Judikatur - Institut für Wasserbau und Ingenieurhydrologie | TU Wien
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angesprochen ist. Nach der stRsp des VwGH ist die Wahrung der im § 105 verankerten öffentlichen<br />
Interessen nämlich ausschließlich der WRbeh überantwortet. Parteien des wr Verfahrens können aus<br />
§ 105 hingegen keine subjektiven Rechte ableiten.<br />
VwGH 27.5.2003, 2002/07/0110 (Hinweis auf VwGH 2.7.1998, 97/07/0226, mwN)<br />
- lit b<br />
1. Die Behörde ist gem § 105 (Abs 1) lit b verpflichtet, Auflagen für eine ordnungsgemäße Enteisung<br />
von Wasserbenutzungsanlagen zu erteilen.<br />
VwGH 2.6.1958, 2732/55<br />
2. Eine erhebliche Beeinträchtigung der Schifffahrt iSd § 105 (Abs 1) lit b ist anzunehmen, wenn die<br />
Befahrung eines Gewässers mit der bisherigen Schiffstype (Rollfähre) infolge eines <strong>Wasserbau</strong>projektes<br />
unmöglich wird.<br />
VwGH 9.7.1959, Slg 5028<br />
3. Die Vorschreibung von Schifffahrtsschleusen kann auf § 105 Abs 1 lit b gestützt werden; die<br />
Regelung der Durchschleusungsvorgänge gehört jedoch zum Bereich der Schifffahrtspolizei.<br />
VwGH 27.10.1966, 934/66<br />
4. Die Ablehnung eines Vorhabens unter Berufung auf § 105 Abs 1 lit b setzt die konkrete Besorgnis<br />
einer erheblichen Beeinträchtigung des Hochwasserablaufes voraus.<br />
VwGH 17.1.1984, 83/07/0224; 11.6.1991, 90/07/0166; 31.3.1992, 92/07/0019; stRsp<br />
5. Eine Änderung der bei Hochwässern auftretenden Strömungsverhältnisse, die zu Nachteilen für<br />
Dritte führt, kann nicht mehr als unerhebliche Beeinträchtigung des Ablaufes der Hochwässer<br />
angesehen werden.<br />
VwGH 16.11.1993, 93/07/0085; 20.9.2001, 2000/07/0222 = RdU-LSK 2002/4 (Hinweis auf<br />
VwGH 21.1.1999, 98/07/0155)<br />
6. Gefahrenzonenpläne (§ 2 Z 3 WBFG) sind nicht an Flächenwidmungspläne geb<strong>und</strong>en.<br />
VwGH 31.1.1995, 94/07/0115<br />
7. Die losgelöst von den Maßnahmen der Partei bestehende Hochwassergefährdung einer Ortschaft<br />
muss jegliche Maßnahme als den öffentlichen Interessen widerstreitend erweisen, welche zu einer<br />
Verschärfung der Gefahrensituation im Hochwasserfall beitragen kann.<br />
VwGH 29.6.1995, 93/07/0060<br />
Relevanz von Vorbelastung bzw Summationseffekten; siehe unten<br />
8. Aus der Formulierung in einem Gutachten „dass infolge der Konstruktion der Anlage es zu<br />
Überbordungen des Gewässers kommen könne“ ist nicht zu erkennen, ob eine erhebliche<br />
Beeinträchtigung des Ablaufes der Hochwässer iSd § 105 Abs 1 lit b zu besorgen ist.<br />
VwGH 23.11.2000, 2000/07/0243<br />
9. Liegt keine erhebliche Beeinträchtigung des Ablaufes der Hochwässer vor, kann das im § 105<br />
Abs 1 lit b genannte öffentliche Interesse nicht verletzt <strong>und</strong> die Erforderlichkeit der Beseitigung einer<br />
eigenmächtigen Neuerung auch nicht darauf gestützt werden.<br />
VwGH 17.5.2001, 2001/07/0034 (Hinweis auf VwGH 17.1.1984, 83/07/0224, 29.6.1995,<br />
94/07/0136); 25.7.2002, 2002/07/0039<br />
10. Eine Versagung der Bewilligung kommt nur dann in Betracht, wenn die Anlage für sich allein oder<br />
zusammen mit anderen bereits bestehenden baulichen Anlagen (Summationseffekt) eine erhebliche<br />
Beeinträchtigung des Hochwasserabflusses darstellt.<br />
VwGH 25.7.2002, 2001/07/0037 (Hinweis auf VwGH 29.6.1995, 94/07/0136, <strong>und</strong> 29.10.1996,<br />
94/07/0021); 17.10.2002, 2001/07/0061; stRsp<br />
11. Das WRG bietet keine Gr<strong>und</strong>lage für die Versagung einer beantragten Bewilligung aus<br />
präventiven Gründen; vielmehr ist eine auf § 105 Abs 1 lit b gestützte Versagung nur dann<br />
auszusprechen, wenn eine konkrete Besorgnis einer erheblichen Beeinträchtigung des Hochwasserablaufes<br />
vorliegt. Fiktive künftige <strong>und</strong> daher völlig unbestimmbare Momente, wie die Verbauung <strong>und</strong><br />
Versiegelung der Liegenschaften im Oberlauf, darf die Behörde ihrer in der konkret vorliegenden<br />
Situation zu treffenden Entscheidung nicht zu Gr<strong>und</strong>e legen.<br />
VwGH 25.7.2002, 2001/07/0037 (Hinweis auf VwGH 17.1.1984, 83/07/0224, <strong>und</strong> 31.3.1992,<br />
92/07/0019); stRsp<br />
12. Eine „Beeinflussung" der Hochwasserabfuhr muss, um rechtlich relevant zu sein (§ 105 Abs 1<br />
lit b), erheblich sein; es ist daher nicht auf „jedwede negative Einwirkung" abzustellen; nachteilige<br />
Auswirkungen, die die Erheblichkeitsschwelle nicht erreichen, sind rechtlich nicht relevant. Die<br />
Erheblichkeit muss zudem in fachlichen Gutachten ausdrücklich nachgewiesen sein.<br />
VwGH 25.7.2002, 2001/07/0037 (Hinweis auf VwGH 17.5.2001, 2001/07/0034, sowie zum<br />
Begriff der „Erheblichkeit vom 17.1.1984, 83/07/0224, <strong>und</strong> 29.6.1995, 94/07/0136); stRsp<br />
13. § 105 hat nicht nur für wr Bewilligungen Bedeutung; die Verletzung des in § 105 Abs 1 lit b<br />
genannten öffentlichen Interesses macht die Erteilung eines wasserpolizeilichen Auftrages nach § 138<br />
<strong>Judikatur</strong> zum WRG 1870 – 2004 Seite 256 von 390