Judikatur - Institut für Wasserbau und Ingenieurhydrologie | TU Wien
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Abs 2 GewO geschützten Interessen zu verletzen (<strong>und</strong> unterliegt daher der Genehmigungspflicht nach<br />
§ 81 GewO).<br />
VwGH 15.9.1999, 99/04/0162 = JUS EXTRA 1999, 178<br />
4. Dass § 356b Abs 6 GewO 1994 nur von der Durchführung von wr Bewilligungsverfahren spricht,<br />
besagt nichts über die Zuständigkeit für die Durchführung sogenannter Folgeverfahren, da<br />
Vorschriften des WRG die Zuständigkeit für diese Folgeverfahren entweder ausdrücklich oder implizit<br />
mit der Zuständigkeit für das Bewilligungsverfahren verbinden. Nach § 121 Abs 1 WRG ist zur<br />
Überprüfung der Ausführung von Wasseranlagen die zur Erteilung der Bewilligung in erster Instanz<br />
zuständige WRbeh zuständig. Dies ist aber in den Fällen des § 356b Abs 6 GewO 1994 die Gewerbebehörde.<br />
Für den gegenteiligen Standpunkt nichts zu gewinnen ist aus dem Umstand, dass § 121 Abs<br />
1 WRG von der zur Erteilung der Bewilligung in erster Instanz zuständigen „WRbeh" spricht, da durch<br />
§ 356b Abs 6 GewO 1994 die Gewerbebehörde gleichzeitig auch die Funktion der WRbeh erhält. In<br />
den Fällen des § 356b GewO 1994 ist daher die Gewerbebehörde als WRbeh auch zur Durchführung<br />
des Verfahrens nach § 121 WRG zuständig. Gleiches gilt für das Verfahren nach § 29 WRG. Für<br />
Verfahren nach § 21a WRG <strong>und</strong> für wasserpolizeiliche Aufträge fehlt es an einer ausdrücklichen<br />
gesetzlichen Zuständigkeitsvorschrift. Nach stRsp des VwGH ist die Zuständigkeit zur Erlassung<br />
wasserpolizeilicher Aufträge ein Annex zur Bewilligungszuständigkeit. Die Bewilligungsbehörde ist<br />
auch zur Erlassung wasserpolizeilicher Aufträge zuständig. Dies hat zur Konsequenz, dass mit der<br />
Einsetzung der Gewerbebehörde als wr Bewilligungsbehörde automatisch auch deren Zuständigkeit<br />
zur Erlassung der entsprechenden wasserpolizeilichen Aufträge begründet wurde. Gleiches gilt für<br />
Aufträge nach § 21a WRG, da auch zu deren Erlassung die Bewilligungsbehörde zuständig ist.<br />
Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber der GewO-Nov 1997, mit der § 356b GewO 1994<br />
geschaffen wurde, von dem Gr<strong>und</strong>satz der Verbindung der Zuständigkeit zur Erteilung wr<br />
Bewilligungen mit jener zur Erlassung wasserpolizeilicher Aufträge abgehen wollte, gibt es nicht. Ein<br />
Abgehen von diesem Gr<strong>und</strong>satz stünde auch im Widerspruch zu dem Gr<strong>und</strong>gedanken der<br />
Zuständigkeitskonzentration, wie er im § 356b GewO 1994 zum Ausdruck kommt.<br />
Zwischen der wr Bewilligung <strong>und</strong> den „Folgeverfahren" besteht ein enger Zusammenhang, der eine<br />
Trennung von Bewilligungszuständigkeit <strong>und</strong> Zuständigkeit für die Folgeverfahren als nicht sinnvoll<br />
erscheinen ließe; dies wird besonders deutlich, hält man sich die Folgen einer solchen Trennung bei<br />
Alternativaufträgen nach § 138 Abs 2 WRG vor Augen.<br />
VwGH 18.2.1999, 99/07/0007 (ausdrückliche Ablehnung der gegenteiligen Auffassung in<br />
Grabler-Stolzlechner-Wendl, Kommentar zur GewO, Rz 22 zu § 356b, unter Hinweis auf die<br />
Erläuterungen zur RV zur GewO-Nov 1997, 575 Blg NR XX. GP, 14); 10.8.2000,<br />
2000/07/0031<br />
Mit der GewO-Nov 1997 sollte tatsächlich nur die Zusammenlegung der gewerblichen <strong>und</strong> wr<br />
Bewilligungsverfahren ermöglicht werden, ein Zuständigkeitsübergang bzgl Folgeverfahren<br />
war nicht intendiert; dies ergibt sich aus dem Wortlaut des § 356b Abs 6, wo stets nur vom<br />
„Bewilligungsverfahren" gesprochen wird; so heißt es auch in den Gesetzesmaterialien EB z<br />
RV 575 dB NR XX. GP, in den im Abs 6 vorgeschlagenen wr Bewilligungsverfahren solle die<br />
Gewerbebehörde als WRbeh tätig werden <strong>und</strong> durch organisatorische Maßnahmen (zeitliche<br />
Koordination des gewerberechtlichen <strong>und</strong> des wr Verfahrens) eine Verfahrensbeschleunigung<br />
erreichen; eine solche „Koordination" iZm dem erklärten Ziel der Verfahrensbeschleunigung<br />
ist nur für das Bewilligungsverfahren sinnvoll; der Gesetzgeber wollte im Wissen um die<br />
Problematik von wasserpolizeilichen Folgeverfahren einschließlich der Kostenfolgen für die<br />
beteiligten Gebietskörperschaften in der Absicht der Beschleunigung von Bewilligungsverfahren<br />
nur für diese eine Sonderregelung treffen.<br />
Mit ggst. E verpflichtet der VwGH die Gewerbebehörden zur Wahrnehmung der Wasserpolizei<br />
in den von § 356b Abs 6 erfassten wr Tatbeständen unabhängig vom Bestehen einer wr<br />
Bewilligung, was von diesen bislang nicht so gesehen wurde.<br />
Vgl nun auch § 134a WRG idFd WRG-Nov 2003<br />
5. § 356b Abs 6 GewO 1994 sieht eine Zuständigkeitskonzentration vor. Die Gewerbebehörde wird in<br />
bestimmten Fällen auch zur WRbeh. Anknüpfungspunkt für diese Zuständigkeitskonzentration ist nicht<br />
ein konkretes gewerbebehördliches Bewilligungsverfahren, sondern eine Verbindung der wr zu<br />
bewilligenden Maßnahme mit Errichtung <strong>und</strong> Betrieb der gewerblichen Betriebsanlage. Besteht diese<br />
Verbindung, dann ist die Gewerbebehörde auch dann als WRbeh zur Erteilung der wr Bewilligung <strong>und</strong><br />
zur Durchführung der Folgeverfahren zuständig, wenn die zu bewilligende Maßnahme zwar einer wr,<br />
nicht aber gleichzeitig einer gewerbebehördlichen Bewilligung bedarf.<br />
VwGH 18.2.1999, 99/07/0007<br />
Leitsatz hat besondere Bedeutung bei gewerberechtlich irrelevanten Anlagenänderungen, da<br />
das WRG jede Änderung, die GewO aber nur eine wesentliche Änderung als bewilligungspflichtig<br />
erklärt<br />
<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 386 von 390