Judikatur - Institut für Wasserbau und Ingenieurhydrologie | TU Wien
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bewilligungsfreien Einwirkungen nur dann gesprochen werden kann, wenn diese einer zweckentsprechenden<br />
Nutzung des Gewässers nicht im Wege stehen.<br />
VwGH 19.3.1998, 97/07/0131 = ZfVB 1999/3, E 1145 (Hinweis auf VwGH 3.12.1985,<br />
84/07/0364, 19.6.1990, 88/07/0093, 10.12.1991, 91/07/0151); stRsp<br />
54. Nur wenn nach dem natürlichen Lauf der Dinge durch die Beschneiung von Gr<strong>und</strong>stücken mit<br />
Schnee, der aus dem Wasser eines Oberflächengewässers gewonnen wird, mit einer Gewässerverunreinigung<br />
nicht zu rechnen ist, bedarf die Beschneiung selbst keiner wr Bewilligung.<br />
VwGH 10.12.1998, 98/07/0034<br />
Beschneiungsanlagen sind wr bewilligungspflichtig, soweit sie mit einer Wasserentnahme aus<br />
einem Gewässer verb<strong>und</strong>en sind (§§ 9, 10), die Beschneiung selbst begründet eine<br />
Bewilligungspflicht nach § 32 bei gewässerbeeinträchtigenden Beimengungen zum<br />
Beschneiungswasser bzw. bei Verwendung von belastetem Oberflächenwasser<br />
55. Von Geringfügigkeit kann bei der Gefahr des Eindringens von Mineralöl in das Gr<strong>und</strong>wasser keine<br />
Rede sein.<br />
VwGH 18.2.1999, 99/07/0007 (Hinweis auf VwGH 15.9.1987, 87/07/0089); 23.5.2002,<br />
2001/07/0109 = RdU-LSK 2003/6 (Hinweis auf VwGH 13.4.2000, 99/07/0214, mwN, <strong>und</strong><br />
28.2.1996, 95/07/0079, mwN); stRsp<br />
56. Der Begriff „Ableitung" iSd Gewässerschutz-Richtlinie 76/464/EWG ist dahin auszulegen, dass<br />
darunter die Emission verunreinigter Dämpfe fällt, die sich auf oberirdischen Gewässern niederschlagen.<br />
Auf die Entfernung zwischen diesen Gewässern <strong>und</strong> dem Ort, an dem die verunreinigten<br />
Dämpfe frei werden, kommt es nur für die Beurteilung der Frage an, ob es auszuschließen ist, dass<br />
die Verschmutzung der Gewässer nach allgemeiner Erfahrung als vorhersehbar angesehen werden<br />
kann, <strong>und</strong> folglich dafür, zu verhindern, dass die Verschmutzung dem Urheber der Dämpfe<br />
zugerechnet wird.<br />
Der Begriff „Ableitung" iSd Rl 76/464/EWG ist dahin auszulegen, dass darunter die Emission<br />
verunreinigter Dämpfe fällt, die sich erst auf dem Boden <strong>und</strong> auf den Dächern niederschlagen <strong>und</strong><br />
dann über einen Regenabzugskanal in die oberirdischen Gewässer gelangen. Dabei kommt es nicht<br />
darauf an, ob der fragliche Kanal der betreffenden Einrichtung oder einem Dritten gehört.<br />
EuGH 29.9.1999, C-231/97; Kind in ÖBZ 2/2000, 18<br />
Der Schlussfolgerung von Kind, dass derartige Emissionen jedenfalls einer wr Bewilligung<br />
bedürfen, kann so nicht zugestimmt werden: § 32 WRG setzt eine regelmäßige <strong>und</strong> typische<br />
(quasi projektsgemäße) mehr als bloß geringfügige Einwirkung auf Gewässer – einen planmäßigen<br />
Angriff auf die Wassergüte - voraus, Auffangtatbestand für die hiedurch nicht<br />
erfassten Fälle wären partiell möglicherweise § 74 GewO bzw. Luftreinhaltevorschriften.<br />
Mit der WRRL werden allerdings nun auch derartige Sachverhalte erfasst <strong>und</strong> sind in<br />
Maßnahmenprogrammen zu behandeln (vgl §§ 55e ff idFd WRG-Nov 2003)<br />
57. Der Begriff „Ableitung" iSd Rl 76/464/EWG ist so zu verstehen, dass er jede einer Person<br />
zurechenbare Handlung bezeichnet, durch die unmittelbar oder mittelbar einer der gefährlichen Stoffe<br />
aus der Liste I oder aus der Liste II in die Gewässer eingeleitet wird, auf die diese Rl anwendbar ist.<br />
Der Begriff „Verschmutzung" in Art 5 Abs 1 der Gr<strong>und</strong>wasserschutz-Rl 86/280/EWG hingegen umfasst<br />
nicht derartige Ableitungen, sondern jene Fälle, in denen die Verschmutzung gerade wegen ihres<br />
diffusen Charakters nicht einer Person zugerechnet werden <strong>und</strong> deshalb nicht Gegenstand einer<br />
vorherigen Genehmigung sein kann. Weil somit eine Genehmigungspflicht hier nicht in Betracht<br />
kommt, sind die Mitgliedstaaten zu entsprechenden Sonderprogrammen verpflichtet, die nicht auf Rl<br />
76/464/EWG, sondern auf Art. 235 EGV beruhen.<br />
Der Begriff „Ableitung" iSd Rl 76/464/EWG umfasst daher nicht die Verschmutzungen, die aus den in<br />
Art 5 Abs 1 der Rl 86/280/EWG bezeichneten nennenswerten Quellen, einschließlich der vielfältigen<br />
<strong>und</strong> diffusen Quellen stammen.<br />
Die Verschmutzung oberirdischer Gewässer durch Freisetzung von Kreosot aus in diesen Gewässern<br />
eingebrachten Holzpfählen stellt somit eine „Ableitung" iSd Rl 76/464/EWG dar, für die das Gemeinschaftsrecht<br />
eine Genehmigungsregelung vorschreibt.<br />
EuGH 29.9.1999, C-232/97 = Wasser & Boden 52, 1+2/2000, 89<br />
Dem entspricht der Genehmigungsvorbehalt des § 32 WRG<br />
Mit der WRRL werden nun auch derartige Sachverhalte erfasst <strong>und</strong> sind in Maßnahmenprogrammen<br />
zu behandeln (vgl §§ 55e ff indFd WRG-Nov 2003)<br />
58. Ob eine Gewässerverunreinigung gegeben ist, ist nach § 30 Abs 2 [nun Abs 3 Z 1] <strong>und</strong> nicht nach<br />
der Zielnorm des § 30 Abs 1 zu bestimmen. Für die Frage, ob eine Einleitung eine Verletzung des<br />
§ 32 darstellt, bedarf es daher keiner Ermittlungen darüber, ob damit Auswirkungen iSd § 30 Abs 1<br />
verb<strong>und</strong>en sind. Vielmehr kommt es darauf an, ob die natürliche Beschaffenheit des Wassers<br />
beeinträchtigt wird.<br />
Dies entspricht - bei Grauwässern - allgemeinen Erfahrungsgr<strong>und</strong>sätzen. Daran ändert auch der<br />
Umstand nichts, dass der Vorfluter bereits durch andere Einleiter beeinträchtigt ist.<br />
<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 124 von 390