07.01.2015 Aufrufe

Judikatur - Institut für Wasserbau und Ingenieurhydrologie | TU Wien

Judikatur - Institut für Wasserbau und Ingenieurhydrologie | TU Wien

Judikatur - Institut für Wasserbau und Ingenieurhydrologie | TU Wien

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

43<br />

15. Gestattet der Schutz der Gewässer (wegen günstiger Vorflutverhältnisse) eine befristete, nicht<br />

dem Stand der Technik entsprechende Einleitung mangelhaft gereinigter Abwässer, dann entspricht<br />

eine Abweisung des Antrages (allein) wegen Widerspruches zum Erfordernis der Einhaltung des<br />

Standes der Technik nicht dem Gesetz.<br />

VwGH 13.12.2001, 2000/07/0246<br />

16. Da nach fachlich nicht widerlegter Aussage des Amtssachverständigen ein stehendes Gewässer<br />

wegen der stärkeren Belastung des Sauerstoffhaushaltes durch die eingetragenen chemischen <strong>und</strong><br />

biochemisch abbaubaren Substanzen strengere Ablaufgrenzwerte bedingt, ist die Auffassung, dass<br />

die - nicht auf stehende Gewässer anzuwendende - AAEV <strong>und</strong> die AEV Stärkeerzeugung den Stand<br />

der Technik der Abwasserreinigung wiedergäben, <strong>und</strong> daher besonders gravierende Gründe vorliegen<br />

müssten, damit Abweichungen von diesen Werten vorgeschrieben werden könnten, nicht zutreffend.<br />

VwGH 25.4.2002, 99/07/0135 = RdU-LSK 2003/8 (Bodensee-Reinhaltungsrichtlinien)<br />

§ 13 - Maß <strong>und</strong> Art der Wasserbenutzung<br />

Abs 1<br />

1. Die durch das Gesetz gebotene Rücksicht auf den wechselnden Wasserstand ist auf die<br />

erfahrungsgemäß eintretenden Wasserstände zu beziehen.<br />

VwGH 13.12.1894, Slg 8244<br />

2. Der Konsenswille ist nach den Verhältnissen zur Zeit der Erteilung der Bewilligung zu beurteilen.<br />

VwGH 10.2.1904, Slg 2364; 7.7.1904, Slg 2816<br />

3. Es widerstreitet dem WRG, ein Wasserrecht einer Person über den eigenen Bedarf ihrer Anlage<br />

hinaus in einem Maße zu verleihen, das es möglich macht, die Befugnis einer anderen Person für ihre<br />

Zwecke zu überlassen.<br />

VwGH 24.9.1918, Slg 12.195 (zu Schles. WRG)<br />

4. Das Maß der Wasserbenutzung darf nie über den Bedarf des Bewerbers hinausgehen <strong>und</strong> muss<br />

auch das zur Disposition stehende Wasserquantum entsprechend berücksichtigen.<br />

VwGH 8.11.1918, Slg 12.208 (zu Böhm. WRG)<br />

5. Es widerspricht nicht dem WRG, ein den formellen gesetzlichen Erfordernissen entsprechendes<br />

Projekt durch Bestimmung des Maßes der Wasserbenutzung <strong>und</strong> durch Auflagen zu beschränken <strong>und</strong><br />

zu modifizieren <strong>und</strong> erforderlichenfalls auch Mängel des Projektes während des Verfahrens zu<br />

verbessern. Die Unterlassung der Nachforderung korrigierter, der Bewilligung entsprechender<br />

Projektsunterlagen vermag Rechte Dritter nicht zu berühren.<br />

VwGH 26.3.1985, 84/07/0349; stRsp<br />

6. Nur das Maß der Wasserbenutzung <strong>und</strong> nicht der Bedarf des Unternehmens ist gem § 13<br />

Gegenstand der wr Bewilligung.<br />

VwGH 22.10.1985, 83/07/0132<br />

Der Bedarf ist aber für die Bestimmung des Maßes der Wasserbenutzung maßgeblich (siehe -<br />

explizit - WRG-Nov 1990)<br />

7. Lässt das (Landes-)Kanalgesetz eine Ausnahme vom Anschluss an die Gemeindekanalisation zu,<br />

dann kann die Erteilung der wr Bewilligung für eine geplante Einzelabwasserbeseitigung nicht mit der<br />

Begründung verweigert werden, es bestehe kein Bedarf, weil der Antragsteller ohnedies zum<br />

Anschluss an die Gemeindekanalisation verpflichtet sei.<br />

VwGH 2.2.1994, 93/07/0131; 18.3.1994, 93/07/0132, 0133; 17.10.2002, 2001/07/0095<br />

Vgl auch Rsp zu § 32 Abs 1<br />

8. § 13 betreffend Festsetzung des Maßes der Wasserbenutzung findet nur auf bewilligungspflichtige<br />

Wasserbenutzungen Anwendung.<br />

VwGH 23.5.1995, 94/07/0162<br />

Eine Bestimmung des Maßes der Wasserbenutzung für gem §§ 5 <strong>und</strong> 9 Abs 2 bewilligungsfreie<br />

Wassernutzungen kommt daher nicht in Betracht<br />

9. Vorrangiges Ziel der Bestimmung des § 13 Abs 1 ist der sparsame, den größtmöglichen wasserwirtschaftlichen<br />

Handlungsspielraum gewährleistende Umgang mit der Ressource Wasser. Im<br />

Interesse dieses Zieles bestehen wr Vorschriften, denen der Zweck entnommen werden kann, ein<br />

Horten von Wasserrechten zu vermeiden.<br />

VwGH 11.7.1996, 94/07/0001<br />

Vgl auch §§ 21 Abs 1 sowie 105 Abs 1 lit h<br />

10. Der nach § 13 Abs 1 maßgebende Bedarf eines Bewerbers zur Durchführung eines Pumpversuches<br />

rechtfertigt sich in der gebotenen sinngemäßen Anwendung des § 13 Abs 1 auf die<br />

Bestimmung des § 56 Abs 1 schon daraus, dass das in einem Gr<strong>und</strong>stück enthaltene unterirdische<br />

Wasser gem § 3 Abs 1 lit a dem Gr<strong>und</strong>eigentümer gehört, dem die Nutzung seines Gr<strong>und</strong>wassers<br />

nach Maßgabe der Bestimmung des § 10 eingeräumt ist. Das Informationsbedürfnis des Gr<strong>und</strong>-<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 43 von 390

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!