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Judikatur - Institut für Wasserbau und Ingenieurhydrologie | TU Wien

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1. Die Abwendung von Nachteilen, welche infolge von Kanalisierungen den Nachbarn durch Regenwässer<br />

erwachsen können, ist, soweit die Kompetenz des ordentlichen Richters nicht Platz greift,<br />

Sache der Baubehörden.<br />

VwGH 29.2.1884, Slg 2040<br />

2. Bei Vorrichtungen <strong>und</strong> Anlagen, welche die Ableitung von Niederschlags- <strong>und</strong> Abwässern von<br />

Baugr<strong>und</strong>stücken bzw in verbauten Orten zum Gegenstand haben, sind die Rechtsbeziehungen der<br />

Beteiligten - insoweit nicht das Zivilrecht (§§ 475 bis 497) Platz zu greifen hat - durch die Bauordnung<br />

geregelt.<br />

VwGH 16.4.1886, Slg 3019; stRsp<br />

3. Die Entscheidung über eine missbräuchliche Benützung einer Gemeindewasserleitung durch<br />

einzelne Interessenten liegt nicht in der Kompetenz der WRbeh.<br />

VwGH 30.10.1895, Slg 8955<br />

4. Streitigkeiten über privatrechtlich vereinbarte Beschränkungen in der Ausübung behördlich<br />

verliehener Wasserbenutzungsrechte gehören vor den ordentlichen Richter.<br />

VwGH 10.7.1896, Slg 9856; 29.1.2004, 2003/07/0082<br />

5. Veränderungen des Ablaufes der Niederschläge, die infolge von Bauführungen <strong>und</strong> Herstellungen<br />

in verbauten Gebieten eintreten, haben die Baubehörden zu beurteilen.<br />

VwGH 1.4.1902, Slg 961; 31.5.1924, Slg 13.564<br />

6. Errichtung, Änderung <strong>und</strong> Mängelbehebung bei Anlagen zur Ableitung von Straßenwässern fallen<br />

in die Kompetenz der Straßenbehörden, davon ausgehende Einwirkungen auf Gewässer oder<br />

fremdes Gr<strong>und</strong>eigentum in die Kompetenz der WRbeh.<br />

VwGH 10.1.1907, Slg 4911; 12.11.1907, Slg 5483; 17.9.1914, Slg 10.447<br />

7. Die WRbeh sind weder berechtigt noch verpflichtet, die Zulässigkeit einer Wasseranlage auch vom<br />

Standpunkt der baurechtlichen Vorschriften zu prüfen.<br />

VwGH 12.9.1916, Slg 11.504 (zu Böhm. WRG)<br />

8. Die Zuständigkeit der WRbeh <strong>und</strong> der von ihnen erteilte Konsens zur Errichtung oder Änderung<br />

eines Triebwerkes kann sich schon nach der Natur des WRG nur so weit erstrecken, als die Stauanlage<br />

<strong>und</strong> das Triebwerk als Vorrichtungen zur Ausnützung der Wasserkraft in Frage kommen. Wo<br />

der Betrieb der von der Wasserkraft in Gang gesetzten gewerblichen Betriebsanlagen beginnt, beginnt<br />

das Reich der gewerberechtlichen Normen <strong>und</strong> die Zuständigkeit der zu ihrer Handhabung berufenen<br />

Behörden. Die von der WRbeh festgesetzten Bedingungen treffen nicht den vom Besitzer der Wasserkraftanlage<br />

verschiedenen Besitzer der durch die Wasserkraft angetriebenen gewerblichen Anlage.<br />

VwGH 13.12.1928, Slg 15.448 (zu Stmk. WRG)<br />

9. Die Regelung der Benutzung von Gewässern zur Schiff- <strong>und</strong> Floßfahrt obliegt nicht der WRbeh,<br />

sondern der Schifffahrtsbehörde nach Maßgabe der schifffahrtsrechtlichen Bestimmungen.<br />

VfGH 15.12.1962, Slg 4330<br />

10. Die (erweiterte) Zuständigkeit der Agrarbehörden wird allein durch die im Gesetz umschriebene<br />

Qualität der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse begründet, über die zu entscheiden ist. Es<br />

muss sich um tatsächliche oder rechtliche Verhältnisse handeln, die zum Zwecke der Durchführung<br />

der Zusammenlegung in das Verfahren einbezogen werden müssen. Müssen die Verhältnisse in das<br />

Verfahren einbezogen werden, dann ist die Zuständigkeit der Agrarbehörden gegeben, andernfalls ist<br />

sie nicht gegeben.<br />

VfGH 4.3.1968, Slg 5668; 26.6.1968, Slg 5733<br />

11. Die Zuständigkeit der Agrarbehörden zur Einbeziehung von Angelegenheiten in ein Zusammenlegungsverfahren,<br />

die ansonsten in die Zuständigkeit anderer Behörden fallen, ist nur dann gegeben,<br />

wenn die Einbeziehung zum Zweck der Durchführung der Zusammenlegung unerlässlich ist.<br />

Andernfalls wäre nämlich die Zuständigkeit der Agrarbehörden schlechterdings für alle<br />

Entscheidungen über tatsächliche <strong>und</strong> rechtliche Verhältnisse im Zusammenlegungsgebiet gegeben.<br />

VwGH 2.6.1975, Slg 8836<br />

12. Wie sich aus § 74 Abs 2 Z 5 GewO ergibt, ist der Gewässerschutz im Rahmen eines<br />

Genehmigungsverfahrens nach § 77 bzw § 79 GewO - vorbehaltlich der Bestimmung des § 356b<br />

GewO - von der Gewerbebehörde nur dann wahrzunehmen, wenn nicht ohnedies eine Bewilligung auf<br />

Gr<strong>und</strong> wr Vorschriften vorgeschrieben ist. Die mit der WRG-Nov 1997 erfolgte Rücknahme der<br />

Bewilligungspflicht für bestimmte Indirekteinleiter vermag daher schon aus diesem Gr<strong>und</strong> die<br />

Tatbestandsvoraussetzungen des § 79c GewO des Wegfalles der Voraussetzungen für die<br />

Vorschreibung der fraglichen Auflagen nicht zu erfüllen.<br />

VwGH 2.2.2000, 99/04/0212 = wbl 2000/37<br />

Subsidiäre Gewässerschutzfunktion der GewO; wr Bewilligungsfreistellung bewirkt<br />

Handlungspflicht der Gewerbebehörde<br />

13. Eine ausdrückliche Anordnung des Inhaltes, dass Maßnahmen, die einer Bewilligungspflicht nach<br />

§ 29 Abs 1 AWG unterliegen, keiner (zusätzlichen) Bewilligung nach den im § 29 Abs 2 genannten<br />

Vorschriften mehr bedürfen, enthält das AWG nicht. Aus der Anordnung des § 29 Abs 2, dass der LH<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 219 von 390

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