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Judikatur - Institut für Wasserbau und Ingenieurhydrologie | TU Wien

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bewilligungsfreien Einwirkungen nur dann gesprochen werden kann, wenn diese einer zweckentsprechenden<br />

Nutzung des Gewässers nicht im Wege stehen.<br />

VwGH 19.3.1998, 97/07/0131 = ZfVB 1999/3, E 1145 (Hinweis auf VwGH 3.12.1985,<br />

84/07/0364, 19.6.1990, 88/07/0093, 10.12.1991, 91/07/0151); stRsp<br />

54. Nur wenn nach dem natürlichen Lauf der Dinge durch die Beschneiung von Gr<strong>und</strong>stücken mit<br />

Schnee, der aus dem Wasser eines Oberflächengewässers gewonnen wird, mit einer Gewässerverunreinigung<br />

nicht zu rechnen ist, bedarf die Beschneiung selbst keiner wr Bewilligung.<br />

VwGH 10.12.1998, 98/07/0034<br />

Beschneiungsanlagen sind wr bewilligungspflichtig, soweit sie mit einer Wasserentnahme aus<br />

einem Gewässer verb<strong>und</strong>en sind (§§ 9, 10), die Beschneiung selbst begründet eine<br />

Bewilligungspflicht nach § 32 bei gewässerbeeinträchtigenden Beimengungen zum<br />

Beschneiungswasser bzw. bei Verwendung von belastetem Oberflächenwasser<br />

55. Von Geringfügigkeit kann bei der Gefahr des Eindringens von Mineralöl in das Gr<strong>und</strong>wasser keine<br />

Rede sein.<br />

VwGH 18.2.1999, 99/07/0007 (Hinweis auf VwGH 15.9.1987, 87/07/0089); 23.5.2002,<br />

2001/07/0109 = RdU-LSK 2003/6 (Hinweis auf VwGH 13.4.2000, 99/07/0214, mwN, <strong>und</strong><br />

28.2.1996, 95/07/0079, mwN); stRsp<br />

56. Der Begriff „Ableitung" iSd Gewässerschutz-Richtlinie 76/464/EWG ist dahin auszulegen, dass<br />

darunter die Emission verunreinigter Dämpfe fällt, die sich auf oberirdischen Gewässern niederschlagen.<br />

Auf die Entfernung zwischen diesen Gewässern <strong>und</strong> dem Ort, an dem die verunreinigten<br />

Dämpfe frei werden, kommt es nur für die Beurteilung der Frage an, ob es auszuschließen ist, dass<br />

die Verschmutzung der Gewässer nach allgemeiner Erfahrung als vorhersehbar angesehen werden<br />

kann, <strong>und</strong> folglich dafür, zu verhindern, dass die Verschmutzung dem Urheber der Dämpfe<br />

zugerechnet wird.<br />

Der Begriff „Ableitung" iSd Rl 76/464/EWG ist dahin auszulegen, dass darunter die Emission<br />

verunreinigter Dämpfe fällt, die sich erst auf dem Boden <strong>und</strong> auf den Dächern niederschlagen <strong>und</strong><br />

dann über einen Regenabzugskanal in die oberirdischen Gewässer gelangen. Dabei kommt es nicht<br />

darauf an, ob der fragliche Kanal der betreffenden Einrichtung oder einem Dritten gehört.<br />

EuGH 29.9.1999, C-231/97; Kind in ÖBZ 2/2000, 18<br />

Der Schlussfolgerung von Kind, dass derartige Emissionen jedenfalls einer wr Bewilligung<br />

bedürfen, kann so nicht zugestimmt werden: § 32 WRG setzt eine regelmäßige <strong>und</strong> typische<br />

(quasi projektsgemäße) mehr als bloß geringfügige Einwirkung auf Gewässer – einen planmäßigen<br />

Angriff auf die Wassergüte - voraus, Auffangtatbestand für die hiedurch nicht<br />

erfassten Fälle wären partiell möglicherweise § 74 GewO bzw. Luftreinhaltevorschriften.<br />

Mit der WRRL werden allerdings nun auch derartige Sachverhalte erfasst <strong>und</strong> sind in<br />

Maßnahmenprogrammen zu behandeln (vgl §§ 55e ff idFd WRG-Nov 2003)<br />

57. Der Begriff „Ableitung" iSd Rl 76/464/EWG ist so zu verstehen, dass er jede einer Person<br />

zurechenbare Handlung bezeichnet, durch die unmittelbar oder mittelbar einer der gefährlichen Stoffe<br />

aus der Liste I oder aus der Liste II in die Gewässer eingeleitet wird, auf die diese Rl anwendbar ist.<br />

Der Begriff „Verschmutzung" in Art 5 Abs 1 der Gr<strong>und</strong>wasserschutz-Rl 86/280/EWG hingegen umfasst<br />

nicht derartige Ableitungen, sondern jene Fälle, in denen die Verschmutzung gerade wegen ihres<br />

diffusen Charakters nicht einer Person zugerechnet werden <strong>und</strong> deshalb nicht Gegenstand einer<br />

vorherigen Genehmigung sein kann. Weil somit eine Genehmigungspflicht hier nicht in Betracht<br />

kommt, sind die Mitgliedstaaten zu entsprechenden Sonderprogrammen verpflichtet, die nicht auf Rl<br />

76/464/EWG, sondern auf Art. 235 EGV beruhen.<br />

Der Begriff „Ableitung" iSd Rl 76/464/EWG umfasst daher nicht die Verschmutzungen, die aus den in<br />

Art 5 Abs 1 der Rl 86/280/EWG bezeichneten nennenswerten Quellen, einschließlich der vielfältigen<br />

<strong>und</strong> diffusen Quellen stammen.<br />

Die Verschmutzung oberirdischer Gewässer durch Freisetzung von Kreosot aus in diesen Gewässern<br />

eingebrachten Holzpfählen stellt somit eine „Ableitung" iSd Rl 76/464/EWG dar, für die das Gemeinschaftsrecht<br />

eine Genehmigungsregelung vorschreibt.<br />

EuGH 29.9.1999, C-232/97 = Wasser & Boden 52, 1+2/2000, 89<br />

Dem entspricht der Genehmigungsvorbehalt des § 32 WRG<br />

Mit der WRRL werden nun auch derartige Sachverhalte erfasst <strong>und</strong> sind in Maßnahmenprogrammen<br />

zu behandeln (vgl §§ 55e ff indFd WRG-Nov 2003)<br />

58. Ob eine Gewässerverunreinigung gegeben ist, ist nach § 30 Abs 2 [nun Abs 3 Z 1] <strong>und</strong> nicht nach<br />

der Zielnorm des § 30 Abs 1 zu bestimmen. Für die Frage, ob eine Einleitung eine Verletzung des<br />

§ 32 darstellt, bedarf es daher keiner Ermittlungen darüber, ob damit Auswirkungen iSd § 30 Abs 1<br />

verb<strong>und</strong>en sind. Vielmehr kommt es darauf an, ob die natürliche Beschaffenheit des Wassers<br />

beeinträchtigt wird.<br />

Dies entspricht - bei Grauwässern - allgemeinen Erfahrungsgr<strong>und</strong>sätzen. Daran ändert auch der<br />

Umstand nichts, dass der Vorfluter bereits durch andere Einleiter beeinträchtigt ist.<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 124 von 390

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