recht darauf, dass in einem Verfahren zur Bewilligung einer Wasserversorgungsanlage<br />

Quellschüttungsmessungen für die diese Wasserversorgungsanlage speisenden Quellen vorgelegt<br />

werden, um für den Fall der Erneuerung der eigenen Wasserversorgungsanlage beweisen zu können,<br />

ob durch diese Erneuerung die verfahrensggst Wasserversorgungsanlage beeinträchtigt wird, besteht<br />

nicht.<br />

VwGH 14.5.1997, 97/07/0009<br />

33. Die erstmals in einer Mitteilung an die Berufungsbehörde aufgestellte Behauptung des Eigentums<br />

an einer bestimmten Liegenschaft kann die Parteistellung im WR-Verfahren nicht mehr begründen, da<br />

bezüglich der Behauptung einer Beeinträchtigung dieser Liegenschaft Präklusion gem § 42 Abs 1<br />

AVG eingetreten ist.<br />

VwGH 10.6.1997, 96/07/0205<br />

34. Parteistellung kommt nach § 102 Abs 1 lit b den Inhabern von in § 12 Abs 2 genannten Rechten<br />

nur dann zu, wenn diese Rechte durch den wr Bewilligungsbescheid berührt werden können; ist eine<br />

solche Berührung von Rechten durch die projektsgemäße Ausübung des mit der behördlichen<br />

Bewilligung verliehenen Rechts hingegen auszuschließen, dann kommt den Inhabern solcher Rechte<br />

Parteistellung im wr Bewilligungsverfahren nicht zu.<br />

Zur Begründung der Parteistellung genügt die bloße Behauptung, Rechte würden möglicherweise<br />

beeinträchtigt, nicht; auch zur Frage der Parteistellung darf es Ermittlungen geben, die<br />

erforderlichenfalls auch Gegenstand eines Sachverständigenbeweises sein können.<br />

VwGH 2.10.1997, 96/07/0253 (Hinweis auf VwGH 28.2.1996, 95/07/0138 mwN, 28.2.1996,<br />

95/07/0139 mwN); 2.10.1997, 97/07/0072 = RdU 160/1999; 25.11.1999, 97/07/0182;<br />

3.7.2003, 2002/07/0122; stRsp<br />

35. Von § 102 Abs 1 lit b werden Rechte nicht erfasst, die im Ausland gelegen sind, weil nach Art 49<br />

Abs 1 B-VG sich die verbindende Kraft von B<strong>und</strong>esgesetzen gr<strong>und</strong>sätzlich nicht über das<br />

B<strong>und</strong>esgebiet hinaus erstreckt <strong>und</strong> das WRG - anders als etwa das AWG, das UVP-G <strong>und</strong> die GewO<br />

1994 - keine abweichende Regelung enthält.<br />

Anderes ergibt sich auch nicht aus dem „Regensburger Vertrag", BGBl 1991/17, aus allgemeinen<br />

Gr<strong>und</strong>sätzen des Völkerrechts, aus dem Gemeinschaftsrecht oder aus der EMRK.<br />

VwGH 2.7.1998, 97/07/0152, 0227 = RdU 143/1999; Hinweis auf Walter-Mayer, Gr<strong>und</strong>riss des<br />

österr. B<strong>und</strong>esverfassungsrechts 8 , Rz 176, Mayer, Das österr. B<strong>und</strong>es-Verfassungsrecht²,<br />

191, Köhler-Schwarzer, Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz, 118, VwGH 29.1.1991,<br />

90/07/0174, EuGH 15.4.1997, RsC-22/94 = EuZW 22/1997, 693 ff); 3.2.2000, 99/07/0190<br />

36. Die Wahrung öffentlicher Interessen iSd § 105 ist Sache der Behörde. Parteien des wr Verfahrens<br />

können aus § 105 keine subjektiven Rechte ableiten.<br />

VwGH 2.7.1998, 97/07/0226 (Hinweis auf VwGH 7.2.1979, Slg NF 7506/A); 25.3.2004,<br />

2003/07/0131 (Hinweis auf VwGH 25.4.2002, 98/07/0103); stRsp<br />

37. Die iZm dem Projekt vorgesehenen Maßnahmen sind auszuführen. Eine Abweichung der<br />

Ausführung vom geplanten Projekt könnte von einem Dritten, sofern dadurch seine Rechte berührt<br />

würden, mit den vom WRG hiefür vorgesehenen Mitteln (ggf § 121 oder § 138) bekämpft werden.<br />

VwGH 2.7.1998, 97/07/0226<br />

Irrelevanz der Einwendung, das Vorhaben werde nicht konsensgemäß ausgeführt<br />

38. Fragen des Landschaftsschutzes <strong>und</strong> der Erhaltung der Landschaftsschutzgebiete betreffen keine<br />

wr geschützten Rechte einer Partei iSd § 102 Abs 1 lit b <strong>und</strong> können daher von dieser erfolgreich nicht<br />

aufgegriffen werden.<br />

VwGH 21.10.1999, 99/07/0049<br />

39. Versäumte Einwendungen können nicht in der Berufung nachgeholt werden.<br />

VwGH 25.11.1999, 97/07/0099; stRsp<br />

40. Weder § 102 noch eine sonstige Bestimmung des WRG enthält eine von Art 49 Abs 1 B-VG<br />

abweichende Regelung. Es gilt daher die Regel des Art 49 Abs 1 B-VG, wonach sich die erfassten<br />

Sachverhalte mit rechtlicher Relevanz nur innerhalb des B<strong>und</strong>esgebietes verwirklichen können. Dass<br />

der im Gebiet der B<strong>und</strong>esrepublik Deutschland befindliche Trinkwasserbrunnen durch das wr<br />

bewilligte Bauvorhaben beeinflusst werden könnte, vermag daher eine Parteistellung nach dem WRG<br />

nicht zu begründen.<br />

VwGH 3.2.2000, 99/07/0190 (Hinweis auf VwGH 2.7.1998, 97/07/0152, 0227)<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 240 von 390

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