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Judikatur - Institut für Wasserbau und Ingenieurhydrologie | TU Wien

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Unfällen austretende wassergefährdende Flüssigkeiten (Betriebsmittel der Fahrzeuge) zu besorgen<br />

ist, dann erweist sich die Entfernung dieser Ablagerungen vor Schüttung der Abfälle als erforderlich,<br />

verstießen die mit ihrer Belassung verb<strong>und</strong>enen Konsequenzen doch gegen eine Reihe von im<br />

Verfahren zur Genehmigung der Deponie anzuwendenden Vorschriften (keine Gefährdung des<br />

Deponiepersonals, keine Gewässergefährdung, Stabilität von Deponiekörper <strong>und</strong> Untergr<strong>und</strong>, keine<br />

Gefährdung von Deponieeinrichtungen wie insb des Basisdichtungssystems).<br />

VwGH 16.12.1999, 99/07/0077<br />

21. Im wasserpolizeilichen Verfahren ist die Frage der Größe einer Deponie von entscheidender<br />

Bedeutung. Weist nämlich eine Deponie ein Volumen von mindestens 100.000 m³ auf, dann unterliegt<br />

sie nicht mehr einer wr Bewilligung, sondern einer abfallwirtschaftsrechtlichen. Daran ändert auch der<br />

Umstand nichts, dass im abfallwirtschaftsrechtlichen Verfahren das WRG anzuwenden ist. Die<br />

Bewilligung ist nach dem AWG zu erteilen, das die wr Vorschriften rezipiert <strong>und</strong> damit eine wr<br />

Bewilligung verdrängt.<br />

VwGH 29.6.2000, 99/07/0220<br />

22. Eine ausdrückliche Anordnung des Inhaltes, dass Maßnahmen, die einer Bewilligungspflicht nach<br />

§ 29 Abs 1 AWG unterliegen, keiner (zusätzlichen) Bewilligung nach den im § 29 Abs 2 genannten<br />

Vorschriften mehr bedürfen, enthält das AWG nicht. Aus der Anordnung des § 29 Abs 2, dass der LH<br />

im abfallwirtschaftsrechtlichen Genehmigungsverfahren alle Bestimmungen anzuwenden hat, die im<br />

Bereich des Gewerbe-, Wasser-, Forst-, Berg-, Luftfahrts-, Schifffahrts-, Luftreinhalte-, Rohrleitungssowie<br />

Eisenbahnrechts für Bewilligungen, Genehmigungen oder Untersagungen des Vorhabens<br />

anzuwenden sind, folgt jedoch, dass eine zusätzliche, neben der abfallwirtschaftsrechtlichen<br />

Genehmigung zu erteilende gesonderte Bewilligung nach den in § 29 Abs 2 AWG angeführten<br />

b<strong>und</strong>esrechtlichen Vorschriften nicht mehr erforderlich ist, kann doch dem Gesetzgeber nicht unterstellt<br />

werden, er habe die zweimalige Anwendung derselben Vorschriften auf denselben Sachverhalt<br />

in zwei verschiedenen Verfahren anordnen wollen.<br />

VwGH 29.6.2000, 99/07/0220<br />

Allgemeine Problematik von Konzentrationsbestimmungen: Wird die wr Bewilligungspflicht als<br />

solche verneint, dann schließt dies die bewilligungsbezogene Wasserpolizei (vgl - ua - §§ 21a,<br />

27, 138) aus <strong>und</strong> durchbricht auch sonst die wr Systematik (zB verteidigbares Wasserbenutzungsrecht,<br />

§ 22, Wasserbuch, Bewirtschaftungsregeln usw.)<br />

23. Der Begriff des „Betreibens“ einer Deponie umfasst ein breites Spektrum von Sachverhalten, so<br />

dass eine abschließende Definition des Betreibens nicht gegeben werden kann. Auch das Belassen<br />

von Abfall in einer Deponie kann Teil des Betreibens der Deponie sein; zu denken ist etwa an den Fall<br />

der Belassung von Abfällen in der Deponie durch denjenigen, der die Abfälle deponiert hat. Ob<br />

jemand als Betreiber einer Deponie angesehen werden kann, hängt von den Umständen des<br />

Einzelfalles ab.<br />

VwGH 10.8.2000, 2000/07/0048<br />

Die bloße Übernahme eines Gewerbebetriebes (Schotterabbau), in dem vor der Übernahme<br />

rechtswidrig Abfälle abgelagert worden waren, reichte nicht aus, den Übernehmer, dem<br />

eigene Aktivitäten nicht vorgeworfen wurden, als Deponiebetreiber anzusehen<br />

24. Aus dem Gesetzeswortlaut wie auch aus den Materialien zu § 31b idFd WRG-Nov Deponien<br />

(1997) ergibt sich, dass nur solche Abfallablagerungen, die als Deponien anzusehen sind, dem<br />

Regime des § 31b unterliegen sollen. Es kommt nur darauf an, ob in einer Anlage - worunter eine<br />

Deponie zu verstehen ist - langfristig Abfälle abgelagert werden. Ob damit auch oder überwiegend<br />

andere Zwecke verfolgt werden, ist für die Einstufung als Deponie ohne Belang.<br />

VwGH 10.8.2000, 2000/07/0031<br />

Damit sind Zweckangaben wie Grubenverfüllung, Planierung usw. nur ausnahmsweise<br />

beachtlich<br />

25. Unter einer Anlage iSd § 31b ist alles zu verstehen, was durch die Hand des Menschen „angelegt“,<br />

also errichtet wird. Ablagerungen von Erdaushub, Bauschutt <strong>und</strong> Gartenabfällen sind daher als Anlage<br />

iSd § 31b anzusehen <strong>und</strong> stellen daher eine Deponie dar.<br />

VwGH 10.8.2000, 2000/07/0031 (Hinweis auf VwGH 16.12.1999, 98/07/0174); 20.3.2003,<br />

2002/07/0134 = RdU-LSK 2003/38<br />

Der erste Satz orientiert sich an der stRsp zu § 38; das AWG 2002 unterscheidet nun<br />

zwischen Deponien <strong>und</strong> (anderen) Ablagerungen; siehe auch unten VwGH 25.7.2002,<br />

2000/07/0255<br />

26. Der Abfallbegriff des § 31b knüpft am Abfallbegriff des AWG an. Eine zulässige Verwendung oder<br />

Verwertung (iSd § 2 Abs 3 AWG) liegt nicht vor, wenn durch diese Verwendung oder Verwertung das<br />

Schutzgut des § 31b beeinträchtigt wird.<br />

VwGH 10.8.2000, 2000/07/0031 (Hinweis auf VwGH 7.5.1991, 90/07/0171)<br />

Eine zulässige Verwendung oder Verwertung, die zum Ausschluss der Abfalleigenschaft führt,<br />

ist auch bei Beeinträchtigung anderer Schutzgüter, wie insb der §§ 32 <strong>und</strong> 38, zu verneinen<br />

<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 115 von 390

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