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Judikatur - Institut für Wasserbau und Ingenieurhydrologie | TU Wien

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194<br />

Keinesfalls wird der Unternehmer des <strong>Wasserbau</strong>vorhabens in solchen Fällen als „technisches Hilfsorgan"<br />

der Behörde tätig.<br />

VwGH 25.4.1996, 95/07/0193 = RdU 31/1997<br />

9. Die spruchgemäße Verpflichtung, „die Herstellung von Erk<strong>und</strong>ungsschürfen ... zu dulden", steht mit<br />

der gesetzlichen Einschränkung des § 72 Abs.1 auf das unbedingt Notwendige nicht im Einklang.<br />

VwGH 14.5.1997, 96/07/0216 (Hinweis auf die sinngem anzuwendende Rsp zur<br />

ausreichenden Bestimmtheit von Leistungsbescheiden in Hauer/Leukauf, Handbuch des<br />

österr. Verwaltungsverfahrens 5 , 447 ff)<br />

10. Ein Zwangsrecht nach § 60 muss zur Erreichung des im öffentlichen Interesse gelegenen Zieles<br />

geeignet (adäquat) sein, darf nach Art <strong>und</strong> Umfang nicht unverhältnismäßig sein, <strong>und</strong> das angestrebte<br />

Ziel darf nicht durch andere - gelindere - Maßnahmen bzw Rechte zu erreichen sein. Insb scheidet die<br />

Einräumung eines Zwangsrechts für die im § 72 genannten gesetzlichen Verpflichtungen aus.<br />

VwGH 9.3.2000, 99/07/0094 (Hinweis auf Raschauer, Rz 7 zu § 60, <strong>und</strong> dort zit Rsp); stRsp<br />

11. Eingriffe in fremde Rechte, die durch ein bescheidmäßig verliehenes Wasserbenutzungsrecht<br />

bewirkt werden, haben schon aus Anlass der Bewilligung zu einem vermögensrechtlichen Ausgleich<br />

zu führen, der im Falle der Einräumung von Zwangsrechten in der nach § 60 Abs 2 vorgesehenen<br />

angemessenen Entschädigung <strong>und</strong> im Falle einer gütlichen Übereinkunft im Wege einer privatrechtlichen,<br />

über Antrag gem § 111 Abs 3 zu beurk<strong>und</strong>enden Vereinbarung erfolgt; auch die<br />

Bestimmung des § 72 Abs 1 sieht Entschädigungsansprüche vor.<br />

VwGH 29.6.2000, 99/07/0154<br />

12. Die Anforderungen an die ausreichende Bestimmtheit eines Bescheidspruches hängen von den<br />

Umständen des Einzelfalles ab. Die Festlegung der Anzahl <strong>und</strong> der Ausdehnung der Erk<strong>und</strong>ungsschürfe<br />

kann im Kontext mit der der Bescheidbegründung entnehmbaren Erforderlichkeit der<br />

Anlegung eines Schürfrasters mit einem beschriebenen Abstand der Schürfe zu einander als dazu<br />

ausreichend angesehen werden, den Betroffenen in seinem Anspruch auf Minimierung des Eingriffes<br />

in sein Eigentumsrecht auf das iSd § 72 Abs 1 unvermeidbar Notwendige zu schützen.<br />

VwGH 25.7.2002, 98/07/0178 (Hinweis auf VwGH 23.1.2002, 2001/07/0139 bis 0145)<br />

13. § 72 Abs 1 spricht als taugliche Adressaten einer Duldungspflicht nach dieser Gesetzesstelle die<br />

Eigentümer von Gr<strong>und</strong>stücken <strong>und</strong> die Wasserberechtigten an. Unter dem Begriff der „Wasserberechtigten"<br />

im Einleitungssatz der Bestimmung des § 72 Abs 1 können nach der Terminologie des<br />

WRG nur solche Berechtigungen verstanden werden, wie sie in § 12 Abs 2 neben dem Gr<strong>und</strong>eigentum<br />

als wr geschützte Rechte definiert werden, worunter nach der genannten Gesetzesstelle<br />

rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches <strong>und</strong> Nutzungsbefugnisse<br />

nach § 5 Abs 2 fallen.<br />

VwGH 17.10.2002, 98/07/0061<br />

14. Ein nach § 72 Abs 1 erlassener Auftrag zur Duldung bestimmter Maßnahmen zu den dort<br />

genannten Zwecken steht nach dem Wortlaut des Gesetzes unter der Bedingung der Erweislichkeit<br />

unbedingter Notwendigkeit der zu duldenden Maßnahmen.<br />

VwGH 17.10.2002, 98/07/0061 (Hinweis auf VwGH 14.5.1997, 96/07/0216)<br />

15. Die Frage, welcher Sachverhalt für die Entscheidung der Berufungsbehörde maßgebend ist, kann<br />

nur auf Gr<strong>und</strong> der im konkreten Fall anzuwendenden Verwaltungsvorschriften beantwortet werden,<br />

was auch für den für die Sachverhaltsfeststellung maßgebenden Zeitpunkt gilt. Der VwGH hat in<br />

vielen Entscheidungen zum Ausdruck gebracht, dass die Berufungsbehörden seit Erlassung des<br />

erstinstanzlichen Bescheides eingetretene Änderungen des Sachverhaltes zu berücksichtigen <strong>und</strong> auf<br />

neue, erst nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides eingetretene Umstände Bedacht zu<br />

nehmen haben. Dass der VwGH es in stRsp ablehnt, dem Umstand der Erfüllung einer erstinstanzlich<br />

aufgetragenen Leistungspflicht durch den Verpflichteten nach erstinstanzlicher Auftragserlassung<br />

rechtliche Bedeutung für den Inhalt der über den ergangenen Leistungsbefehl zu treffenden<br />

Berufungsentscheidung beizumessen, stellt keinen Widerspruch zu jener <strong>Judikatur</strong> dar, welche die<br />

Berücksichtigung im Berufungsverfahren eingetretener Sachverhaltsänderungen bei Erlassung der<br />

Berufungsentscheidung fordert. Den Umstand einer Erfüllung eines erstinstanzlichen Leistungsbefehles<br />

durch den Bescheidadressaten nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides für den<br />

Inhalt der über den Leistungsbefehl zu erlassenden Berufungsentscheidung als unbeachtlich zu<br />

beurteilen, ist schon aus Gründen des Rechtsschutzes geboten, der demjenigen, der ein Leistungsgebot<br />

befolgt, nicht gerade deswegen genommen werden darf.<br />

Anders verhält es sich in der Beurteilung der Frage, auf welchen Sachverhalt es ansonsten bei der<br />

Erlassung einer von der Berufungsbehörde zu treffenden Sachentscheidung ankommt, die ja rechtlich<br />

an die Stelle der unterinstanzlichen Entscheidung tritt. Diese Frage ist anhand der im konkreten Fall<br />

anzuwendenden Verwaltungsvorschriften zu beantworten. Wie dies der VwGH für den Fall eines nach<br />

§ 31 Abs 3, 4 oder 6 erlassenen Auftrages oder auch im Falle eines Ausspruches des in § 27 Abs 4<br />

vorgesehenen Rechtsverlustes so gesehen hat, kann auch für den Ausspruch einer Duldungspflicht<br />

nach § 72 Abs 1 dem Gesetz kein Hinweis darauf entnommen werden, dass im Fall der Bekämpfung<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 194 von 390

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