Judikatur - Institut für Wasserbau und Ingenieurhydrologie | TU Wien
Judikatur - Institut für Wasserbau und Ingenieurhydrologie | TU Wien
Judikatur - Institut für Wasserbau und Ingenieurhydrologie | TU Wien
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
110<br />
Die Frage, ob die WRbeh den Kostenersatzbescheid dem richtigen Adressaten gegenüber erlassen<br />
hat, ist daher nicht durch Beschwerde an den VwGH, sondern durch Anrufung des ordentlichen<br />
Gerichtes zu klären.<br />
VwGH 31.1.1995, 95/07/0009<br />
Ablehnend hiezu OGH 28.11.2000, 1 Ob 247/00f, bei § 26<br />
24. Mehrere haftpflichtige Verursacher haften solidarisch. Allerdings trifft - anders als bei Abs 4 - die<br />
primäre Haftung auf dem Boden des § 31 Abs 2 <strong>und</strong> 3 nicht auch den oder die Rechtsnachfolger des<br />
Verursachers. Die primäre Haftung als Verursacher schließt die subsidiäre Ersatzpflicht des Liegenschaftseigentümers<br />
aus.<br />
OGH 27.8.1997, 1 Ob 72/97p = JUS EXTRA 158/1998, E 2459; JBl 120 (1998) 2, 118<br />
(Hinweis auf 1 Ob 1/93 sowie auf Raschauer); 21.3.2002, 2001/07/0179<br />
25. Nur dann, wenn ein Dritter, <strong>und</strong> nicht die zur Erlassung eines Kostenbescheids verpflichtete<br />
WRbeh, die wegen Gefahr im Verzug Maßnahmen durchführen ließ, einen Aufwand für den nach § 31<br />
Abs 1 Verpflichteten gemacht hat, steht jenem gem § 1042 ABGB der Anspruch auf Rückersatz der<br />
Kosten zu; dieser Anspruch ist einerseits im Rechtsweg durchzusetzen <strong>und</strong> unterliegt andererseits<br />
den Verjährungsbestimmungen des ABGB.<br />
OGH 30.6.1998, 1 Ob 335/97 (Hinweis auf SZ 62/130; ZVR 1987/126; SZ 59/111; ZVR<br />
1982/136; SZ 51/141)<br />
26. Durch ihr Vorgehen nach § 31 Abs 3 hat die WRbeh die den Anlagenbetreiber treffende Pflicht, die<br />
zur Vermeidung von Gewässerverunreinigungen erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, übernommen.<br />
Diese der Behörde im Gesetz auferlegte Pflicht weist gewisse Parallelen zur Geschäftsführung<br />
im Notfall gem § 1036 ABGB auf. Danach ist der zur Schadensabwendung notwendige <strong>und</strong><br />
zweckmäßige Aufwand, auch wenn der Erfolg ohne Verschulden fehlgeschlagen ist, zu ersetzen. Die<br />
Notwendigkeit <strong>und</strong> Zweckmäßigkeit des Aufwandes ist nach den Verhältnissen zu beurteilen, wie sie<br />
sich einem objektiven Dritten in der Lage des Geschäftsführers zur Zeit der Geschäftsführung<br />
darstellen.<br />
OGH 23.3.1999, 1 Ob 207/98t = RdU 39/2000 (Hinweis auf JBl 1984, 256; Stanzl in Klang²<br />
IV/1, 899; Rummel in Rummel, ABGB² § 1036 Rz 3; Apathy in Schwimann, ABGB² § 1036 ff<br />
Rz 11)<br />
Damit eröffnet der OGH dem B<strong>und</strong> einen zivilrechtlichen Kostenersatzanspruch, den er in<br />
Bezug auf § 1042 ABGB noch verneint hat (siehe oben)<br />
Abs 4<br />
1. Die Verpflichtung des § 31 Abs 1 richtet sich gegen jedermann, unabhängig von der zivilrechtlichen<br />
Gr<strong>und</strong>lage für die Nutzung der Gr<strong>und</strong>stücke eines anderen. Der Gr<strong>und</strong>eigentümer kann gem § 31<br />
Abs 4 - sofern er nicht selbst Verpflichteter iSd Abs 1 ist - nur subsidiär herangezogen werden.<br />
VwGH 28.5.1991, 91/07/0025<br />
2. Nach der Rechtslage vor der WRG-Nov 1990 hatte die aus der festen Verbindung von Anlagen mit<br />
dem Gr<strong>und</strong> <strong>und</strong> Boden resultierende Zurechnung solcher Anlagen an den Gr<strong>und</strong>eigentümer zur<br />
Folge, dass dieser in gleicher Weise wie der Betreiber der Anlage, von der die Gefahr einer<br />
Gewässerverunreinigung ausgeht, <strong>und</strong> somit als eigentlicher Verursacher unmittelbar zur Durchführung<br />
von Maßnahmen bzw zum Kostenersatz gem § 31 Abs 3 herangezogen werden konnte.<br />
Demgegenüber ergibt sich aus der Neufassung des § 31 (in der WRG-Nov 1990), dass eine auf<br />
dessen Abs 3 gestützte Heranziehung des Gr<strong>und</strong>eigentümers gem Abs 4 gr<strong>und</strong>sätzlich nur mehr<br />
subsidiär <strong>und</strong> nur unter den dort angeführten Voraussetzungen Platz greifen kann.<br />
VwGH 31.3.1992, 92/07/0029; 13.10.1992, 92/07/0092<br />
3. Die primäre Haftung als Verursacher schließt die subsidiäre Ersatzpflicht des Liegenschaftseigentümers<br />
aus.<br />
OGH 27.8.1997, 1 Ob 72/97p = JUS EXTRA 158/1998, E 2459 = JBl 120 (1998) 2, 118<br />
(Hinweis auf 1 Ob 1/93 sowie auf Raschauer)<br />
§ 31a - Anlagen zur Lagerung <strong>und</strong> Leitung<br />
wassergefährdender Stoffe<br />
1. Die bloße Möglichkeit einer Wasserverunreinigung im Bereiche bestimmter Anlagen, wie dies § 31a<br />
im Auge hat, stellt noch keinen Sachverhalt dar, der die konkrete Berührung fremder Rechte durch<br />
Errichtung oder Betrieb solcher Anlagen aufzuzeigen vermöchte. Den Inhabern von Rechten iSd<br />
§ 102 Abs 1 lit b kommt daher im Bewilligungsverfahren nach § 31a keine Parteistellung zu.<br />
VwGH 12.3.1971, 1622/69, Slg 7990; 16.6.1972, 177/72, Slg 8252; 26.2.1998, 97/07/0220;<br />
stRsp<br />
<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 110 von 390