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Judikatur - Institut für Wasserbau und Ingenieurhydrologie | TU Wien

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19. Der - vom Gr<strong>und</strong>eigentum losgelöste - Erwerb der Betriebsanlage, mit der ein Wasserbenutzungsrecht<br />

verb<strong>und</strong>en ist, setzt eine sonderrechtsfähige <strong>und</strong> einem gesonderten Eigentumserwerb<br />

zugängliche Betriebsanlage voraus.<br />

VwGH 28.7.1994, 92/07/0154<br />

20. So genannte Zubehörsanlagen wie Anlagen zur Zu- <strong>und</strong> Ableitung des Wassers teilen das<br />

rechtliche Schicksal der eigentlichen Wasserbenutzungsanlage. Nichts anderes kann für Abwasserbeseitigungsanlagen<br />

gelten. Dies bedeutet, dass Kanalstränge, Pumpwerke etc. das rechtliche<br />

Schicksal des Hauptbauwerkes teilen. Hauptbauwerk <strong>und</strong> damit eigentliche Abwasserbeseitigungsanlage<br />

ist die Kläranlage. Kanal- <strong>und</strong> Pumpwerke stehen daher nicht deswegen, weil sie teilweise auf<br />

Gr<strong>und</strong>stücken eines Dritten angebracht sind, im Eigentum dieses Dritten, sondern im Eigentum des<br />

Eigentümers der Kläranlage.<br />

VwGH 29.6.1995, 95/07/0030, 0031 (Hinweis auf SZ 56/58)<br />

Hausanschlusskanäle sind hingegen Zubehör zur Liegenschaft (zum Objekt) <strong>und</strong> nicht Teil<br />

der öffentlichen Kanalisation<br />

21. § 22 Abs 1 schafft keinen vom Zivilrecht abweichenden Eigentumsbegriff, sondern knüpft am<br />

Eigentumsbegriff des Zivilrechts an.<br />

Wurde eine Anlage gr<strong>und</strong>fest <strong>und</strong> nicht als Überbau errichtet, dann ist eine bei Verkauf der Liegenschaft<br />

getroffene Vereinbarung, wonach das Eigentum an der Anlage beim Verkäufer verbleiben solle,<br />

rechtlich irrelevant, da die zwingende Bestimmung des § 297 ABGB durch Parteienvereinbarung nicht<br />

ausgeschaltet werden kann.<br />

VwGH 14.5.1997, 97/07/0012 (Hinweis auf VwGH 25.2.1992, 88/07/0107, OGH 12.1.1994,<br />

SZ 67/1, Pimmer in Schwimann, ABGB - Praxiskommentar, Rz 1 zu § 297 ABGB)<br />

22. Wasserbenutzungsrechte können auf einen Rechtsnachfolger nur im Einklang mit den Regeln des<br />

bürgerlichen Rechts übergehen. Mit der Erwerbsart körperlicher Übergabe kann daher weder Gr<strong>und</strong>eigentum<br />

noch das mit ihm verb<strong>und</strong>ene Wasserbenutzungsrecht erworben werden.<br />

VwGH 11.9.1997, 94/07/0131 (Hinweis auf VwGH 14.5.1997, 97/07/0012, mwN, sowie auf die<br />

bei Raschauer, Rz 3 zu § 12 zit Rsp)<br />

23. § 22 Abs 1 kommt erst dann zum Tragen, wenn die angestrebte wr Bewilligung erteilt worden ist.<br />

Für die Antragslegitimation enthält § 22 keine Bestimmung. Aus der Anordnung, dass bei ortsfesten<br />

Wasserbenutzungsrechten Wasserberechtigter der jeweilige Eigentümer der Betriebsanlage oder<br />

Liegenschaft, mit der diese Rechte verb<strong>und</strong>en sind, ist, könnte zwar der Schluss gezogen werden,<br />

dass eine wr Bewilligung nur dem Eigentümer jener Liegenschaft oder Anlage erteilt werden kann, mit<br />

der die Wasserbenutzungsrechte verb<strong>und</strong>en sein sollen. Daraus ließe sich weiter schließen, dass<br />

auch zur Antragstellung im WR-Verfahren nur eine solche Person befugt ist. Eine solche Schlussfolgerung<br />

verbietet sich aber schon deswegen, weil das WRG nicht ausschließt, dass im Wege von<br />

Vereinbarungen erst im Zuge des wr Verfahrens das Eigentum oder ein sonstiges Zugriffsrecht über<br />

die Liegenschaften <strong>und</strong> Anlagen, mit denen das Wasserrecht verb<strong>und</strong>en werden soll, erworben wird.<br />

Auch die Enteignungsbestimmungen ermöglichen es, ein solches Zugriffsrecht erst mit dem Abschluss<br />

des wr Verfahrens zu erwerben.<br />

VwGH 23.11.2000, 2000/07/0243<br />

Auch der Nichteigentümer darf um wr Bewilligung ansuchen, die ihm aber nur erteilt werden<br />

kann, wenn der Gr<strong>und</strong>eigentümer zivilrechtlich wirksam zustimmt oder durch ein Zwangsrecht<br />

zur Duldung verhalten wird. Ist bei Erteilung der Bewilligung der Antragsteller nicht Eigentümer<br />

von Gr<strong>und</strong>stück oder Anlage, dann darf eine Verbindung nach § 22 nicht ausgesprochen<br />

werden; das Wasserbenutzungsrecht ist dann nur ein höchstpersönliches, nicht<br />

übertragbares Recht (eine fälschlich ausgesprochene Verbindung wäre wirkungslos); vgl<br />

oben OGH 19.10.1993, 1 Ob 43/92<br />

24. § 22 bindet die Befugnis zur Stellung eines Antrages auf Verleihung eines Wasserbenutzungsrechts<br />

nicht an das Eigentum einer bestimmten Liegenschaft oder Anlage. Ist die Antragstellung nicht<br />

an das Eigentum an einer bestimmten Liegenschaft geb<strong>und</strong>en, dann kann die mit der Antragstellung<br />

verb<strong>und</strong>ene Parteistellung im wr Verfahren auch nicht durch den Verlust einer Liegenschaft verloren<br />

gehen; dies auch dann nicht, wenn es sich dabei um jene Liegenschaft handelt, auf der sich die<br />

Anlage befindet. Auch der Umstand, dass die Behörde das Wasserbenutzungsrecht mit dieser<br />

Liegenschaft verb<strong>und</strong>en hat, ändert daran nichts.<br />

VwGH 23.11.2000, 2000/07/0243<br />

Eine wr Bewilligung kann einem Dritten nur erteilt werden, wenn der Gr<strong>und</strong>eigentümer<br />

zustimmt oder durch ein Zwangsrecht zur Duldung verhalten werden kann. Ist bei Erteilung<br />

der Bewilligung der Antragsteller nicht Eigentümer von Gr<strong>und</strong>stück oder Anlage, dann darf<br />

eine Verbindung nach § 22 nicht ausgesprochen werden; das Wasserbenutzungsrecht ist<br />

dann nur ein höchstpersönliches, nicht übertragbares Recht. Eine fälschlich ausgesprochene<br />

Verbindung wäre wirkungslos; vgl auch oben OGH 19.10.1993, 1 Ob 43/92<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 73 von 390

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