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Judikatur - Institut für Wasserbau und Ingenieurhydrologie | TU Wien

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28. § 21a Abs 2 enthält zwar - anders als § 112 Abs 2 - keine ausdrückliche Bestimmung des Inhalts,<br />

dass die Frist nur dann verlängert werden kann, wenn vor ihrem Ablauf darum angesucht wurde. Dass<br />

aber für Fristverlängerungen nach § 21a Abs 2 dasselbe gilt, ergibt sich daraus, dass die Bestimmung<br />

eine Fristverlängerung nur vorsieht, wenn der Verpflichtete nachweist, dass ihm die Einhaltung der<br />

Frist ohne sein Verschulden unmöglich ist; hingegen ist nicht vorgesehen, dass die Frist zu verlängern<br />

ist, wenn der Verpflichtete nachweist, dass ihm die Einhaltung der Frist unmöglich war. Nach Ablauf<br />

der zu verlängernden Frist ist ein Fristverlängerungsantrag nicht mehr zulässig.<br />

VwGH 22.2.2001, 2001/07/0025<br />

29. Durch § 33g sollten nur kleine Abwasserbeseitigungsanlagen erfasst werden, die - jedenfalls nach<br />

der WRG-Nov 1990 - einer wr Bewilligung bedurften, über eine solche aber nicht verfügten. Durch<br />

§ 33g sollte die fehlende Bewilligung ersetzt werden. Nicht hingegen sollte durch § 33g in Aufträge<br />

nach § 33 Abs 2 eingegriffen werden. Solche Aufträge hatten zu ergehen, wenn die zur Gewässerreinhaltung<br />

getroffenen Vorkehrungen unzulänglich waren oder im Hinblick auf die technische <strong>und</strong><br />

wasserwirtschaftliche Entwicklung nicht mehr ausreichten, wenn also die Gefahr der Verunreinigung<br />

von Gewässern bestand. Wie der Ausschussbericht zu § 33g zeigt, ging der Gesetzgeber bei den von<br />

dieser Bestimmung erfassten Anlagen aber gerade davon aus, dass es sich dabei um Anlagen<br />

handelte, von denen keine gewässergefährdenden Missstände ausgehen. Für jene Fälle, in denen<br />

eine Gewässergefährdung besteht, soll aber auch bei diesen Anlagen durch die Ausschaltung des<br />

§ 33c ein Vorgehen nach § 21a - der Nachfolgebestimmung des § 33 - ermöglicht werden. Aufträge<br />

nach § 33 Abs 2 sollten daher von § 33g unberührt bleiben.<br />

§ 33g wurde durch die Nov BGBl 1996/795 <strong>und</strong> BGBl I 1999/151 geändert. An dem dargestellten<br />

Konzept der Bestimmung wurde aber nichts geändert.<br />

VwGH 22.2.2001, 2001/07/0025 (Hinweis auf AB 961 dB NR XVIII. GP, 8 f)<br />

30. Gr<strong>und</strong>voraussetzung für die Vorschreibung einer Restwassermenge bei Wasserkraftanlagen nach<br />

§ 21a Abs 3 lit d ist, dass ohne eine solche Vorschreibung die ökologische Funktionsfähigkeit des<br />

Gewässers wesentlich beeinträchtigt wird (§ 105 Abs 1 lit m). Unwesentliche Beeinträchtigungen der<br />

ökologischen Funktionsfähigkeit berechtigen die Behörde nicht zu einem Eingriff in das Wasserbenutzungsrecht.<br />

VwGH 27.5.2004, 2000/07/0249<br />

Übernahme der Anwendungsvoraussetzungen der Kriterien aus § 105; lit d ist nun entfallen<br />

31. Für die Anordnung (§ 21a) einer Restwasserabgabe in die Ausleitungsstrecke eines Kraftwerkes<br />

ist es ohne Belang, ob es sich früher einmal um einen Gewässerarm gehandelt hat oder nicht. Ohne<br />

den Wassereinzug (in das Kraftwerk) wäre die Ausleitungsstrecke durchflossen <strong>und</strong> enthielte eine<br />

standortgerechte Biozönose. Durch die angeordnete Restwassermengenabgabe wird nicht ein neuer<br />

Gewässertypus geschaffen, sondern eine Annäherung an jenen Zustand erzielt, der bestünde, gäbe<br />

es die Wasserkraftanlage nicht.<br />

VwGH 27.5.2004, 2000/07/0249<br />

32. § 21a Abs 3 sieht eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor. Die lit a bis c gelten für alle Wasserbenutzungsrechte;<br />

für Wasserkraftanlagen kommen noch die Sonderbestimmungen der lit d hinzu.<br />

Offen bleibt nach dem Wortlaut des Gesetzes, ob es auf subjektive Umstände in der Sphäre des zu<br />

Verpflichtenden ankommt, oder ob objektive Gegebenheiten maßgeblich sind.<br />

Nach den EB zur RV 1152 Blg XVII.GP, 26 zur WRG-Nov 1990 war § 79 GewO Vorbild für die<br />

Regelung des § 21a („§ 21a sieht hier - ähnlich der GewO - eine den Bedürfnissen der Wasserberechtigten<br />

wie auch der WRbeh besser entsprechende Lösung vor"). § 79 Abs 1 GewO in der zum<br />

Zeitpunkt der Erlassung des § 21a in Geltung stehenden Fassung der Gewerberechtsnov 1988, BGBl.<br />

Nr. 399, lautete:<br />

„(1) Ergibt sich nach Genehmigung der Anlage, dass die gem § 74 Abs 2 wahrzunehmenden Interessen trotz<br />

Einhaltung der im Genehmigungsbescheid <strong>und</strong> im Betriebsbewilligungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen<br />

nicht hinreichend geschützt sind, so hat die Behörde (§ 333, 334, 335) die nach dem Stand der Technik (§ 71a)<br />

<strong>und</strong> dem Stand der medizinischen <strong>und</strong> der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zur Erreichung dieses<br />

Schutzes erforderlichen anderen oder zusätzlichen Auflagen (§ 77 Abs 1) vorzuschreiben. Die Behörde hat<br />

solche Auflagen nicht vorzuschreiben, wenn sie unverhältnismäßig sind, vor allem wenn der mit der Erfüllung<br />

der Auflagen verb<strong>und</strong>ene Aufwand außer Verhältnis zu dem mit den Auflagen angestrebten Erfolg steht. Dabei<br />

sind insbesondere Art, Menge <strong>und</strong> Gefährlichkeit der von der Anlage ausgehenden Emissionen <strong>und</strong> der von ihr<br />

verursachten Immissionen sowie die Nutzungsdauer <strong>und</strong> die technischen Besonderheiten der Anlage zu<br />

berücksichtigen."<br />

Zu dieser Fassung des § 79 Abs 1 GewO gibt es keine Rsp des VwGH.<br />

Stolzlechner, Rechtsgr<strong>und</strong>lagen für Umweltschutzinvestitionen wirtschaftlicher Unternehmungen,<br />

ÖZW 1990, 1, 4 f, hat die Auffassung vertreten, dass durch die Ersetzung der wirtschaftlichen Zumutbarkeit<br />

durch die Verhältnismäßigkeit im § 79 GewO (damals) 1973 auf Gr<strong>und</strong> der Gewerberechtsnov<br />

1988 der Maßstab der „wirtschaftlichen Zumutbarkeit" in einem subjektiven Sinne, nämlich unter<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 67 von 390

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