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Judikatur - Institut für Wasserbau und Ingenieurhydrologie | TU Wien

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386<br />

Abs 2 GewO geschützten Interessen zu verletzen (<strong>und</strong> unterliegt daher der Genehmigungspflicht nach<br />

§ 81 GewO).<br />

VwGH 15.9.1999, 99/04/0162 = JUS EXTRA 1999, 178<br />

4. Dass § 356b Abs 6 GewO 1994 nur von der Durchführung von wr Bewilligungsverfahren spricht,<br />

besagt nichts über die Zuständigkeit für die Durchführung sogenannter Folgeverfahren, da<br />

Vorschriften des WRG die Zuständigkeit für diese Folgeverfahren entweder ausdrücklich oder implizit<br />

mit der Zuständigkeit für das Bewilligungsverfahren verbinden. Nach § 121 Abs 1 WRG ist zur<br />

Überprüfung der Ausführung von Wasseranlagen die zur Erteilung der Bewilligung in erster Instanz<br />

zuständige WRbeh zuständig. Dies ist aber in den Fällen des § 356b Abs 6 GewO 1994 die Gewerbebehörde.<br />

Für den gegenteiligen Standpunkt nichts zu gewinnen ist aus dem Umstand, dass § 121 Abs<br />

1 WRG von der zur Erteilung der Bewilligung in erster Instanz zuständigen „WRbeh" spricht, da durch<br />

§ 356b Abs 6 GewO 1994 die Gewerbebehörde gleichzeitig auch die Funktion der WRbeh erhält. In<br />

den Fällen des § 356b GewO 1994 ist daher die Gewerbebehörde als WRbeh auch zur Durchführung<br />

des Verfahrens nach § 121 WRG zuständig. Gleiches gilt für das Verfahren nach § 29 WRG. Für<br />

Verfahren nach § 21a WRG <strong>und</strong> für wasserpolizeiliche Aufträge fehlt es an einer ausdrücklichen<br />

gesetzlichen Zuständigkeitsvorschrift. Nach stRsp des VwGH ist die Zuständigkeit zur Erlassung<br />

wasserpolizeilicher Aufträge ein Annex zur Bewilligungszuständigkeit. Die Bewilligungsbehörde ist<br />

auch zur Erlassung wasserpolizeilicher Aufträge zuständig. Dies hat zur Konsequenz, dass mit der<br />

Einsetzung der Gewerbebehörde als wr Bewilligungsbehörde automatisch auch deren Zuständigkeit<br />

zur Erlassung der entsprechenden wasserpolizeilichen Aufträge begründet wurde. Gleiches gilt für<br />

Aufträge nach § 21a WRG, da auch zu deren Erlassung die Bewilligungsbehörde zuständig ist.<br />

Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber der GewO-Nov 1997, mit der § 356b GewO 1994<br />

geschaffen wurde, von dem Gr<strong>und</strong>satz der Verbindung der Zuständigkeit zur Erteilung wr<br />

Bewilligungen mit jener zur Erlassung wasserpolizeilicher Aufträge abgehen wollte, gibt es nicht. Ein<br />

Abgehen von diesem Gr<strong>und</strong>satz stünde auch im Widerspruch zu dem Gr<strong>und</strong>gedanken der<br />

Zuständigkeitskonzentration, wie er im § 356b GewO 1994 zum Ausdruck kommt.<br />

Zwischen der wr Bewilligung <strong>und</strong> den „Folgeverfahren" besteht ein enger Zusammenhang, der eine<br />

Trennung von Bewilligungszuständigkeit <strong>und</strong> Zuständigkeit für die Folgeverfahren als nicht sinnvoll<br />

erscheinen ließe; dies wird besonders deutlich, hält man sich die Folgen einer solchen Trennung bei<br />

Alternativaufträgen nach § 138 Abs 2 WRG vor Augen.<br />

VwGH 18.2.1999, 99/07/0007 (ausdrückliche Ablehnung der gegenteiligen Auffassung in<br />

Grabler-Stolzlechner-Wendl, Kommentar zur GewO, Rz 22 zu § 356b, unter Hinweis auf die<br />

Erläuterungen zur RV zur GewO-Nov 1997, 575 Blg NR XX. GP, 14); 10.8.2000,<br />

2000/07/0031<br />

Mit der GewO-Nov 1997 sollte tatsächlich nur die Zusammenlegung der gewerblichen <strong>und</strong> wr<br />

Bewilligungsverfahren ermöglicht werden, ein Zuständigkeitsübergang bzgl Folgeverfahren<br />

war nicht intendiert; dies ergibt sich aus dem Wortlaut des § 356b Abs 6, wo stets nur vom<br />

„Bewilligungsverfahren" gesprochen wird; so heißt es auch in den Gesetzesmaterialien EB z<br />

RV 575 dB NR XX. GP, in den im Abs 6 vorgeschlagenen wr Bewilligungsverfahren solle die<br />

Gewerbebehörde als WRbeh tätig werden <strong>und</strong> durch organisatorische Maßnahmen (zeitliche<br />

Koordination des gewerberechtlichen <strong>und</strong> des wr Verfahrens) eine Verfahrensbeschleunigung<br />

erreichen; eine solche „Koordination" iZm dem erklärten Ziel der Verfahrensbeschleunigung<br />

ist nur für das Bewilligungsverfahren sinnvoll; der Gesetzgeber wollte im Wissen um die<br />

Problematik von wasserpolizeilichen Folgeverfahren einschließlich der Kostenfolgen für die<br />

beteiligten Gebietskörperschaften in der Absicht der Beschleunigung von Bewilligungsverfahren<br />

nur für diese eine Sonderregelung treffen.<br />

Mit ggst. E verpflichtet der VwGH die Gewerbebehörden zur Wahrnehmung der Wasserpolizei<br />

in den von § 356b Abs 6 erfassten wr Tatbeständen unabhängig vom Bestehen einer wr<br />

Bewilligung, was von diesen bislang nicht so gesehen wurde.<br />

Vgl nun auch § 134a WRG idFd WRG-Nov 2003<br />

5. § 356b Abs 6 GewO 1994 sieht eine Zuständigkeitskonzentration vor. Die Gewerbebehörde wird in<br />

bestimmten Fällen auch zur WRbeh. Anknüpfungspunkt für diese Zuständigkeitskonzentration ist nicht<br />

ein konkretes gewerbebehördliches Bewilligungsverfahren, sondern eine Verbindung der wr zu<br />

bewilligenden Maßnahme mit Errichtung <strong>und</strong> Betrieb der gewerblichen Betriebsanlage. Besteht diese<br />

Verbindung, dann ist die Gewerbebehörde auch dann als WRbeh zur Erteilung der wr Bewilligung <strong>und</strong><br />

zur Durchführung der Folgeverfahren zuständig, wenn die zu bewilligende Maßnahme zwar einer wr,<br />

nicht aber gleichzeitig einer gewerbebehördlichen Bewilligung bedarf.<br />

VwGH 18.2.1999, 99/07/0007<br />

Leitsatz hat besondere Bedeutung bei gewerberechtlich irrelevanten Anlagenänderungen, da<br />

das WRG jede Änderung, die GewO aber nur eine wesentliche Änderung als bewilligungspflichtig<br />

erklärt<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 386 von 390

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