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Judikatur - Institut für Wasserbau und Ingenieurhydrologie | TU Wien

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14<br />

14. Zur gesetzlichen Einschränkung der Dispositionsbefugnis des Gewässereigentümers zählt auch<br />

die Duldung des so genannten „kleinen Gemeingebrauches" gem § 8 Abs 2.<br />

OGH 21.10.1987, 1 Ob 33/87<br />

15. Die für die Nutzung eines Wasservorkommens bereits erteilten wr Bewilligungen verringern die für<br />

einen Neubewerber rechtlich zur Verfügung stehende Wassermenge, soweit die angestrebte Nutzung<br />

durch Überschreitung der Summe der Auswirkungen aller bestehenden Berechtigungen Rechte Dritter<br />

zu beeinträchtigen vermag.<br />

VwGH 4.7.1989, 88/07/0135<br />

Bedeutung des Ist-Zustandes (<strong>und</strong> Summationseffektes) für Bewilligungsfreiheit <strong>und</strong><br />

Bewilligungsfähigkeit in Abhängigkeit von den Umständen des Einzelfalles<br />

16. Als eine durch besondere Rechtstitel begründete Beschränkung der Benutzung eines Privatgewässers<br />

kommt auch ein ersessenes Wasserbezugsrecht in Frage.<br />

VwGH 19.9.1989, 86/07/0046; 17.10.2002, 2000/07/0046<br />

17. Inhalt einer Reallast - die auch ersessen werden kann - kann auch die Verpflichtung zur Wasserzufuhr<br />

zu einer bestimmten Wasserversorgungsanlage bilden.<br />

OGH 20.9.1989, 1 Ob 14, 15/89<br />

18. Am Wesen einer Dienstbarkeit ändert sich nichts, wenn der Belastete zu gewissen positiven<br />

Leistungen verhalten ist, soweit diese bloß Mittel zum Zweck sind. Selbst wenn der Belastete zur<br />

Erhaltung gewisser Anlagen verpflichtet ist, ändert dies nichts daran, dass das Recht selbst als<br />

Dienstbarkeit zu beurteilen ist.<br />

OGH 15.11.1989, 1 Ob 40, 41/89<br />

19. Die wr Bewilligung kann aus dem Gr<strong>und</strong>e des § 5 Abs 1 Satz 2 nur bei Vorliegen der zivilrechtlichen<br />

Einwilligung durch den Verwalter des öffentlichen Wassergutes erteilt werden, ohne dass<br />

die Gründe, aus denen der Verwalter des öffentlichen Wassergutes die zivilrechtliche Einwilligung<br />

versagt, im wr Verfahren von Interesse wären.<br />

VwGH 11.7.1996, 93/07/0144 (Bewilligung nach § 38; Hinweis auf VwGH 14.3.1995,<br />

94/07/0005); 25.7.2002, 2001/07/0069 (Bewilligung gem § 32)<br />

Gilt gleichermaßen für private Eigentümer des Gewässerbettes<br />

20. Das Recht, eine bewilligungspflichtige - <strong>und</strong> auch bewilligte - Wasserleitung mit zu benützen,<br />

begründet keine Befugnis zur Benutzung eines Privatgewässers iSd § 5 Abs 2.<br />

VwGH 23.4.1998, 98/07/0041<br />

21. Für die Geltendmachung des Rechts einer Nutzungsbefugnis nach § 5 Abs 2 ist es nicht<br />

erforderlich, dass der Berechtigte von der ihm zustehenden Nutzungsbefugnis auch tatsächlich<br />

Gebrauch macht; es genügt vielmehr, dass durch das beantragte Wasserbenutzungsrecht die künftige<br />

Ausübung dieser Befugnis beeinträchtigt wird.<br />

VwGH 6.8.1998, 97/07/0014; 28.6.2001, 2000/07/0248 = RdU-LSK 2002/39; 21.3.2002,<br />

2001/07/0169; stRsp<br />

22. Gr<strong>und</strong>sätzlich kann auch die Möglichkeit einer Beeinträchtigung des Gr<strong>und</strong>wassers dem Gr<strong>und</strong>eigentümer<br />

(unter Berufung auf § 5 Abs 2) Parteistellung im WR-Verfahren verschaffen, auch wenn er<br />

das Gr<strong>und</strong>wasser nicht nützt.<br />

VwGH 6.8.1998, 97/07/0014; 28.6.2001, 2000/07/0248 = RdU-LSK 2002/39; 21.3.2002,<br />

2001/07/0169; stRsp<br />

23. Wird mit der (Wasser-)Dienstbarkeit nicht eine ausschließliche Nutzungsbefugnis des Eigentümers<br />

des herrschenden Gutes begründet, bleibt die über die Dienstbarkeit hinausgehende Nutzung beim<br />

Gr<strong>und</strong>eigentümer (§ 3 Abs 1 lit a). Durch Verfügung des Gr<strong>und</strong>eigentümers wird nur dann in die<br />

Nutzungsbefugnis des Dritten eingegriffen, wenn sein Nutzungsanteil beeinträchtigt würde.<br />

VwGH 16.9.1999, 99/07/0058<br />

24. Ausgehend von einer Mindestwasserführung des Gerinnes im Ausmaß von 10 l/s wird mit der<br />

Bewilligung einer Entnahme von Wasser im Ausmaß von 2 l/s an Personen, denen das Gewässer<br />

nach Maßgabe der Bestimmung des § 3 Abs 1 lit e iVm § 9 Abs 3 zur Hälfte gehört, ein Dritter in der<br />

Nutzung des ihm gehörenden Hälfteanteils des betroffenen Gewässers nach § 5 Abs 2 nicht verletzt.<br />

VwGH 9.3.2000, 99/07/0193<br />

25. § 12 Abs 2 enthält drei voneinander zu unterscheidende Tatbestände, die als bestehende Rechte<br />

anzusehen sind, nämlich rechtmäßig geübte Wassernutzungen, Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs 2<br />

<strong>und</strong> das Gr<strong>und</strong>eigentum. Alle diese bestehenden Rechte iSd § 12 Abs 2 vermitteln auf Gr<strong>und</strong> des<br />

§ 102 Abs 1 lit b in einem WR-Verfahren Parteistellung, sofern durch das zur Bewilligung anstehende<br />

Vorhaben eine Berührung dieser Rechte möglich ist.<br />

VwGH 18.1.2001, 2000/07/0090, 0212 = RdU 2001/69; stRsp<br />

26. Der bloße Wortlaut des § 29 Abs 5 Z 3 AWG („Inhaber rechtmäßig geübter Wassernutzungen gem<br />

§ 12 Abs 2“ WRG) ließe eine Auslegung dahin zu, dass damit nur der erste Tatbestand des § 12<br />

Abs 2 zum Anknüpfungspunkt für die Einräumung der Parteistellung gemacht wird, nicht aber der<br />

weitere Tatbestand der „Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs 2“. Eine solche Auslegung verbietet sich<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 14 von 390

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