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Judikatur - Institut für Wasserbau und Ingenieurhydrologie | TU Wien

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334<br />

85. Sind Feststellungen darüber, welche Bestimmungen des WRG übertreten wurden, unterblieben,<br />

dann fehlt es an einer wesentlichen Voraussetzung, um die Rechtmäßigkeit des erteilten wasserpolizeilichen<br />

Auftrags überprüfen zu können.<br />

VwGH 21.3.2002, 2000/07/0056; 27.5.2003, 2002/07/0090<br />

86. Die Erteilung eines wasserpolizeilichen Auftrages nach § 138 Abs 1 lit a erfordert, wenn nicht ein<br />

Verlangen eines Betroffenen vorliegt, das Vorliegen eines öffentlichen Interesses.<br />

VwGH 21.3.2002, 2001/07/0174; stRsp<br />

87. Ein Auftrag nach § 32 Abs 1 AWG, der eine GesmbH, über deren Vermögen der Konkurs eröffnet<br />

worden ist, als Verpflichtete nennt, bezieht sich zur Gänze auf deren konkursverfangenes Vermögen,<br />

weil die Erfüllung dieses Auftrages auf Gr<strong>und</strong> der dadurch entstehenden Kosten die Konkursmasse<br />

vermindert. Auf Gr<strong>und</strong> der Gleichartigkeit der vermögensmäßigen Auswirkungen kann diese Aussage<br />

auch sinngemäß auf wasserpolizeiliche Aufträge nach § 138 Abs 1 lit a übertragen werden.<br />

Gem § 1 Abs 1 KO wird durch die Eröffnung des Konkurses das gesamte der Exekution unterworfene<br />

Vermögen, das dem Gemeinschuldner zu dieser Zeit gehört hat, oder das er während des Konkurses<br />

erlangt hat (Konkursmasse), dessen freier Verfügung entzogen. Die Konkurseröffnung beseitigt nicht<br />

die Rechtsfähigkeit des Gemeinschuldners; dieser bleibt vielmehr parteifähig <strong>und</strong> behält auch die<br />

Sachlegitimation <strong>und</strong> ist gr<strong>und</strong>sätzlich prozessfähig. Lediglich hinsichtlich des durch die Konkurseröffnung<br />

seiner freien Verfügung entzogenen Vermögens (Konkursmasse) ist der Gemeinschuldner<br />

verfügungsunfähig <strong>und</strong> daher insoweit auch prozessunfähig.<br />

Der Masseverwalter als gesetzlicher Vertreter des Gemeinschuldners mit Beschränkung auf die<br />

Konkursmasse hat insoweit auch den Gemeinschuldner im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde zu<br />

vertreten.<br />

Nach § 14 Abs 1 KO sind Forderungen, die nicht auf eine Geldleistung gerichtet sind oder deren<br />

Geldbetrag unbestimmt oder nicht in inländischer Währung festgesetzt ist, nach ihrem Schätzwert in<br />

inländischer Währung zur Zeit der Konkurseröffnung geltend zu machen. Die Eröffnung eines<br />

Konkurses über das Vermögen einer Person macht ein Verwaltungsverfahren, insb ein solches,<br />

welches einen Auftrag nach § 138 zum Ziel <strong>und</strong> Inhalt hat, gegen einen Gemeinschuldner (vertreten<br />

durch den Masseverwalter) nicht unzulässig. Dem steht auch § 14 KO nicht entgegen. Die §§ 14 ff KO<br />

regeln nämlich die Behandlung von „Forderungen" im Konkursverfahren. Ein wasserpolizeilicher<br />

Auftrag nach § 138 stellt jedoch keine Forderung iSd vorgenannten Gesetzesstellen der Konkursordnung<br />

dar, es handelt sich hiebei vielmehr um eine Vollziehungsverfügung, weil mit diesem Auftrag<br />

der Behörde die Möglichkeit gegeben werden soll, den vom Gesetz gewollten Zustand erforderlichenfalls<br />

mit Mitteln des Verwaltungszwanges herzustellen. Durch einen solchen Auftrag wird die im § 138<br />

näher umschriebene Verpflichtung nicht erst begründet, sondern nur konkretisiert.<br />

Die Tatsache, dass über das Vermögen der Gemeinschuldnerin der Konkurs eröffnet worden ist, setzt<br />

sie nicht rechtlich zur Entsorgung außer Stande. Dem Vorbringen, dass die „Konkursmasse" weder<br />

über das erforderliche qualifizierte Personal noch über die Möglichkeit zur Entsorgung <strong>und</strong> die<br />

notwendigen finanziellen Mittel dazu verfüge, ist zu entgegnen, dass Zumutbarkeitsüberlegungen<br />

wirtschaftlicher Art in der Beurteilung der Erforderlichkeit der Erlassung eines Auftrages gem § 138<br />

keinen Raum haben.<br />

Das Verfahren nach § 138 hat die Erlassung eines Leistungsbescheides <strong>und</strong> somit eines Exekutionstitels,<br />

nicht jedoch eine allfällige Ersatzvornahme zum Gegenstand. Demnach kommt auch dem<br />

Vorbringen betreffend die konkursrechtliche Einordnung der Kosten einer Ersatzvornahme keine<br />

Relevanz zu.<br />

VwGH 18.9.2002, 99/07/0104 (mit Hinweis auf VwGH 28.6.1976, VwSlg Nr. 9098/A,<br />

29.11.1965, Slg NF Nr 6.809/A, <strong>und</strong> 23.5.1996, 96/07/0071)<br />

88. Dass das Bestandsverhältnis betreffend das Gr<strong>und</strong>stück, auf dem sich Ablagerungen befinden,<br />

gelöst wurde, bewirkt keine Rechtswidrigkeit des Bescheides, weil ein aufrechtes Bestandsverhältnis<br />

keine Voraussetzung für einen Auftrag gem § 138 darstellt. Dies gilt sinngemäß auch für die<br />

Einstellung der unternehmerischen Tätigkeit.<br />

VwGH 18.9.2002, 99/07/0104<br />

89. Eine Betriebsschließung sieht § 138 nicht vor.<br />

VwGH 18.9.2002, 2002/07/0061<br />

90. Dass die Erfüllung eines wasserpolizeilichen Auftrages vom Auftragsadressaten einen Eingriff in<br />

Rechte Dritter verlangt, steht für sich allein der Gesetzmäßigkeit des erlassenen Auftrages nicht<br />

entgegen, weil es dem Auftragsadressaten frei steht, zur Überwindung eines der Auftragserfüllung<br />

durch Dritte entgegengesetzten Widerstandes seinerseits die WRbeh anzurufen, der sodann die<br />

Aufgabe gestellt ist, den der Auftragserfüllung entgegengesetzten Widerstand bescheidmäßig zu<br />

beseitigen.<br />

Der den allfälligen Widerstand Dritter überwindende behördliche Bescheidspruch muss nicht<br />

notwendig gleichzeitig mit dem Abspruch über den gewässerpolizeilichen Auftrag ergehen. Lässt sich<br />

die Frage, ob von der Erfüllung eines wasserpolizeilichen Auftrages betroffene Dritte dieser Erfüllung<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 334 von 390

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